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Ich erhalte Leistungen nach ALG II. In meinem Landkreis liegt die alleinige Verantwortung für die Durchführung des ALG II (Leistungsgewährung und Arbeitsvermittlung) bei der Kommune und der Landkreisverwaltung (nicht Arbeitsagentur).
Gegen die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit („1-Euro-Job“) habe ich jetzt Widerspruch und Klage beim Sozialgericht eingereicht.
Im Februar und März hatte ich eine Beschäftigung als Angestellter. Diese Beschäftigung ist nicht finanziell durch den Landkreis gefördert gewesen. Mein damaliger Arbeitgeber hat diese Beschäftigung innerhalb der Probezeit gekündigt.
In Zusammenhang mit der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Arbeitsgelegenheit legt die Gegenseite (der Landkreis) jetzt eine Stellungnahme des früheren Arbeitgebers vor, in der dieser sich zu meinen beruflichen Stärken und Schwächen, zu meiner Gesundheit und zu den Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses äußert.
Frage: Darf ein früherer Arbeitgeber sich in derartiger Weise gegenüber Dritten äußern? Habe ich Möglichkeiten dagegen vorzugehen? Kann ich die Richtigstellung bestimmter Sachverhalte verlangen? Kann/darf das Sozialgericht die in der Stellungnahme genannten Behauptungen würdigen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
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Diese Antwort ist vom 24.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.11.2008 21:52:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 089/30758845, Fax: 089/30767894
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 546
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Ihren ehemaligen Arbeitgeber trifft zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durchaus eine Verschwiegenheitspflicht über Tatsachen, an deren Geheimhaltung Sie als Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, z. B. über Einkommen, Gesundheitszustand, und Ihre persönlichen Verhältnisse.
Dennoch ist die Stellungnahme des Arbeitgebers über Ihre beruflichen Stärken oder Schwächen, zu Ihrer Gesundheit und zu den Umständen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses jedoch nicht als schuldhafte Vertragsverletzung zu bewerten, gegen die Sie vorgehen könnten, weil der Arbeitgeber gemäß § 57 SGB II sogar verpflichtet ist, dem Landkreis diese Auskünfte zu erteilen, soweit sie eben für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheblich sein können. An dieser Stelle endet die Verschwiegenheitspflicht.
Die Stellungnahme darf auch in dem sozialgerichtlichen Verfahren verwendet werden, soweit sie entscheidungserheblich ist. Letzteres ist hier anscheinend auch der Fall, da es um die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit geht, und die Frage ob Ihnen dies möglich und zumutbar ist. Ihnen bleibt aber die Möglichkeit, den Sachverhalt gegenüber dem Gericht schriftlich richtig zu stellen, von der Sie auch Gebrauch machen sollten. Darüber hinaus können Sie auch Einsicht in die Akte des Landkreises nehmen.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben, hoffe aber, Ihnen die Rechtslage in kurzen Worten verständlich gemacht zu haben. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Die hier relevanten Rechtsvorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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