An einem Kleinfahrzeug (Citroen AX Baujahr 01 1996) wurde auf Anraten einer Vertragswerkstatt am 27.04.2010 die komplette hintere Bremsanlage (Radbremszylinder und Bremsbacken) erneuert.
Vor zwei Tagen ließ sich das Fahrzeug nicht mehr bewegen, weil das rechte Hinterrad völlig blockiert.
Nach Absprache mit der gleichen Vertragswerkstatt wurde das Fahrzeug zur Untersuchung abgeschleppt.
Heute wird von der Werkstatt telefonisch mitgeteilt, daß die komplette hintere Bremsanlage kostenpflichtig ausgetauscht werden muß.
Die gleichen Arbeiten zu fast den gleichen Preisen, wie vor 10 Monaten.
Frage:
Muß die Werkstatt nicht eigentlich kostenfrei reparieren, weil doch eigentlich noch Garantie besteht?
Es handelt sich hier schließlich nicht um ein Verschleißteil wie Zündkerzen.
Muß ein Gutachter beauftragt werden, der den Schaden feststellt, falls sich die Werkstatt weigert die Raparatur kostenfrei zu übernehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 07.01.2011 13:56:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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die Gewährleistung beträgt generell 24 Monate, bzw. kann bei Gebrauchtteilen auf 12 Monate reduziert werden (§ 438 BGB).
In Ihrem Fall sind Sie aber noch auf jeden Fall in der Gewährleistungsfrist und da es sich bei der Bremsanlage nicht um ein typisches Verschleißteil handelt, wie z.B. die Batterie, sind diese Pflichten auch zu erfüllen, sodass die defekte Bremsanlage von der Werkstatt kostenlos repariert werden muss, im Rahmen der Gewährleistung.
Prozessual sollte auf jeden Fall zunächst die Werkstatt mit einer Frist von 10 Tagen aufgefordert werden, die Bremsanlage zu reparieren.
Sollte dies nicht geschehen oder schon vorher eine Ablehnung erfolgen, so kann entweder auf Nacherfüllung geklagt werden, oder aber auf Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Reparatur (gängige Fall).
Hierfür bedarf es dann eines Sachverständigengutachtens, wobei im Vorfeld auch ein Kostenvoranschlag ausreicht.
Im Falle eines Prozesses würde dies in aller Regel sowieso noch einmal durch einen gerichtlichen Sachverständigen geklärt, wenn der Gegner die Höhe bestreitet, wovon in der Regel auszugehen ist.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.01.2011 14:03:02
Das Fahrzeug steht im Moment in der Werkstatt. Ist es ratsam es dort stehen zu lassen, falls sich die Werkstatt weigert kostenfrei zu reparieren? Nach einem ersten Gespräch heute morgen hörte es sich so an, als wolle man voll berechnen und sieht sich selbst nicht in der Pflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Das Fahrzeug steht im Moment in der Werkstatt. Ist es ratsam es dort stehen zu lassen, falls sich die Werkstatt weigert kostenfrei zu reparieren? Nach einem ersten Gespräch heute morgen hörte es sich so an, als wolle man voll berechnen und sieht sich selbst nicht in der Pflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.01.2011 14:25:52
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern eine Ablehnung (lassen sie dies sich schriftlich geben) erfolgte, dann sollten sie den Wagen auch vom Hof holen, um Standkosten zu vermeiden.
Lassen Sie sich die Ablehnung aber auf jeden Fall schriftlich bestätigen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern eine Ablehnung (lassen sie dies sich schriftlich geben) erfolgte, dann sollten sie den Wagen auch vom Hof holen, um Standkosten zu vermeiden.
Lassen Sie sich die Ablehnung aber auf jeden Fall schriftlich bestätigen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
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Felix Hoffmeyer
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