14.01.2008 | 13:14
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Aufzeichnungspflicht bzw. die Art und Weise der aufzubewahrenden Unterlagen hinsichtlich der Arbeitszeit von Beschäftigten ergibt sich aus § 8 BVV (sh. Anhang) (Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages). Die BVV hat im Jahr 2006 die BVÜ ersetzt.
Danach müssen Sie die Unterlagen aufbewahren, aus welchen sich die Lohnabrechnung ergibt und somit Unterlagen/Nachweise über die geleisteten Überstunden für sog. “Minijober“ und Vollzeitbeschäftigte.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
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§ 8 Entgeltunterlagen
(1) 1Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:
1.
den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das betriebliche Ordnungsmerkmal,
2.
das Geburtsdatum,
3.
bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,
4.
die Anschrift,
5.
den Beginn und das Ende der Beschäftigung,
6.
den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,
7.
das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung; besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,
8.
die Beschäftigungsart,
9.
die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,
10.
das Arbeitsentgelt nach §
14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuergesetz nicht besteht,
11.
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
12.
den Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
13.
den Beitragsgruppenschlüssel,
14.
die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
15.
den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt,
16.
die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 14 nicht enthalten sind,
17.
bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung,
18.
gezahltes Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen.
2Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden. 3Die Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. 4Die Beträge nach Satz 1 Nr. 11 und 12 sind für die Meldungen zu summieren. 5Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. 6Die Angaben nach Satz 1 Nr. 8, 9 und 14 können verschlüsselt werden.
(2) Folgende Unterlagen sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen:
1.
Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 17 erforderlichen Angaben ersichtlich sind,
2.
die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung nach §
175 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
die Daten der erstatteten Meldungen,
4.
die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird,
5.
die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichtet wird,
6.
die Niederschrift nach §
2 des Nachweisgesetzes,
7.
die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr,
8.
eine Kopie des Antrags nach §
7a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen sowie deren Bescheid nach §
7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
9.
den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht nach §
28h Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
10.
Aufzeichnungen über Wertguthaben bis 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung,
11.
die Aufzeichnung nach §
2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
12.
den Nachweis der Elterneigenschaft nach §
55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
13.
die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprüchen.
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Nachfrage vom Fragesteller
14.01.2008 | 14:08
Vielen Dank für Ihre Info.
Heißt das im Ergebnis, dass die Anzahl der Arbeitsstunden
pro Mitarbeiter nach BVV und ArbzG nun nicht mehr aufzeichnungs-
pflichtig sind ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.01.2008 | 14:42
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Klarstellung darf ich wie folgt ausführen.
Wenn Ihre Mitarbeiter nach geleisteten Stunden bezahlt werden, dann müssen diese aufgezeichnet werden. Erhalten Ihre Mitarbeiter ein Festgehalt, dann müssen die Überstunden aufgezeichnet werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin