05.06.2012 | 13:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Jörg Klepsch
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Sehr geehrter Herr T.,
grundsätzlich gilt im Zivilrecht, das die einzelnen Parteien vertragliche Ansprüche immer nur gegen den jeweiligen Vertragspartner gelten machen können. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn ein entsprechender vertraglicher Anspruch abgetreten worden ist oder wenn der Übergang einer Forderung gesetzlich angeordnet wird. Letzteres, die so genannte Legalzession, ist in Ihrem Fall praktisch nicht denkbar, eine Abtretung von Ansprüchen des Bauherrn gegenüber dem so genannten Baumeister zu Gunsten des Architekten ist möglich, bedarf aber einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Eine solche Abtretung muss auch gut überlegt werden, weil damit sicherlich nicht ein Verzicht von Seiten des Architekten für seine Forderung gegenüber dem Bauherrn verbunden sein soll. Eine solche Abtretung kann aber sinnvoll sein, damit eine Zeugenstellung erreicht werden kann. Dies geht aber über Ihre Frage hinaus.
Der Architekt hat hier eine vertragliche Beziehung nur zum Bauherrn. Dieser hat möglicherweise eine vertragliche Beziehung zu dem so genannten Baumeister. Das ist nicht genau erkennbar, es könnte sich (jedenfalls wäre das eine Verteidigungsstrategie des Baumeisters) auch um eine Gefälligkeit handeln. Dann würde ein anderer Haftungsmaßstab gelten.
Angesichts dessen, dass der Architekt eine vertragliche Beziehung nur zum Bauherrn hat, ist ein direkter Anspruch des Architekten gegen den Baumeister auf Zahlung des Honorars nicht möglich. Wenn zum Beispiel der Baumeister zahlungsfähig ist, der Bauherr aber nicht, dann ist der oben angesprochene Weg einer Abtretung der Forderung die der Bauherr gegen den Baumeister hat an den Architekten denkbar und wahrscheinlich auch sinnvoll.
Der Bauherr selbst hat, einen vertraglichen Kontakt zum Baumeister unterstellt, Anspruch auf Schadenersatz gegen diesen, weil dieser wahrheitswidrig die Realisierbarkeit des Vorhabens dadurch behauptet bzw. belegt hat, dass er erklärt hat, die Bauanfrage sei erfolgreich gewesen. Das ist ein klarer Pflichtenverstoß mit der Folge, dass Schadenersatz geschuldet wird. Der Schaden für den Bauherrn besteht darin, dass dieser jetzt von Seiten des Architekten und anderer Ingenieure, wahrscheinlich Statiker, möglicherweise Bodengutachter usw., Rechnungen für Honorare gestellt bekommt und grundsätzlich auch verpflichtet ist, diese zu bezahlen. Der Bauherr hätte die entsprechenden Aufträge an Ingenieure und Architekten nicht erteilt, hätte er gewusst, dass die Bauvoranfrage gar nicht genehmigt ist.
Ob der Architekt sein Honorar erhalten kann, ist nicht ganz eindeutig, weil der Architekt natürlich auch bestimmte Pflichten im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 4 zu erbringen hat. In der Leistungsphase 2 ist unter anderem nämlich zu klären, ob bei der Realisierung des Vorhabens öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Bauanfrage selbst ist nicht zwingend notwendig und gehört nicht zu den Grundleistungen, die der Architekt zu erbringen hat. Die Bauanfrage ist eine besondere Leistung, dementsprechend ist dafür ein gesonderter Auftrag erforderlich, weil die besondere Leistung nämlich auch höhere Kosten, also ein höheres Honorar, zur Folge hat.
Allerdings gehört zu den Grundleistungen in der Leistungsphase 2, dass der Architekt in Vorverhandlungen mit den Behörden klärt, ob das Vorhaben realisiert werden kann. Das ist insbesondere dann unbedingt erforderlich, wenn die Realisierung des Vorhabens davon abhängt, dass die Behörde ihr Ermessen zu Gunsten des Bauherrn ausübt. Da es hier offensichtlich um ein Vorhaben im Außenbereich gegen, war es notwendig, dass der Architekt diese Fragestellungen abklärt. Wenn allerdings der Architekt vom Bauherrn explizit den Hinweis bekommt, das diese Frage durch eine Bauanfrage positiv geklärt ist, dann darf der Architekt auf diese Aussage vertrauen. Ein Stolperstein besteht allerdings noch an darin, dass eine Bauanfrage üblicherweise durch einen schriftlichen Bauvorbescheid beschieden wird. In diesem können zum Beispiel Auflagen enthalten sein. Der Architekt tut daher gut daran, den Bauvorbescheid sich schriftlich vorlegen zu lassen. Wenn aber der Bauherr erklärt, der Bauvorbescheid liege vor, Auflagen seien nicht vorhanden, dann wird sich der Architekt darauf verlassen dürfen.
Dementsprechend ist es dann so, dass, wenn die sonstigen Voraussetzungen für das Honorar des Architekten vorliegen, also ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde, die anrechenbaren Kosten richtig bestimmt worden sind und eine formgültige Rechnung über die mangelfrei erbrachten Leistungen übermittelt worden ist, der Architekt auch sein Honorar verlangen kann und nicht befürchten mussten, dass der Bauherr mit einem Anspruch auf Schadenersatz aufrechnet.
Vorrangig ist es also so, dass hier der Architekt, mangelfreie Leistung und einwandfreie vertragliche Grundlage unterstellt, seine Ansprüche auf Honorar gegenüber dem Bauherrn geltend machen kann und soll. Wie dieser sich schadlos hält, ist zunächst dessen Sache. Wenn der Bauherr tatsächlich zahlungsunfähig sein sollte, dann dürfte es sinnvoll sein, wenn der Architekt sich den Anspruch auf Schadenersatz im Verhältnis Bauherr-Baumeister abtreten lässt und sein Honorar im Rahmen des abgetretenen Anspruchs eingeklagt. Allerdings muss vorher das Verhältnis Bauherr-Baumeister vollständig aufgeklärt werden und der Bauherr muss sich verpflichten, entsprechende Unterlagen und Beweise, dass der Baumeister sich pflichtwidrig verhalten hat, vorzulegen und zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Klepsch
Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht - Familienrecht - Baurecht
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Fax: 061 9745111
Nachfrage vom Fragesteller
05.06.2012 | 14:57
Sehr geehrter Herr Klepsch,
vorab vielen Dank für Ihre Antwort welche bereits sehr hilfreich ist! Wenn ich Sie richtig verstanden habe ist wie folgt zusammenzufassen:
Beim Bauherrn handelt es sich um einen familiären Bekannten des Architekten was soviel bedeutet wie das der Honoraranspruch nicht direkt an den Bauherrn durchgesetzt werden wird! Somit wäre selbst ein Abtretung mit der Folge von Forderungsverlusten vorrangig kein großes Problem ( was zwar durch wie Sie schreiben "gute Überlegungen" verhindert werden könnte, aber nicht vorrangig ist! ).
Eine Gefälligkeit das Baumeisters könnte durch mehrere Zeugenaussagen wiederlegt werden welche bestätigen können das der Baumeister die Rechnung nach erhalten der Baugenehmigung stellen hätte wollen. Der Baumeister ist Zahlungsfähig was weitere laufende Prozesse gegen Ihn bzw. die Firma zeigen. Der Baumeister hat wie Sie schreiben in Bezug auf die Machbarkeit die Bauvoranfrage eingereicht und der Bauherr dem Architekten basierend auf der Aussage des Baumeisters dies bestätigt! Auflagen seitens der Behörde wurden hier nicht genannt. Dies kann durch den Bauherrn bestätigt werden.
Hat das nicht vorlegen lassen des schriftlichen Vorbescheids von Baumeister zu Bauherrn bzw. nach Abtretung der Forderungen das nicht vorlegen lassen des Vorsbescheids von Bauherrn dem Architekten irgendeinen Einfluss auf die Chancen vor Gericht?
Der Bauherr würde sich verpflichten sämtliche Unterlagen und Beweise zur Verfügung zu stellen! Eine vollständige Abtretung zu unterschreiben und das Vorgehen zu unterstützen. Die Honaorarrechnung des Architekten bezieht sich auf die anrechenbaren Kosten nach HOAI mit Abzügen im Bereich LPH 2 für den wegfall der Behördengänge und LPH 4 für den wegfall der Erstellung von Formularen.
Wie schätzen Sie die Chancen eines Rechtsstreits ein und mit welchen Kosten hat der Architekt inkl. Gebühren zu rechnen?
Vielen Dank im Voraus für die beantwortung bzw. die Richtstellung der Nachfrage!
MfG
TA1304
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.06.2012 | 15:56
Sehr geehrter Herr T.,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Ergänzungen sehe ich weiter gute Erfolgsaussichten für eine Klage aus abgetretenem Recht.
Wenn die Aussage des Baumeisters, dass der Bauvorbescheid positiv vorliegt, bewiesen werden kann, dann muss man dem sowohl als Bauherr als auch als Architekt glauben dürfen. Gerade unter Hinweis auf die (vormals) freundschaftliche Beziehung zwischen Bauherr und Baumeister wäre es ein "unfreundlicher Akt" auf der Vorlage eines Bescheides zu bestehen. Es war offensichtlich Vertrauen da. Der Baumeister kann schlecht verlangen, dass ein Freund ihn kontrolliert und damit dann seine Lüge aufdeckt, um seine Schadenersatzverpflichtung zu vermeiden.
Die Kosten belaufen sich bei einem Streitwert (=Höhe des Honorars)von 25.000.- Euro auf 933,00 Euro für den Gerichtskostenvorschuss und 2.064,65 Euro (einschl. Umsatzsteuer) für den eigenen Anwalt