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Hallo
folgende Situation:
Arbeitnehmer ist krankgeschrieben worden vom 5.4.11 bis 9.4.11. Er bekam am 6.4. die fristlose Kündigung mit Datum vom 5.4.11 (Er befand sich noch in der Probezeit).
Kündigungsschutzklage ist eingereicht worden auf zuraten des Arbeitsgerichtes. Arbeitnehmer sollte nach seiner Gesundung dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft wieder anbieten. Dies wurde gemcht, jedoch keine Reaktion oder Antwort des Arbeitgebers. Auch auf Anfragen, ob und wann das Gehalt gezahlt wird und es die Lohnabrechnung gibt herrscht stillschweigen. Lt. Vertrag soll das Gehalt zum 15. des Monats gezahlt werden. Allerdings ist noch kein Eingang zu verzeichnen und die Bank hat heute bereits schon gebucht.
Da im Vertrag drin steht, dass bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttogehalt verlangt werden kann, vermuten wir, dass der Arbeitgeber das Geld einbehalten will. Auch hier haben wir keine Antwort oder info bekommen. Da aber das Bruttogehalt bei 1100 Euro und Unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind, liegt des ja unter der Pfändungsgrenze und dürfte ja nicht einbehalten werden. Das Gehalt wird aber zum Leben und zur Mietzahlung dringend sofort benötigt. Was soll man tun und gibt es eine Möglichkeit derweil Geld von Ämtern zu bekommen ?
Gruß
Antwort geschrieben am 15.04.2011 13:19:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sofern man davon ausgeht, dass die Kündigung in der Probezeit mit einer Frist von 14 Tage zulässig ist, besteht der Gehaltsanspruch bis mindestens zum 20.04.2011 fort.
Der Arbeitgeber muss also im Mai noch anteilig Gehalt für April zahlen.
Auch das Märzgehalt ist bis zum 15.04.2011, also dem heutigen Tage, zu zahlen. Der Arbeitgeber befindet sich ab Montag in Verzug mit der Zahlung.
Sie sollten dann umgehend im Rahmen der Beratungshilfe einen Anwalt aufsuchen, der Sie vertritt und das Gehalt einfordert.
Sie müssen sich auch umgehend bei der Arbeitsagentur melden und könne dort ALG beantragen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt Ihnen vorübergehend in erster Linie Wohngeld.
Sofern man hier davon ausgeht, dass es sich um eine echte fristlose Kündigung handelt, muss diese begründet sein. Der Lohnanspruch bestünde dann nur noch bis zum 06.04.2011 fort. Dennoch muss der Arbeitgeber das Gehalt für März auszahlen.
Ein Einbehalt des Gehalts wegen der Vertragsstrafe ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist fraglich, ob diese Vertragsstrafe überhaupt wirksam ist.
In diesem Fall liegt der Verdacht nahe, dass die Kündigung wegen der Krankheit erfolgt ist. Dann muss die Kündigungsschutzklage auch Erfolg haben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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Skype: raschwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2011 14:25:05
Danke für die Antwort. Beim Arbeitsamt gemeldet ist bereits alles passiert.
Das große Problem ist, dass wir einen Säugling haben und keinen Cent mehr haben. Gibt es da nicht eine Nothilfe oder sowas ??? Wie sollen wir die Tage jetzt leben ?? Arbeitslosengeld ist ja beantragt, dauert aber noch und Wohngeld ebenfalls. Es muss doch eine Möglichkeit für solch eine Situation geben ??
Danke für die Antwort. Beim Arbeitsamt gemeldet ist bereits alles passiert.
Das große Problem ist, dass wir einen Säugling haben und keinen Cent mehr haben. Gibt es da nicht eine Nothilfe oder sowas ??? Wie sollen wir die Tage jetzt leben ?? Arbeitslosengeld ist ja beantragt, dauert aber noch und Wohngeld ebenfalls. Es muss doch eine Möglichkeit für solch eine Situation geben ??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 14:27:52
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie müssen sich dann an das Sozialamt wenden. Dort kann man Ihnen Mittel zur Verfügung stellen.
Wichtig, dass Sie (zusätzliche) Ausgaben notieren und dies dann beim Arbeitgeber als Schadensersatz geltend machen, sofern sich die Kündigung als unwirksam herausstellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie müssen sich dann an das Sozialamt wenden. Dort kann man Ihnen Mittel zur Verfügung stellen.
Wichtig, dass Sie (zusätzliche) Ausgaben notieren und dies dann beim Arbeitgeber als Schadensersatz geltend machen, sofern sich die Kündigung als unwirksam herausstellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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