ich habe überraschenderweise gestern einen Brief einer Inkasso-Firma enthalten. Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich eine Rechnung eines Online-Kaufes über ca. 100€ nicht beglichen hätte. Die Rechnung ist über ein Jahr alt. Ich selber habe daraufhin recherchiert, wie es hierzu kommen konnte. Dabei musste ich tatsächlich feststellen, das die entsprechende Überweisung damals nach kurzer Zeit wieder zurückgewiesen wurde. Woran das lag, konnte ich nicht mehr feststellen (ich vermute einen Zahlendreher in der Kontonummer). Dieser Sachverhalt ist mir damals leider entgangen.
Insofern kann ich es durchaus akzeptieren, dass der entsprechende Online-Shop Mahngebühren verlangt. Was sich jedoch meines Verständnises entzieht, sind die folgenden Gegebenheiten:
- Aufgrund der knappen Zahlungsfrist habe ich erst nach der ersten Mahnung gezahlt (ca. 20 Tage nach Wareneingang)
- Ich habe daraufhin keinerlei Hinweis mehr darauf erhalten, dass meine Überweisung nicht angekommen ist.
- Der Anbieter hatte jedoch von mir sowohl Telefonnummer, Adresse als auch die Email-Adresse. Ich bekam dennoch keinerlei Hinweis auf diesen Vorgang.
- Es passierte über ein Jahr lang garnichts, was natürlich bedeutet, dass der ganze Vorgang besonders teuer für mich wird. Folglich bin ich auch nicht davon ausgegangen, dass hier noch eine Rechnung offen ist.
- Für meine Unachtsamkeit zu zahlen sehe ich noch ein, jedoch nicht in dieser Höhe. Zudem befürchte ich die Folgen durch einen Schufa-Eintrag, den ich in diesem Fall als unverhältnismäßig ansehe.
Welche Möglichkeiten bestehen hier für mich, Schlimmeres Abzuwenden?
Antwort geschrieben am 07.01.2012 15:19:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zahlungsforderungen können grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend gemacht.
Der Gläubiger ist ganz grundsätzlich nicht verpflichtet, zu mahnen bzw. auf den mangelnden Zahlungseingang hinzuweisen, da der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Allerdings ist der Gläubiger im Rahmen seiner eigenen Schadensminderungspflicht gehalten, den Verzugs-, Zins- oder weiteren Schaden möglichst gering zu halten, § 254 Abs. 2 BGB
Darauf sollten Sie die Gegenseite hinweisen und daher ggf. den Schaden mindern.
Allerdings kann sich dieses nur auf den Zinsschaden beziehen, den würde ich nur bis zum Ablauf der ersten Mahnfrist zahlen.
Bei den anderen Kosten wird man leider keinen Abschlag vornehmen können, es sei denn - was oft der Fall ist - die Inkassokosten werden nicht dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen - dieses sollten Sie verlangen.
Die Gegenseite muss dieses konkret darlegen und beweisen können, pauschale Begründungen sind zurückzuweisen.
Insofern haben Sie noch eine Chance.
Zum möglichen Schufaeintrag:
Im Fall der positiven Erledigung offener Forderungen, wird der Eintrag im Allgemeinen bei nicht-titulierten Forderungen wie hier, die weniger als 1.000,00 EUR betragen, und deren Meldung und Erledigung innerhalb eines Monats geschieht, umgehend nach ihrer Verzeichnung gelöscht.
Dieser Schutz könnte hier ggf. noch eingreifen, je nachdem, wann die Meldung erfolgt ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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