364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
361 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Ausgleichszahlung für Haus bei Trennung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Ausgleichszahlung für Haus bei Trennung

Ausgleichszahlung für Haus bei Trennung


| 20.04.2005 21:01 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Hallo!
Ich möchte gern wissen, wie die Berechnung einer möglichen Ausgleichszahlung für das gemeinsam erworbene Haus erfolgt im Fall einer Trennung bzw. Scheidung.
Mein Mann und ich leben getrennt. Ich wohne mit unseren 2 Kindern weiter in unserem Haus und würde es gern ganz übernehmen.
Bisher haben wir uns über alle Fragen gütlich einigen können und möchten das jetzt auch in dem letzten noch offenen Punkt tun, nämlich in der Einigung über das Haus.
Wir haben gemeinsam einen Makler beauftragt, der den z.Zt. erzielbaren Marktpreis des Hauses mit 152.700,-€ beziffert hat.
Diesen Wert zugrunde gelegt möchte ich jetzt wissen, wie genau gerechnet wird um festzustellen, welche Ausgleichszahlung ich an meinen Mann zu leisten hätte.
Das Haus ist z.Zt. noch belastet mit Darlehen i.H.v. 115.000,-€ und 6.000,-€. Zudem habe ich seinerzeit zum Hauskauf eine Schenkung meiner Eltern von rd. 15.000,-€ erhalten, die meines Wissens bei der Berechnung zu meinen Gunsten zu berücksichtigen ist.
Wie wird nun gerechnet? Hauswert abgl. Schenkung abgl. Belastungen durch 2? Oder Hauswert abzgl. Belastungen durch 2 abzgl. Schenkung?
Für Ihre Hilfe in dieser Angelegenheit wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Motte
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Haus Trennung
Antwort vom
20.04.2005 | 21:48
Sehr geehrte Rechtssuchende,

ich bedanke mich für Ihr Interesse an der online-Rechtsberatung.
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich müssen Sie unterscheiden zwischen der Auseinandersetzung des Miteigentums und dem eventuellen Ausgleich von Zuwendungen.
1. Bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils durch Sie an Ihren Mann wird der Wert des Miteigentumsanteils abzüglich der hälftigen Verbindlichkeiten ermittelt. Dies sind in Ihrem Fall ausgehend von den genannten Zahlen € 15.850,00. Ich würde Ihnen in jedem Fall empfehlen einen Stichtag für die Übertragung des Miteigentumsanteils zu vereinbaren. Sollten die Verbindlichkeiten von Ihnen monatlich weiter abgezahlt werden, so vermindert sich die Darlehenssumme und der zu zahlende Erlös steigt. Eine Möglichkeit wäre hier die Zustellung des Ehescheidungsantrages an den Partner.
2. Bitte kontrollieren Sie die Bewertung des Maklers, es gibt verschiedene Bewertungsmethoden. (Sachwert/Ertragswert)
3. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, sollten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sein, Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen. Hierbei wird geschaut, was die Eheleute am Tag der Hochzeit für Vermögen hatten (Anfangsvermögen) und am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags, wie erwähnt (Endvermögen). Derjenige, der in der Ehe einen größeren Zugewinn erworben hat, ist zum hälftigen Ausgleich an den andern verpflichtet. Die von Ihren Eltern erhaltene Schenkung zählt, auch wenn Sie erst während der Ehe erfolgt ist, zum Anfangsvermögen, was für Sie vorteilhaft ist. Diese wird auch noch um den in der Zwischenzeit eingetretenen Kaufkraftverlust hochgerechnet. Sollte Ihr Ehemann am Anfang der Ehe kein Vermögen gehabt haben und am Ende der Ehe nur seinen hälftigen Miteigentumsanteil und bei Ihnen das gleiche, hat Ihr Ehemann einen höheren Zugewinn als Sie erzielt, da Sie ja in Höhe der Schenkung Anfangsvermögen hatten.
Bevor Sie also Ausgleichszahlungen vornehmen, sollten Sie unbedingt Ihre Ansprüche auf Zugewinnausgleich prüfen lassen.
Natürlich bleibt es Ihnen auch freigestellt, mit Ihrem Ehemann individuell eine Vereinbarung zu treffen, in der das erhaltene Geld bei der Auseinandersetzung des Miteigentums berücksichtigt wird. Einen Anspruch, dass Sie das Geld ohne weitres zurückerhalten, haben Sie allerdings nicht. Hierfür gilt das Instrument des Zugewinnausgleichs. Sollte es hier zu keinem Ausgleich kommen, ist die letzte Möglichkeit die Rückgewähr als ehebedingte Zuwendung, was aber nur in engen Ausnahmefällen zum Erfolg führt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben.
Für Rückfragen bzw. weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung. Ansonsten wünsche ich Ihnen alles Gute für die weiteren Regelungen mit Ihrem Mann.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Rechtsanwältin
Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Antwort ist sehr verständlich und ausführlich-vielen Dank! "
Mehr Bewertungen von »