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Frage geschrieben am 22.11.2011 18:44:15

Aufwandsentschädigung für erbrachte Leistungen für die Stadt

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 62,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 565
Für ein Beleuchtungsprojekt in der Hamburger Innenstadt haben wir (Firma für Sonderleuchtenbau) der Stadt eine Machbarkeitsstudie erstellt, die sie auch bezahlt hat. Als die konkrete Planung begann, haben wir uns als Produzent der Leuchten angeboten, wurden von dem Projektleiter bei der Stadt zu Planungsgesprächen eingeladen, hatten zwei Begehungstermine vor Ort und haben den Architekten besucht, der das Leuchtengehäuse erstellt. Dazu sind diverse Telefongespräche geführt und e-Mails geschrieben worden.
Allerdings haben wir keinen schriftlichen Auftrag von der Stadt bekommen, dieses Leuchten zu bauen oder zu planen.
Vor einer Woche haben wir gehört, dass das Projekt ohne uns realisiert wird, ohne dass wir darüber informiert wurden.
Frage: Können wir der Stadt eine Rechnung als Aufwandsentschädigung für unsere Planungsarbeiten schicken? Ohne unseren Planungsbeitrag hätte das Beleuchtungsobjekt in der Form nicht realisiert werden können.


Antwort geschrieben am 22.11.2011 19:42:35
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie zunächst eine vertragliche Leistung gegenüber der Stadt erbracht, die als solche auch anerkannt wurde und bezahlt wurde (diese sog. Machbarkeitsstudie).

Wenn ich Sie weiterhin richtig verstanden habe, haben Sie Ihre Planungsarbeiten im Rahmen der Machbarkeitsstudie bereits vergütet bekommen.

Sie meinen hier aber offensichtlich gewisse Planungsarbeiten im Rahmen der Planungsgesprächs zum Zweck der Vergabe des konkreten Auftrages. Hier sehe ich leider Schwierigkeiten, Zahlungsansprüche geltend zu machen.

Problematisch ist nämlich insoweit, wie Sie hier bereits selber angedeutet haben, dass es hier keine schriftliche Vereinbarung über eine Vergütungspflicht gibt. Lediglich das Bewerbung um einen Auftrag (auch wenn es aufwändig und umfangreich ist) begründet für sich genommen noch keine Vergütungspflicht.

Anders würde es aber aussehen, wenn Sie im Rahmen der Bewerbung für den Auftrag Planungsarbeiten erbracht haben, die über eine übliche Bewerbung hinausgehen und üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen wären und letztendlich auch in dem Projekt Niederschlag gefunden hätten.

Hierauf deutet Ihre Schilderung für mich ein wenig hin. Bitte sehen Sie mir aber nach, dass ich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts in allen Einzelheiten im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne hierzu keine abschließende Stellungnahme geben kann.

Jedenfalls ist unter den oben genannten Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch gegenüber der Stadt möglich.

Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen empfehlen, einen im Verwaltungsrecht/öffentlichen Vergaberecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und anschließend gegebenenfalls der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2011 15:03:26

Sehr geehrter Herr Newerla,

danke für die Beantwortung meiner Frage. Kleine Nachfrage zu der gleichen Thematik:
- Ist die Einladung der Stadt in das Büro des Projektleiters, so wie 2 Begehungsterminen vor Ort der projektierten Aufstellung der Leuchte nicht genug offizielle Leistungsanforderung, die einem schriftlichen Auftrag gleich kommt? Für alle Termine gab es Zeugen, die belegen können, dass eine fachkundige Leistung abgerufen wurde.

Mit bestem Gruß


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2011 16:52:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Genau das ist im Kern die Frage, ob hier eine fachkundige normalerweise zu vergütende Leistung abgerufen wurde ( bitte verstehen Sie mich nicht falsch, es geht natürlich in keinster Weise gegen Ihre Fachkompetenz,sondern allein um die Frage, ob objektiv für die erbrachte Leistung beziehungsweise Tätigkeit von Ihnen unter normalen Umständen eine Vergütung verlangt werden kann).

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben diese Leistungen/Tätigkeiten alle im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe beziehungsweise Bewerbung um den Auftrag stattgefunden.

Die Einladung in das Büro des Projektleiters ( um etwa über den Auftrag zu sprechen),könnte man in den Bereich vorvertragliche Verhandlungen einordnen. Ihre Schilderung kann ich leider auch nicht konkret entnehmen, wo im Zusammenhang mit dieser Einladung Ihre Leistung gelegen hat.

Ich persönlich kann dieses im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen, ohne bei dem Gespräch dabei gewesen zu sein, ich gehe aber davon aus, dass hier einige fachbezogene Informationen ausgetauscht worden sind. Dieses für sich genommen würde aber grundsätzlich noch keinen Vergütungsanspruch rechtfertigen.

Anders könnte es gegebenenfalls mit den zwei Begehungsterminen aussehen. Sollte es sich hierbei wieder lediglich um eine Beschreibung beziehungsweise Konkretisierung des Auftrages handeln,also zum Beispiel eine allgemeine Aussprache darüber, was wo gemacht werden soll, würde dieses an sich meiner Einschätzung nach grundsätzlich auch noch nicht in den Bereich der kostenpflichtigen Leistung fallen.

Anders würde es höchstens dann aussehen, wenn Sie fachkundig beraten hätten und dieses letztendlich auch so umgesetzt worden wäre. Dieses kann ich leider im Rahmen einer Erstberatung ohne den konkreten Ablauf nicht abschließend beurteilen.

Sollte es aber darauf hinauslaufen, sollten Sie durchaus einen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und anschließend gegebenenfalls der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.



Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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