Frage geschrieben am 11.02.2005 16:10:00
Ausgleichszahlung Erbengemeinschaft
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4613Das Testament meiner Mutter lautet in den wesentlichen Teilen, das wir drei zu je einem Drittel das Haus erben. Im Folgenden legt sie fest:
1)Aufgrund getätigter Investitionen in der Erdgeschoßwohnung erhält meine Tochter U. das lebenslange Wohnrecht für sich und ihre Angehörigen in der Erdgeschoßwohnung.
2)Mein Sohn H. erhält für sich und seine Angehörigen auf Wunsch ein lebenslanges Wohnrecht entweder in der Obergeschoß-, oder in der Dachgeschoßwohnung.
3) die dritte Wohnung steht bezüglich des lebenslangen Wohnrechts meiner Tochter R. für sich und ihre Angehörigen zur Verfügung.
Soweit die wesentlichen Punkte. Mein Bruder H. hat sich für die weitere Bewohnung der Dachgeschoßwg. entschieden.(Da meine Schwester R.abgefunden wird, beabsichtigen wir, die obergeschoßwg. zu vermieten)Er ist nun der Aufassung,von mir, U., eine Ausgleichszahlung aufgrund des verschiedenen Wohnwertes beanspruchen zu können. Wie ist die Rechtslage aufgrund der Nutzungsverfügung , sprich Wohnrecht, bezüglich einer Ausgleichszahlung. Klar ist mir die Wahlmöglichkeit meines Bruders, aber egal wie er sich entscheidet, ergibt sich für ihn durch die unterschiedlichen Wohnwerte ein Anspruch auf eine Ausgleichhszahlung??
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Diese Antwort ist vom 11.2.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.02.2005 16:36:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Falk Brorsen
Georg-Westermann-Allee 23a , 38104 Braunschweig, Tel: 0531 / 317200-0, Fax: 0531 / 317200-3
Erbrecht, Mietrecht, Strafrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht
Bewertungen: 9
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zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen.
Eine Anspruchsgrundlage gegen Sie aufgrund eines unterschiedlichen „Wohnwertes" zwischen der von Ihnen bewohnten Wohnung und der Wohnung, für welche sich Ihr Bruder entscheidet ist nicht ersichtlich – und widerspräche überdies wohl auch dem letzten Willen Ihrer verstorbenen Mutter. Ich gehe davon aus, dass die Erdgeschosswohnung aufgrund der dort getätigten Investitionen – und des dadurch möglicherweise höheren Wohnwertes – gerade Ihnen zugewendet werden sollte.
Sofern durch den geldwerten Vorteil des Wohnrechtes nicht der Pflichtteilsanspruch Ihres Bruders unterlaufen würde (also der Wert des Erbteils, den Ihr Bruder durch testamentarische Verfügung insgesamt erhält, nicht geringer ist, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (sofern kein Ehegatte (mehr) vorhanden war, betrug der gesetzliche Erbteil 1/3 des Erbes)), ist ein Anspruch ausgeschlossen. Da der Wert des vererbten Miteigentumsanteils Ihres Bruders am Grundstück jedoch deutlich über dem geldwerten Vorteil des „wertvolleren" Wohnrechtes liegen dürfte, kommt ein Unterlaufen des Pflichtteilsanspruches hier sicher nicht in Betracht.
Es ist – abgesehen vom gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil – legitim und rechtmäßig einem erben durch Testament mehr zukommen zu lassen, als dem anderen. Hierdurch werden dann keine Ausgleichsansprüche zwischen den erben hervorgerufen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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