Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema Auktion.
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
im Internetauktionshaus wurde ein Artikel verkauft. Es war ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Im Rahmen der eingereichten Kontoschliessung wurde der Artikel vom Inhaber der Plattform dann aber storniert.
Daraus kam die Meldung, dass der Kaufvertrag somit "offiziell" ungültig ist.
Da andere Kaufabwicklungen davon nicht betroffen waren, wurden diese alle noch versendet. Schliesslich gab es durch die erfolgreiche Auktion einen Kaufvertrag, welcher zu erfüllen war.
Nun ist es so, dass für die "stornierte" Auktion, wo der Kaufvertrag dann zurückgezogen wurde, die Ware mit den noch zu versendet werden müssenden Paketen, fälschlicherweise ebenfalls an den "Käufer" verschickt wurde.
Dem "ehemaligen Käufer" wurde das mitgeteilt, dass die Sendung irrtümlich doch raus gegangen ist und er wird gebeten, den Artikel unbedingt in der Herstellerversiegelung zu belassen und wieder zurückzusenden oder den Artikel zu behalten und dann auch das Bankkonto zu zahlen. Das war irrtümlich mit versendet.
Der Käufer wurde nicht angetroffen und daraufhin war die Sendung benachrichtigt. Laut des Zustellunternehmens wurde die Sendung dann vom Empfänger auch abgeholt.
Er teilt mit, dass "seine Eltern" die Ware abgeholt hätten, da er im Urlaub gewesen sei.
Im Abliefernachweis steht aber eindeutig die Unterschrift und auch, dass der Empfänger (=original) den Artikel abgeholt hat. (= ER) Nicht ein Bevollmächtiger o.ä. Hier sind nun Prüfungen beim Versandunternehmen eingeleitet worden, ob noch weitergehende Informationen bereitgestellt werden können, insbesondere deshalb, weil der "Käufer" sich weigert eine Unterschriftenprobe abzugeben, damit diese mit dem Abliefernachweis von hier verglichen werden kann.
"Die Eltern" hätten das Paket dann geöffnet und auch den Artikel als solches von der Herstellerversiegelung befreit. Obwohl nach öffnen des Paketes schon ersichtlich war, um was es sich handelt. Es hätte also gar nicht mehr weiter geöffnet werden müssen.
Jeder Mensch denkt sich doch, den Artikel habe ich nicht bestellt und schickt ihn zurück an den Absender. Wieso er noch geöffnet wird, ist mir schleierhaft.
Auch wenn die Eltern das Paket angenommen haben und gehen wir mal davon aus, dass der Elternteil, welcher das Paket abgeholt und in Empfang genommen hat, mit Vor- und Zunamen ebenfalls so heißt, wie der tatsächliche und richtige Emfänger, dann hätte er doch spätestens nach dem öffnen des Paketes sehen müssen, das dieses Produkt er nicht bestellt hat und es nicht für ihn ist.
Selbst wenn derjenige auch das Produkt erwartet hätte, weil er es ggfs. auch irgendwo geordert hat o.ä. müsste er doch sehen, dass der Absender ein anderer ist und die Sendung nicht für ihn bestimmt ist und er den Artikel dann in der Versiegelung lässt und mit der ggfs. namensgleichen Person spricht, sobald diese wieder vor Ort ist.
Zu dem Artikel gibt es keinen gültigen Kaufvertrag. Da er storniert wurde vom Betreiber. Der "echte Empfänger" hat den Artikel per PayPal mit Verbindung eines Gutscheines von 15% bezahlt. Die wurden mit dem Kaufpreis abgezogen. Das Geld hat er zurück erhalten. Den Gutschein, welchen er eingelöst hat für die Ware ist jetzt weg. Er bekommt diesen auch nicht mehr erstattet. Wenngleich er m.E. nach durch die spätere sowieso Stornierung gar nicht wirklich eingelöst war.
Habe ich Rechte? Kann ich was machen? Kann ich erwarten, dass der Artikel in der Herstellerversiegelung hätte bleiben müssen?
Der "Käufer" will den Artikel entweder für den Preis behalten, welchen er abzüglich des Gutscheins bezahlt hätte oder an mich zurücksenden. Das dann unfrei und natürlich unversiegelt und geöffnet.
Muss ich mich darauf nun einlassen? oder hat der Käufer auch nun Anrecht auf Schadenersatz von mir.
Schleisslich hat er einen Gutschein vom Plattformbetreiber über 15%, welcher bei mir eingelöst wurde. Der Kaufvertrag ist aber storniert worden. Der Gutschein ist für ihn dennoch futsch.
Bitte teilen Sie mir mit, was ich tun kann. Strafrechtlich und Zivilrechtlich. Gibt es Möglichkeiten? Auch wenn es meine Schuld war, dass ich den Artikel fälschlicherweise verschickt habe, habe ich doch ein Recht auf Rückerhalt oder Bezahlung dessen. Wie war das, die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung "unser" Eigentum", oder "unberechtigte Bereicherung".
Oder muss ich es nun einfach hinnehmen, dass der Artikel komplett geöffnet ist und ich froh sein könnte, wenn ich den Artikel überhaput zurück bekomme.
Antwort geschrieben am 06.08.2011 17:21:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Es wird davon ausgegangen, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Vor diesem Hintergrund haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe des versendeten Artikels (mit Herstellerversiegelung).
Einen Anspruch auf Schadensersatz Ihnen gegenüber hat der "Käufer" nicht, da der Gutschein vom Plattformbetreiber stammt, ein Schuldverhältnis Ihnen gegenüber somit nicht besteht. Der "Käufer" müsste sich insoweit an den Plattformbetreiber wenden.
Nach Ihrem Sachvortrag ist es nachweisbar, dass der "Käufer" das Paket geöffnet hat.
Der "Käufer" kann Ihnen, da er die Versiegelung geöffnet hat, die Ware in dem versendeten Zustand nicht zurücksenden. Diese Pflichtverletzung hat der "Käufer" auch zu vertreten.
Sie haben daher einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem "Käufer". Sie sind nicht verpflichtet, die geöffnete Ware zurückzunehmen.
Sie sollten einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.08.2011 17:31:38
Hallo, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Würden Sie mich hier vertreten und die Gebühr dann bereits anrechnen? Ich würde Ihnen noch zusätzlich 50 EUR dafür anbieten, dass Sie meine Interessen durchsetzen. Das müsste allerdings sehr rasch passieren. Am besten am Montag.
Sofern das nicht ausreichend ist, würde ich hier ein Posting veröffentlichen und damit versuchen einen vergleichbaren Kollegen zu finden, welcher mir weiterhilft.
Vielen Dank.
Hallo, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Würden Sie mich hier vertreten und die Gebühr dann bereits anrechnen? Ich würde Ihnen noch zusätzlich 50 EUR dafür anbieten, dass Sie meine Interessen durchsetzen. Das müsste allerdings sehr rasch passieren. Am besten am Montag.
Sofern das nicht ausreichend ist, würde ich hier ein Posting veröffentlichen und damit versuchen einen vergleichbaren Kollegen zu finden, welcher mir weiterhilft.
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.08.2011 22:24:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Setzen Sie sich doch bitte per E-Mail mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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