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Frage geschrieben am 27.09.2011 16:59:05

Auftragsdurchführung bei zurück gezogenem Auftrag.

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 568
Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Frau und ich sind/waren 1/2 + 1/2- Eigentümer ( siehe unten ) eines hochwassergeschädigten Abrissobjektes.
Wir haben 2010 Anfrage an den zuständigen Wasserversorger gestellt wegen Rückbau der Wasseranschlüsse vor Abriss. Kulanzentscheidung zu den Rückbaukosten war nicht möglich.
Wir sollten für zwei Wasseranschlüsse auch den Preis gem. Preisliste für 2 Wasseranschlüsse bezahlen. Man versprach jedoch Prüfung !
Der Auftrag zum Rückbau wurde unter den o.a. Bedingungen erteilt, aufgrund der Witterungsbedingungen aber nicht ausgeführt.
In 2011 wurde erneut beim Wasserversorger angefragt wegen Reduzierung der Rückbaukosten. Antwort erhielten wir keine .
Zur Jahresmitte haben wir!! dann per Einwurfeinschreiben an den Wasserversorger geschrieben : Zitat : „ Deshalb teile ich Ihnen mit, dass der Rückbau der Anschlüsse des Hauses ................................... vorerst nicht vorgenommen wird. Ich fordere Sie auf, zeitnah die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Erst danach wird Entscheidung getroffen. „ Zitat Ende .
Eingangsbestätigung hierzu erhielten wir nicht. Hintergrund hierfür war auch, dass ich meiner Ehefrau Anfang Juli die ihr gehörende Haushälfte abgekauft habe, bei Auftragsdurchführung also bereits andere Eigentümerverhältnisse vorlagen.
Anfang September erreichte uns dann die schriftliche Mitteilung des Wasserversorgers, dass im Juli die beiden Anschlüsse bereits rückgebaut wurden und dass wir in Kürze hierzu die Rechnung erhalten würden in Höhe einer Rückbaugebühr gem. Preisliste.

Nun meine Fragen :
Ist dies eine Auftragsdurchführung ohne Auftrag ?
Wenn ja, steht dem Wasserversorger überhaupt Geld zu für den Rückbau ?
Wie wird die Versandart „ EINWURFEINSCHREIBEN „ vor Gericht gesehen ?
Laufe ich Gefahr, die Kulanzregelung zu verlieren, wenn ich nun die Zahlung verweigere ? Denn dann wird der Versorger mit Sicherheit ein Gerichtsverfahren in die Wege leiten .

Vielen Dank für eine vorläufige Einschätzung.


Antwort geschrieben am 27.09.2011 17:41:48
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

- Wenn ja, steht dem Wasserversorger überhaupt Geld zu für den Rückbau ?

Da Ihr Auftrag unter einer Bedingung erteilt wurde, welche letztlich nicht angenommen wurde, ist auch kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Der Wasserversorger hätte Ihnen zumindest den Auftrag bestätigen müssen.


- Wie wird die Versandart „ EINWURFEINSCHREIBEN „ vor Gericht gesehen ?

Ein Einschreiben ist immer ein gutes Beweismittel, wenn die Gegenseite den Zugang bestreitet.

Ein Einschreiben mit Rückschein wäre besser gewesen. Aber auch bei einem Einwurfeinschreiben muss die Gegenseite erstmal plausibel darstellen, dass das Schreiben nicht angekommen sein soll.


- Laufe ich Gefahr, die Kulanzregelung zu verlieren, wenn ich nun die Zahlung verweigere ?

Ja, das kann passieren. Daher ist es wichtig, erstmal Rücksprache mit der Gegenseite zu nehmen und versuchen, den Sachverhalt einvernehmlich zu klären.


- Denn dann wird der Versorger mit Sicherheit ein Gerichtsverfahren in die Wege leiten .

Wenn es zu keiner Einigung kommt und Sie sich weigern zu zahlen, wird es so kommen.

Am besten ist es, wenn Sie erstmal den Preis für einen Anschluss zahlen – so wie von Ihnen gewollt – und sich dann mit der Gegenseite über den Rest verständigen. Es wird Ihnen so sicher gelingen, die Gegenseite zu überzeugen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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