Antwort geschrieben am 28.12.2010 22:37:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Der Gemeinde steht in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken zu.
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten (eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen und wird auch nicht durch ein Schreiben herbeigeführt) nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer, also Ihnen gegenüber, ausgeübt werden.
Das Vorkaufsrecht kann sich - je nach Reichweite des durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckten Gemeinwohlzwecks - auch auf (nur) Teile eines (Buch-)Grundstücks beschränken.
Dieses muss meines Erachtens in der Tat zum Fristablauf unbedingt und bedingungslos erklärt werden.
2.
Es gilt der Kaufvertrag für die Gemeinde, den Sie mit dem Käufer geschlossen haben. So werden aller Voraussicht nach keine derartigen Abrissarbeiten von Ihnen zu leisten zu sein, da dieses wohl erst nach einer Verzichtserklärung der Gemeinde bezüglich des Vorkaufsrechts eingeplant war.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.12.2010 01:01:52
Herzlichen Dank, das hilft mir schon etwas weiter. Sorry, habe die Frage hinsichtlich Abriss Mauer nicht korrekt gestellt. Das ist eine Anforderung des Bauamtes wg. Gefahr bei Standsicherheit. Die Mauer wäre längst gesichert durch den Käufer, wenn die Gemeinde das Verfahren nicht blockieren würde. Danke im voraus und freundlichen Gruß
Herzlichen Dank, das hilft mir schon etwas weiter. Sorry, habe die Frage hinsichtlich Abriss Mauer nicht korrekt gestellt. Das ist eine Anforderung des Bauamtes wg. Gefahr bei Standsicherheit. Die Mauer wäre längst gesichert durch den Käufer, wenn die Gemeinde das Verfahren nicht blockieren würde. Danke im voraus und freundlichen Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.12.2010 09:21:45
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
In Ordnung, es ist also ein Vorgehen des Bauamts gegenüber Ihnen.
Solange Sie dann als Inanspruchgenommene und Adressatin gelten, ist für das Baurecht das Zivilrechtliche zunächst unerheblich, Sie werden sich aller Voraussicht nach diesem fügen müssen. Allerdings sollte dann das andere Amt der gleichen Gemeinde, das das Vorkaufsrecht ausübt, zur Entscheidung aufgefordert werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
In Ordnung, es ist also ein Vorgehen des Bauamts gegenüber Ihnen.
Solange Sie dann als Inanspruchgenommene und Adressatin gelten, ist für das Baurecht das Zivilrechtliche zunächst unerheblich, Sie werden sich aller Voraussicht nach diesem fügen müssen. Allerdings sollte dann das andere Amt der gleichen Gemeinde, das das Vorkaufsrecht ausübt, zur Entscheidung aufgefordert werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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