Aufwendungsersatz für Betreuung
Preis: ***,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte vom 11.05.2005-31.10.2006 die Betreuung für meinen Bruder. Ich stellte den Antrag auf Aufwendungsersatz für diese Betreuung beim Vormundschaftsgericht. Ich beanspruchte den Ersatz in Höhe der mir tatsächlich entstandenen Auslagen, nur die der Fahrtkosten und nicht mehr.
Mai 2005 – April 2006 = 12 Monate x 600 km ( Hin- u. Rückfahrt ) x 0,30 € x 2 ( Fahrtanzahl ) = 4.320,00 €
Mai 2006 – Oktober 2006 = 6 Monate x 600 km ( Hin-u. Rückfahrt ) x 0,30 € x 4 ( Fahrtanzahl ) = 4.320,00 €
Aufwendungssatz insgesamt: 8.640,00 €
Bedingt durch die Schwere seiner Erkrankung, war es erforderlich in Erledigung der Sorge vor allem für die Gesundheit meines Bruders und den anderen Betreuungsaufgaben, mehrmals an den Wohnort meines Bruders zu fahren. Da mein Bruder jede Hilfe ablehnte, auch die meinige, und auch angebotene Hilfsbereitschaft von Freunden und Bekannten nicht annahm und er seinen Haushalt sowie seine Körperpflege immer mehr vernachlässigte, waren diese Mehrfahrten ( 1x wöchentlich ) ab Mai 2006 erforderlich. In langen Gesprächen konnte ich ihn dazu bewegen, dass er sich in meiner Anwesenheit duschte, wir gemeinsam sein Geschirr spülten und die Wohnung putzten und er mir seine schmutzige Wäsche zum waschen rausrückte. Diese Mehrfahrten waren erforderlich, weil er aufgrund schizoaffektiver Störungen mit manischen und depressiven Phasen mit der Zeit immer mehr diese o. g. Arbeiten und die Körperpflege vernachlässigte. Ich hatte für ihn die Pflegestufe beantragt, was er ebenfalls ablehnte und nach Erkundigung bei einer Pflegekraft, dass ich eine Pflegestufe für die Krankheit nicht erhalten werde, zog ich die Antragsstellung zurück. Das 1. Mal ging mein Bruder auf mich zu und fragte mich, ob ich ihm dabei nicht helfen kann. Ich nahm diese Belastung auf mich.
Jetzt bekam ich den Beschluss vom Amtsgericht mit der Festsetzung in Höhe von 5.724,00 €. Die Herabsetzung begründet sich folgendermaßen: 1. Es wurde für die Entfernung 263km festgesetzt (statt meiner 300km) = 530km pro Fahrt f. 18 Monate je 2 Fahrten monatlich (530km x 18 Mon. X 2 x 0,30 €/km. Da der Nachlass des Betreuten nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts mittellos ist, ist der Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zu zahlen. Nach Abzug aller Nachlassverbind-lichkeiten ist auf dem Konto meines Bruders noch der Betrag in Höhe v. 3.303,10 € und da alle Erbberechtigten das Erbe ausgeschlagen haben, fällt diese Summe sicherlich an den Staat.
Meine Fragen nach den ausführlichen Tatsachen:
1. Ich habe innerhalb von 2 Wochen das Recht durch sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diesen Bescheid entgegen zu treten. Was bedeutet das?
2. Mehrere Routenplaner im Internet geben einige km mehr an, so dass ich einen Mittelwert von 273 km erhalten. Kann ich diesen km -Wert in meine Beschwerde fordern?
3. In meinem Antrag auf Aufwendungsersatz habe ich die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Entnahme des Teilbetrages beantragt. Darüber wurde gar nichts erwähnt. Sollte ich das in meiner Beschwerde erneut mit einbringen. Die Differenz in Höhe von 2.916,00 € kann ich doch damit einfordern, da die 8.640,00 € nicht alle meine aufgebrachten Aufwendungen kompensieren, es sind nur die Fahrtkosten?
In der Hoffnung, keine Frage vergessen zu haben, freue ich mich auf eine verständliche Antwort. Vielen Dank.









