Frage geschrieben am 17.05.2010 20:45:32
Aufwandsentschädigung für verspäteten Auszug
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1304wir vermieten eine Wohnung die bereits seit 23.03.2009 gekündigt ist. (Eigenbedarf. Wir wollen selber einziehen). Einer stillschweigenden Mietverlängerung bei Nichtauszug wurde in dieser vorsorglich widersprochen.
Der Mieter hat bis jetzt keinen schriftlichen Widerspruch gegen die Kündigung gegeben, ist aber auch nicht ausgezogen.
Nun will er bauen, hat einen Bauplatz und einen Vertrag mit einem Bauunternehmen, den er uns gezeigt hat.
Grundsätzlich wollen wir ihm eine Räumungsfrist ca. bis Ende des Jahres geben um sein Haus zu bauen.
Kann man jetzt festlegen, dass er eine Entschädigung/Aufwandsentschädigung zahlt, wenn er nicht zu diesem Termin auszieht? Wie regelt man dies vertraglich?
Antwort geschrieben am 17.05.2010 22:05:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Die Entschädigungspflicht brauchen Sie eigentlich nicht vertraglich regeln, da sich diese bereits aus dem Gesetz ergibt.
Es gilt gemäß § 546a Abs. 1 BGB: Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
Eine darüber hinausgehende Zahlungspflicht in Form einer Vertragsstrafe wäre unwirksam (§ 555 BGB). Es wäre höchstens ein pauschalierter Schadensersatzanspruch nach § 546a Abs. 2 BGB denkbar. Auf eine solche Regelung müsste sich der Mieter jedoch einlassen und es müssten evtl. auch AGB-rechtliche Vorgaben beachtet werden. Im Zweifel müssen Sie einen weitergehenden Schaden also konkret beziffern und ggfs. gerichtlich durchsetzen.
Es dürfte sich empfehlen, dass Sie eine umfassende Aufhebungsvereinbarung treffen, die alle möglichen Streitpunkte abdeckt. Wenn dies nicht gelingt, geben Sie eine Räumungsfrist und machen Sie Ihre gesetzlichen Ansprüche geltend.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Als Leser können Sie

