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Mein Ehemann betreute bzw. betreut seit vielen Jahren seine Eltern, die ca. 600 km entfernt wohnten. Meine Schwiegermutter verstarb 2010. Mein Schwiegervater lebte bis November 2011 auf eigenen Wunsch allein in seiner Wohnung - wir hatten uns um Pflegehilfe (er hatte keine Pflegeeinstufung, weil er körperlich noch fit war), Wäsche, Verwaltung (u.a.Strom- u. Telefonanschlüsse)usw. gekümmert und ihn natürlich besucht. Alles erforderte allein aufgrund der Entfernung einen hohen Kosten, aber vor allem Zeitaufwand (mein Mann setzte dafür des öfteren seine Urlaubstage ein).
Im Dezember 2011 haben wir meinen Schwiegervater in unserer Nähe in einem Pflegeheim untergebracht, weil sich ganz plötzlich sein Zustand so enorm verschlechterte, dass er nicht mehr allein leben kann, sondern nur noch im Bett liegt und voll gepflegt werden muss.
In der vergangenen Woche haben wir seinen Haushalt aufgelöst (wieder mit Fahrt- und Hotelkosten sowie Urlaubstagen verbunden) - den Rest wird eine Entsorgungsfirma übernehmen. Natürlich werden wir uns auch weiterhin um meinen Schwiegervater sowie später um die Beerdigung kümmern.
In den mehr als 8 Jahren war es ein ziemlicher nervlicher, körperlicher und sonstiger Kraftakt, dies alles allein zu bewältigen. Es gibt für ein eventuelles Erbe (es liegt noch ein wenig Geld auf dem Konto) einen Bruder meines Mannes, der aber jeglichen Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen hat und keine Veranlassung sieht, Aufgaben zu übernehmen. Des weiteren gibt es einen Neffen des dritten, vor vielen Jahren verstorbenen Bruders meines Mannes. Zu diesem Neffen haben wir guten Kontakt und er half uns auch gelegentlich, soweit er es konnte.
Mein Mann besitzt eine Vorsorgevollmacht für seinen Vater. Mein Schwiegervater ist allerdings derzeit nicht mehr ansprechbar.
Bislang haben wir lediglich in geringem Maße die Kosten für die notwendigen Fahrten und Unterkunft vom Konto meines Schwiegervaters beansprucht.
Deshalb meine Frage: Welche Art der Aufwandsentschädigung könnte mein Mann gegenüber den beiden Miterben für seine umfangreiche Arbeit zur Regelung der letzten Lebensjahre seiner Eltern gegenüber dem Bruder als Miterben, der sich in keiner Weise engagiert, geltend machen? Was ist diesbezüglich zulässig oder angemessen (es geht keinesfalls um Bereicherung, denn das Erbe fällt eher gering aus)?
Für eine Antwort danke ich Ihnen im voraus (auch im Namen meines Ehemannes).
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 23.01.2012 12:46:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 302
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Prinzipiell sind sämtliche Aufwendungen anzusetzen und auch zu ersetzen.
Letztlich handelt es sich ja um Kosten, die der Schwiegervater sich – sofern Ihr Mann nicht tätig sein würde, aus welchem Grund auch immer – bei einem kommerziellen Dienstleister in Anspruch nehmen und dafür den Marktpreisen entsprechend bezahlen müsste.
Nach § 4 des VBVG (= Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) beträgt der Stundensatz für bestellte Betreuer zwischen 27 und 44 Euro, je nach Ausbildung.
Da Ihr Mann aber kein Berufsbetreuer ist, also nicht davon lebt, wäre ein Abzug davon angemessen.
Wenn Ihr Mann seine Stunden also mit ca. 20 Euro ansetzt, erscheint mir dieser Betrag durchaus angemessen.
Die tatsächlichen Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) wären daneben natürlich auch noch zu ersetzen.
Ihnen kann ich nur empfehlen, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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