Nun lebt Sie in Scheidung und tritt in Deutschland obwohl Sie nicht geschieden ist mit Ihrem alten Namen auf.
Ist das zulässig?
Oder wird hier ein Straftatbestand erfüllt?
Antwort geschrieben am 11.02.2011 11:38:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30, 51065 Köln, Tel: 0221 16954321, Fax: 0221 16955491
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 63
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten knappen Sachverhalts wie folgt.
Grundsätzlich kann das Auftreten unter anderem Namen strafbare Konsequenten haben. Jedoch bedarf es hier noch weiterer Umstände.
Durch die Verwendung des Mädchennamens kann unter Umständen der Tatbestand des Betruges verwirklicht werden.
Ein Betrug setzt nach § 263 StGB voraus, dass die betreffende Frau in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt hat, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung oder Unterdrückung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Lässt sich jedoch trotz der Angabe des falschen Namens feststellen, um wem es sich bei der Person handelt, ist der angegebene falsche Name i.d.R. unerheblich.
Auch eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB würde i.d.R. scheitern. Die Verwendung des falschen Namens allein reicht nicht für eine Urkundenfälschung aus.
Zunächst mal müsste die in Rede stehende Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehrs verwendet werden. Wird also der alte Name beispielsweise nur deswegen genutzt, weil einem der andere Name nicht gefällt, oder wird der Name benutzt, um über die Identität des Ausstellers der Urkunde zu täuschen?
Wenn die in Rede stehende Dame ihren Mädchennamen verwendet, weil sie nicht an den Namen ihres Mannes erinnert werden will, jedoch sich z.B. von ihrer Zahlungspflicht nicht entzieht, liegt keine strafbare Handlung vor.
Hinzu kommt noch, dass die Frau in Ihrem Heimatland sowieso mit ihrem Mädchennamen registiert ist. Unabhängig von der Frage, welche Regelungen der Heimatstaat im Hinblick auf die Namensführung nach Eheschließung vorsieht und unter welchem namen sie in der Bundesrepublik registriert war, ist es m. E. sehr schwer, allein wegen der Angabe des Mädchennamens eine strafbare Handlung dadurch festzulegen.
Unter Umständen könnte die Frau jedoch nach § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit begehen.
In § 111 Abs. 1 OWiG heisst es:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Demnach könnte sie im Bereich der Ordnungswidrigkeit angesiedelt sein, wenn sie gegenüber zuständigen Behörden eine falsche Angabe macht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Online-Plattform nicht den Besuch bei einem Anwaltskollegen vor Ort ersetzen kann.
Das Hinzufügen und bzw. oder Weglassen von relevanten Angaben kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2011 12:16:34
Betreffende Dame hatte eine Anzeige gegen mich erstattet, wegen Betruges.
Die Behauptung des Betruges ist aber falsch!
Somit hat Sie eine falsche Angabe gegenüber einer Behörde gemacht.
Es stellt sich für mich die Frage in wieweit ich eine Anzeige wegen Verwendung eines falschen Namens stelle. Ist dies möglich?
Betreffende Dame hatte eine Anzeige gegen mich erstattet, wegen Betruges.
Die Behauptung des Betruges ist aber falsch!
Somit hat Sie eine falsche Angabe gegenüber einer Behörde gemacht.
Es stellt sich für mich die Frage in wieweit ich eine Anzeige wegen Verwendung eines falschen Namens stelle. Ist dies möglich?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2011 12:27:29
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt:
Wenn die Dame Sie wegen des Betruges angezeigt haben sollte, obwohl Sie wusste, dass Sie keinen Betrug begangen haben,könnte diese sich nach § 164 StGB strafbar gemacht haben.
In § 164 Abs. 1 StGB heisst es:
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese Strafbakeit hat aber nicht mit der Verwendung des Mädchennamens zu tun.
Sie könnten allenfalls eine Anzeige wegen der Verwendung des Mädchennamens erstatten; ob diese Dame dann wegen einer Ordnungswidrigkeit auch belangt wird, ist natürlich auch eine andere Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt:
Wenn die Dame Sie wegen des Betruges angezeigt haben sollte, obwohl Sie wusste, dass Sie keinen Betrug begangen haben,könnte diese sich nach § 164 StGB strafbar gemacht haben.
In § 164 Abs. 1 StGB heisst es:
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese Strafbakeit hat aber nicht mit der Verwendung des Mädchennamens zu tun.
Sie könnten allenfalls eine Anzeige wegen der Verwendung des Mädchennamens erstatten; ob diese Dame dann wegen einer Ordnungswidrigkeit auch belangt wird, ist natürlich auch eine andere Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
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