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Frage geschrieben am 28.12.2010 22:17:38

Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1197
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir sind eine Erbengemeinschaft und haben Anfang Oktober ein Grundstück mit renovierungs-bedürftigen Gebäuden (Sturmschaden)verkauft. Der Käufer wollte mit unserem Einverständnis mit Sicherungsmaßnahmen und der Renovierung der Gebäude beginnen, sobald die Verzichtserklärung der Gemeine vorlag, zumal auch das Bauamt Frist bis Jahresende gesetzt hatte. Nun kann die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht erfolgen, weil die Gemeinde Anfang Dezember, also am Ende der 8-wöchigen Frist dem Käufer gegenüber schreibt, dass sie entweder eine Teilfläche möchte oder alternativ das ganze Grundstück. Meine Frage: Ist das Vorgehen der Gemeinde formal so richtig, dass sie dem Käufer gegenüber die Ausübung des Vorkaufsrechts mitteilt und nicht uns als Eigentümer lt. Grundbuch ? Kann die Gemeinde dieses "entweder teilweise oder ganz" so stehen lassen oder muss sie am Ende der 2 Monate eindeutig signalisieren, was sie genau will. Wird durch das Schreiben der Gemeinde die 8-wöchige Frist verlängert ? Müssen wir jetzt als Alteigentümer noch Mauern einreißen lassen, die der Käufer gerne mit in die Renovierung einbeziehen möchte ?






Antwort geschrieben am 28.12.2010 22:37:31
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Der Gemeinde steht in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken zu.
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten (eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen und wird auch nicht durch ein Schreiben herbeigeführt) nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer, also Ihnen gegenüber, ausgeübt werden.

Das Vorkaufsrecht kann sich - je nach Reichweite des durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckten Gemeinwohlzwecks - auch auf (nur) Teile eines (Buch-)Grundstücks beschränken.
Dieses muss meines Erachtens in der Tat zum Fristablauf unbedingt und bedingungslos erklärt werden.

2.
Es gilt der Kaufvertrag für die Gemeinde, den Sie mit dem Käufer geschlossen haben. So werden aller Voraussicht nach keine derartigen Abrissarbeiten von Ihnen zu leisten zu sein, da dieses wohl erst nach einer Verzichtserklärung der Gemeinde bezüglich des Vorkaufsrechts eingeplant war.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.12.2010 01:01:52

Herzlichen Dank, das hilft mir schon etwas weiter. Sorry, habe die Frage hinsichtlich Abriss Mauer nicht korrekt gestellt. Das ist eine Anforderung des Bauamtes wg. Gefahr bei Standsicherheit. Die Mauer wäre längst gesichert durch den Käufer, wenn die Gemeinde das Verfahren nicht blockieren würde. Danke im voraus und freundlichen Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.12.2010 09:21:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

In Ordnung, es ist also ein Vorgehen des Bauamts gegenüber Ihnen.

Solange Sie dann als Inanspruchgenommene und Adressatin gelten, ist für das Baurecht das Zivilrechtliche zunächst unerheblich, Sie werden sich aller Voraussicht nach diesem fügen müssen. Allerdings sollte dann das andere Amt der gleichen Gemeinde, das das Vorkaufsrecht ausübt, zur Entscheidung aufgefordert werden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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