Zwischenzeitlich habe ich ein Angebot einer anderen Firma angefordert welches bei vergleichbaren Leistungen ca.€ 3000.- günstiger ist.
Frage: Kann der Bieter eine Entschädigung verlangen und wenn ja, in welcher Höhe?
Antwort geschrieben am 23.01.2012 21:50:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Kündigt der Besteller (= Sie), so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Die 20 % müsste also die Gegenseite konkret nachweisen.
Ist dem Vertrag jedoch ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur dann ein vergleichbarer Anspruch zu,wenn der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige gemacht hat.
Dann müssten Sie aus diesem Grunde gekündigt haben.
Dieses kann ich hier nicht erkennen, da Sie lediglich gekündigt haben, weil Ihnen das Angebot selbst schon zu hoch erschien.
Sittenwidrigkeit/Wucher müssten Sie nachweisen - dieses tritt regelmäßig nur dann auf, wenn 50 % mehr als bei vergleichbaren Angeboten zu zahlen wäre, scheidet hier also aus.
Zurück zum Anspruch auf die 20 %:
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es unwirksam, wenn
Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
Unwirksam ist auch eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
In dieser Hinsicht haben Sie ggf. noch Chancen, wie gesagt, zunächst müsste die Gegenseite Ihren Anspruch nachweisen.
Will Sie sich hingegen auf ein 20%-Klausel berufen, müssen die obigen Voraussetzungen a) und b) erfüllt sein.
Meint scheint da 20 % etwas viel zu sein, wenn man bedenkt, dass gerade einmal fünf Tage nach Auftragserteilung bis zur Kündigung, vielleicht bis zu dessen Eingang eine Woche, vergangen waren.
Fordern Sie also diese Nachweise angeblich notwendiger Vorarbeiten, Materialbeschaffung etc.
Ansonsten würde ich die 5 % als gesetzlich vermutete Zahlung anbieten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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