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Frage geschrieben am 23.08.2011 12:02:37

Ausgleichzahlung nach Kündigung gem. § HGB 84

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 837
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wie hoch wäre mein Ausleichsanspruch nach HGB 84 wenn mein Vermittlervertrag bei einer Garantiegesellschaft gekündigt würde.

Basics :

Seit ca. 7 Jahre im Unternehmen tätig
- selbständig nach HGB 84
-Umsatz im Jahr ca. 500.000 €
- Bestandsprovision 12 %
- Abschlussprovision bei den ersten 10 Verträgen
50 % des Umsatzes von Neukunden

- Umsätze steigen jährlich um ca. 20 %

Durchschnittliches Einkommen ca. 75.000 € p.a. zzgl. MwSt.

Wie würde mein Ausgleichsanspruch in etwa berechnet werden wenn mir aus persönlichen Dingen gekündigt würde.

Keine Pflichtverletzung oder Wettbewerbsverstöße vorhanden.


Antwort geschrieben am 23.08.2011 14:10:24
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Mögeldorfer Hauptstraße 49, 90482 Nürnberg, Tel: 09119601919, Fax: 09119601920
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Vertragsrecht, Markenrecht, Wirtschaftsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung zu dieser Sache wie folgt beantworte:

Bei einer Kündigung durch das Unternehmen steht Ihnen ein Handelsvertreterausgleich unter den Voraussetzungen des § 89b HGB zu.
Der Ausschlussgrund, dass das Unternehmen gem. § 89b Abs. 3 Ziff. 1 HGB einen wichtigen Grund zur Kündigung hatte, ist nach Ihren Angaben hier nicht relevant.
Nach folgenden Regeln werden die Ansprüche gemäß der vorliegenden Rechtsprechung berechnet bzw. geschätzt:

1. Bestandsumsätze

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs bemisst sich nach den wirtschaftlichen Vorteilen aus den bis zur Kündigung bereits vermittelten Kunden.
Entscheidend für die Berücksichtigung ist also nicht das Vertragsdatum, sondern inwieweit Ihre Vermittlungsleistung schon erfolgreich war.
Maßstab sind Ihrem Fall vor allem die vermittelten Zeitverträge, aus denen das Unternehmen bis zum Auslauf der Verträge noch Umsätze erzielt. Diese Berechnung müsste aufgrund der Vertragsdaten sogar ganz genau erfolgen können.

Sofern Ihnen hier Unterlagen fehlen, können Sie sich die Daten der vermittelten Verträge mit der Bucheinsicht bei dem Unternehmen, zu der Sie gemäß § 87c Abs. 2 HGB jederzeit berechtigt sind, beschaffen. Der Anspruch wäre auch einklagbar. Einwendungen des Unternehmens dagegen gibt es praktisch nicht.

Der sich daraus ergebende Wert wäre im Rahmen der sog. „Rohberechnung" noch um solche Anteile zu kürzen, die aufgrund von Vertragskündigungen, Zahlungsausfall, etc. wegfallen. Pauschal werden hier häufig 20% pro Jahr als Abzinsungsquote angesetzt (also immer ein Abzug von je 20% zum Wert des Vorjahres), es sei denn, Sie können andere Berechnungsgrundlagen, z.B. aus der Entwicklung der Vorjahre oder statistischen Erhebungen des Unternehmens nachweisen.

Zu berücksichtigen könnten theoretisch auch Kosten sein, die Sie sich aus der Einstellung der Tätigkeit ersparen. Dies wäre nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn diese nach Vereinbarung aus der (dann höheren) Provision von Ihnen getragen wurden. Relevant können schon logisch nur solche Kosten sein, die für die weitere Bestandspflege angefallen wären, die das Unternehmen oder der Nachfolger übernommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben geringfügige Aufwendungen hier vollständig unberücksichtigt.

2. Umsätze bestehender Kunden

Hinzu kämen evtl. Neuverträge aus dem schon vermittelten Kundenkreis, die man nur schätzen könnte. Hierzu müsste es einen ermittelbaren statistischen Wert geben, in welcher Höhe Kunden, die bereits einen Garantievertrag bei Ihrem Unternehmen laufen haben, wieder einen Vertrag abschließen (z.B. für ein Folgeprodukt, neues Auto, etc.).
Auch dafür müsste ein Ausgleich geschätzt werden.

3. Theoretische Umsätze, Umsatzanstieg

Theoretische Umsätze, die Sie bei einer Fortsetzung der Tätigkeit erzielt hätten, sind für den Handelsvertreterausgleich nicht relevant.
Ein Anspruch darauf könnte sich unter Umständen nur nach Schadensersatzgesichtspunkten ergeben, z.B. wenn Sie behindert oder zur Kündigung schuldhaft veranlasst wurden, 89a Abs. 2 HGB.

4. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist in die Berechnung einzubeziehen, sofern auch bei der Provision eine Bruttozahlung verlangt werden kann.

5. Billigkeitsreduktion

Ihr Anspruch kann sich nach sog. Billigkeitsgesichtspunkten (Fairnessgründen) reduzieren, wenn Sie nach der Tätigkeit z.B. für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten und die Möglichkeit der Abwerbung haben. Berechtigte Einwendungen des Unternehmens könnten in diesem Fall zu einer Reduktion führen.
Nach Ihren Angaben ist auch dazu nichts ersichtlich.

6. Begrenzung nach Durchschnittswerten

Der Handelsvertreterausgleich wird gem. § 89b Abs. 2 HGB in der Höhe noch durch die Jahresdurchschnittsprovision der vorausgehenden fünf Jahre begrenzt. Sofern der nach § 89b Abs. 1 HGB ermittelte Rohausgleich höher ausfällt als die Jahresdurchschnittsprovision, bekommen Sie nur Ausgleich in Höhe der Jahresdurchschnittsprovision;

7. Einschränkungen aus dem Vertrag

Ihre Handelsvertretervertrag kann zulässige Einschränkungen enthalten, die im Streitfall auf Wirksamkeit zu prüfen wären. Nahezu alle Klauseln zu Ihren Lasten sind gemäß § 89b Abs. 4 S. 1 HGB unwirksam, finden sich aber häufig in Verträgen.

Nach diesen Prinzipien können Sie mit den vorliegenden Vertragsdaten den Ausgleich berechnen bzw. nach den Vorgaben der Gerichte abschätzen.

Ich wünsche Ihnen dabei und bei der Durchsetzung des Anspruchs viel Erfolg!

Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategien für Unternehmer und Private

eMail: kanzlei@ramusiol.de
Tel. +49.911.9601919
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www.ramusiol.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.08.2011 14:29:10

Vielen Dank für Ihre kompetente und schnelle Antwort.

Heisst das für mich bei einer Auftragsauflösung, dass ich in etwa mit einem oder abgezinsten 5-Jahreseinkommen rechnen kann.

Wäre ggf. die Summe in einem Betrag fällig oder liesse sichd dies aus steuerrechltichen Gründen individuell vereinbaren.

Vielen Dank

PS : Sollte ein Vergleich stattfinden, würden Sie dieses nach dem Streitwert oder zu einem Pauschalbereich berechnen ?





Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.08.2011 14:40:13

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage.

Gem. Ziff 1 sind wesentliche Grundlage die laufenden Verträge, weil daraus ja noch Gewinne erzielt werden. Läuft ein Vertrag z.B. noch 2 Jahre, wäre er auch so lange zu berücksichtigen, als wenn Sie noch "passiv" bei der Firma wären.
Der Berechnungs- bzw. Prognosezeitraum ist nicht genau festgelegt. 4-6 Jahre sind hier übliche Werte. Würde ein gerade vermittelter Vertrag aber z.B. noch 10 Jahre laufen, sehe ich keinen Grund, warum die dafür anfallende Provision auch für diesen Zeitraum nicht eingerechnet werden sollte.
Nur die hypothetischen Anteile (Neugeschäft aus Bestandskunden) wären auf einen solchen Rahmen beschränkt, weil Ihre Werbetätigkeit natürlich nur begrenzt "nachwirken" kann.

Da der Ausgleich aber sofort fällig ist, müssen die Werte errechnet oder geschätzt werden. Das Unternehmen kann Sie nicht in die nächsten Jahre vertrösten, bis die Umsätze realisiert werden.

Ich empfehle Ihnen also, soweit möglich, die Verträge aufzustellen. I.d.R. können die Unternehmen solche Vertragsdaten auch aus ihrer EDV automatisch berechnen.


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.08.2011 14:44:30

Sie können freilich zunächst versuchen eine andere, einfachere und für Sie vorteilhafte Berechnung mit dem Unternehmen vereinbaren, wie z.B. den Durchschnittsumsatz (evtl. mit Abzinsung).
Denn eine Jahresprovision nach dem Durchschnittswert der letzten 5 Jahre wäre ja wie dargestellt sowieso die Höchstgrenze.
Wenn Sie dies erreichen, vergeben Sie sich in keinem Fall etwas.

Beste Grüße,
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.08.2011 15:25:14

Sehr geehrter Fragesteller,

der gesetzliche Standard für die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung richtet sich nach dem Streitwert. Prinzipiell, auch bei meiner Vertetung kann auch ein Pauschalhonorar z.B. nach Stundensätzen vereinbart werden.

Beste Grüße
RA Stefan Musiol
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