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Frage geschrieben am 31.10.2008 16:13:23

Aufwandserstattung bei Abmahnung ohne Anwalt

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2489
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Ich muss einen Mitbewerber wegen diverser unzulässiger AGB-Klauseln abmahnen. Es handelt sich hierbei um klare Verstöße, die ich selbst unter Angabe der einschlägigen Paragrafen und Gerichtsurteile rechtlich begründen kann. Auch sind mir die sonstigen formalen Voraussetzungen einer Abmahnung bekannt. Die Beauftragung eines Anwalts halte ich deshalb zunächst nicht für erforderlich.

Laut § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann ja Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Mitbewerber verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

Meine Frage ist nun, ob ich auch die Erstattung meiner Aufwendungen fordern kann, wenn ich keinen Anwalt einschalte. Schließlich habe ich ja einen nicht unerheblichen Zeitaufwand um eine fundierte Abmahnung zu verfassen. In der Höhe würde ich mich an der Abmahnkostenpauschale der Wettbewerbszentrale orientieren.

Ich bin nicht daran interessiert, mir die Beauftragung eines Anwalts schmackhaft machen lassen (es sei denn es sprechen zwingende Gründe dafür). Bitte sagen Sie mir nur, ob es im geschilderten Fall statthaft ist, eine Aufwandsentschädigung zu verlangen und geben Sie mir evtl. eine Empfehlung zur Höhe.

Mit freundlichem Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.10.2008 16:59:16
Rechtsanwalt Sven Hezel
Meyerstr. 4, 28201 Bremen, Tel: 0421-52279851, Fax: 0421-5251196
Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

hier -auf Basis Ihrer Angaben und unter Hinweis auf den Erstberatungscharakter- die von Ihnen gewünschte kurze Antwort:
Als erstattungsfähige Kosten allgemein anerkannt sind nur tatsächlich entstandene Kosten. Dazu zählt Arbeitsaufwand nur, wenn er beruflich qualifiziert ist, d.h. in Ihrem Fall (Abmahnung) nur juristisch qualifiziert, d.h. nur der Arbeitsaufwand eines zugelassenen Rechtsanwaltes oder eines Wettbewerbsvereins.
Es besteht sogar teilweise die Auffassung, daß nicht haltbare Aufwandsentschädigungsverlangen die Abmahnung rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen, was den Abmahner um den Unterlassungsanspruch bringt. Insofern sprechen doch gewichtige Gründe für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.


Mit freundlichen Grüßen,
Hezel,
RA


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