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Frage geschrieben am 18.02.2005 12:09:00

Ausbildung in D eines nicht EU Ausländers - Visumsänderung?

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5065
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

mein Lebensgefährte wird im April 21.
Im Sommer 2003 kam er mit einem Studentenvisum nach Deutschland. Seit der Einreise ist er an der VHS und lernt Deutsch. Mitte 2004 wollte er sich an der Universität einschreiben. Während einer Beratung wurde uns jedoch mitgeteilt das in seinem Abitur etwas fehlen würde. Ein Vorstudium an einer Schule von einem Jahr müsste gemacht werden. Die Schule war 2004 bis zum Wintersemester 05 bereits ausgebucht.
Nach weiterer Überlegung entschieden wir uns für eine Ausbildung. Er hat nun die Möglichkeit bei einer großen Deutschen Supermarktkette eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann/ Verkäufer zu machen. Vor der Einreise nach Deutschland hat er eine Ausbildung zum Handelsverkäufer erlernt.

Bei der Ausländerbehörde erfuhren wir, der erneute Antrag müsste bei der zuständigen Botschaft im Herkunftsland eingereicht werden. Ende Februar geschah dies. Die zuständige Sachbearbeiterin in Deutschland meldete sich, da Sie bereits per Fax die Angelegenheit erhielt. Sie forderte schon mal zur Weiterbearbeitung, nach Erhalt des Antrags per Post, eine Erklärung zum Visumswechseln an.
Heute erhielten die Eltern im Ausland einen in deutscher Sprache erfassten Brief der Botschaft mit der unbegründeten Ablehnung des Visums. Es wurde lediglich auf die deutsche Rechtslage hingewiesen.
Was können wir nun tun? Im August läuft das Studentenvisum aus, da er sich nicht an einer Universität einschreiben kann und auch lieber die Ausbildung antreten möchte.
Kann man nur den teuren Rechtsweg einschlagen? Ich bin noch Auszubildende.
Gibt es keine besondere Regelung für Ausländer, die sich hier beruflich weiterqualifizieren möchten? Wird der Antrag nicht in Deutschland bei der Arbeitsagentur geklärt und geprüft ?
Die Sachbearbeiter in Kroatien sind sehr unfreundlich und lassen sich nicht auf Nachfragen ein. Selbst eine Beratung ist ausgeschlossen. Lediglich der Hinweis, man solle es erst gar nicht versuchen, eine Ausbildung hätten Sie noch nie durch bekommen.

Danke im Voraus für Ihre Hilfe !


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.2.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.02.2005 15:02:46
Rechtsanwalt Falk Brorsen
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Sehr geehrte Ratsuchende,

zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen.

Trotz Inkrafttreten des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes durch das Zuwanderungsgesetz am 1.1.2005 sind vorliegend die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßgeblich, da der Antrag vor dem 1.1.2005 gestellt worden war.

Ich gehe davon aus, dass Ihrem Freund die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Eine solche Bewilligung mit dem Aufenthaltszweck (Studium) entsprechend befristet und wird längstens für 2 Jahre erteilt. Sie kann um jeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck nach Ablauf noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Beim Studentenvisum ist die Aufenthaltsbewilligung an den im Visumsantrag genannten Zweck geknüpft. Hierbei ist es unproblematisch, dass zuvor ein Sprachkurs durchgeführt wurde, denn die Absolvierung zunächst eines Sprachkurses und eines sich danach anschließenden Studiums stellt einen üblichen Fall dar. Beide aufeinanderfolgenden „Zwecke“ sind anerkannt. Dies gilt jedoch nicht für eine ganz andere Ausbildung, die zudem nicht an einer Fachhochschule oder Universität absolviert wird.

Sinnvol kann es deshalb sein, nochmals die Universität zu kontaktieren, um nach einem Weg zu suchen, eventuell doch eine Immatrikulation vorzunehmen (welche Voraussetzung für die Immatrikulation fehlte denn?). Es erscheint merkwürdig, dass hinsichtlich des Schulabschlusses eine Voraussetzung fehlen soll, da ein Studentenvisum normalerweise nur ausgestellt wird, wenn der Antragsteller die Zulassungsbescheinigung einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule vorweisen kann.

Für sie ist weiter von besonderer Bedeutung, dass einem Ausländer in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden kann. Des weiteren kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers erteilt werden, es sei denn, hierauf bestünde ein gesetzlicher Anspruch.

Wenn Sie daher befürchten, dass Ihre Beziehung durch das Auslaufen der befristeten Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Ausreise Ihres Partners beendet würde, wäre Ihrerseits daher zu überlegen, ob auch eine dauerhafte eheliche Bindung in Betracht käme.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Falk Brorsen
Rechtsanwalt



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2005 15:14:55

Bei der Beratung an der Universität hiess es, das Abitur reicht nicht aus. Mein Lebensgefährte möchte nun ja auch nicht mehr Studieren. kann man nicht hier bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Visumsänderung beantragen?

EIne Heirat käme in Frage, aber dann darf er doch auch die ersten zwei Jahre nicht arbeiten. Von daher bringt die verfrühte Ehe nicht sehr viel mehr. Das heisst er müsste erst ausreisen, um das Visum neu zu beantragen, welches dann eh wieder abgelehnt wird?

Danke für Ihre Hilfe


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
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Diese Informationen konnt ich mir auch selbst aus Gesetztestexten zusammensuchen.


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