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Folgender Sachverhalt:
Käufer A findet durch persönliche Kontakte eine Immobilie zum Kauf und vereinbart mit dem Verkäufer B einen Besichtigungstermin. Schon im ersten Termin wird man sich einig und vereinbart einen weiteren Termin, im dann ein Reservierungsvertrag mit Anzahlung abgeschlossen werden soll.
Im ersten Termin wird von B erwähnt, dass ein Makler C beauftragt ist, das Objekt zu veräußern. Ein schriftlich abgeschlossener Maklervertrag liegt jedoch nicht vor, aber B hat akzeptiert, dass C tätig wird und Fotos von dem Objekt machte, um die Immobilie im Internet zu inserieren. Makler C hat gegenüber B nicht erwähnt, dass er eine Aufwandsentschädigung verlangt, sollte B den Maklervertrag kündigen.
Beim nächsten Termin von A und B ist auch der Makler C zugegen. Er will mit den Verträgen "helfen", auch mit dem Reservierungsvertrag. A und B sind sich einig, dass sie den Makler nicht benötigen und bitten ihn zu gehen. Im Hinausgehen sagt der Makler C zu B, er würde einen Aufwendungsersatz in Höhe von 980 Euro zzgl. UST verlangen.
Frage
1. Kann der Makler Aufwendungsersatz verlangen, auch wenn weder ein unterschriebener noch ein mündlicher Maklervertrag vorliegt, in dem auf den Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Vertragskündigung hingewiesen wurde?
2. Sofern 1. bejaht wird, muss der Makler die zu erstattenden Aufwendungen nicht nachweisen und sind dann nur diese zu erstatten?
Antwort geschrieben am 17.12.2010 17:22:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 302
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ihr Makler versucht Sie hier unredlich unter Druck zu setzen.
Zwar gehe ich davon aus, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist, es gelten dabei jedoch – mangels anderweitiger Vereinbarungen – die gesetzlichen Regelungen.
Gem. § 652 II BGB hat ein Makler daher nur dann Anspruch auf Aufwendungen (= Aufwendungsersatz), wenn dies besonders vereinbart wurde.
Dies trifft nach Ihrer Schilderung in Ihrem Fall nicht zu.
Deshalb besteht kein Anspruch des Maklers.
Lediglich bei Pflichtverletzungen von Ihnen als Auftraggeber könnte sich etwas anderes ergeben. Diese sind aber hier offensichtlich nicht gegeben.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Selbstverständlich würde die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr auch bei einer etwaigen Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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