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Auftragsanfrage: Vertrauensschädigende negative Bewertung ebay/ finazieller Schaden


10.03.2010 12:32 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich verkaufe gerade, vor allem Schallplatten, auf ebay. Ich habe etwa 150 Artikel innerhalb der letzten Tage eingestellt. Am 21.02. liefen die ersten Auktionen aus. In der Anfangsphase rechne ich mit weniger Umsatz, da Käufer ja erst auf meine Angebote aufmerksam werden müssen.

Ich möchte einen Auftrag erteilen, traue mich aber nicht, im Vorfeld schon hohe Anwaltskosten zu investieren, da ich private Verkäuferin bin und bitte erst eine kurz Einschätung hätte.
Daher habe ich den Fall jetzt so weit wie mir möglich gekürzt. Ausführlichere Ausarbeitung mit Anlagen kann sofort zugesandt werden.
Ich bräuchte keine ausführliche Antwort, insofern die Auftragsannahme angeboten werden würde.

Am 04.03.2010 ersteigerte eine Kundin eine gut erhaltene Live-LP.
In meinem Angebot empfehle ich den versicherten Versand, der sich, meiner Meinung nach schon ab 2- 3 LPs lohnt.

Weiterhin biete ich als günstigste Versandart 2,-.
In der Angebotsbeschreibung erkläre ich, dass ich bei eBay als Höchstbetrag für eine Warensendung durch die Versandkostenbeschränkung durch ebay höchstens 2,- eintragen kann.
Ich erkläre, dass ich bereit bin zu diesem Betrag zu versenden, dass ich bei diesem Preis jedoch wirklich nur briefähnlich in Papier eingeschlagen versende.
Ich biete weiterhin den Versand als Warensendung im Spezialkarton für 3,- Euro.

Die Kundin bezahlt die Versandkosten in Höhe von 2,- Euro via Paypal.

Ich sah bei Eingang der Zahlung folgenden Hinweis von Paypal: „Verschicken Sie den Artikel nur an die nebenstehende Adresse.
Bewahren Sie Ihren von PayPal akzeptierten Versandbeleg auf."

Bei einer Warensendung gibt es keinen Versandnachweis.

Daraufhin erstattete ich der Kundin die Paypal-Zahlung mit der Begründung, dass ich die Paypal-Vorgaben für 2,- Euro nicht erfüllen könnte und bot ihr an, per Überweisung die gewünschte Leistung zu erbringen. Weiterhin bot ich mehrere Versandvorschläge.

Ich habe KEINE ZUSÄTZLICHEN VERSANDKOSTEN ERHOBEN, sondern die Leistung weiterhin zum gleichen Preis angeboten und weiterhin Vorschläge für den Versand und Kauf von mehreren Artikeln gemacht, weil ich eben verstehen kann, dass sich der versicherte Versand für eine LP nicht unbedingt lohnt.

Daraufhin erhielt ich am 6.3.2010 eine negative Bewertung: " Bietet PAYPAL an,schickt Zahlung zurück,will mehr Versandkosten,miese Masche!!!"


Diese Behauptung ist falsch.
Weiterhin halte ich den Ausdruck „miese Masche!!!" für ruf- und geschäftsschädigend, da er eben mindestens vertrauensschädigend ist.

Die Bewertung und den Kommentar nahm ich zunächst nicht wahr, wunderte mich jedoch schon, dass weniger Leute boten, obwohl ich beispielsweise eine sehr seltene und wertvolle Jazz-Sammlung eingestellt hatte.

Nach Mailkontakten teilte die Kundin mit, dass Sie per Überweisung zahlen würde und den Versand in einem Karton erwarte. Würde die Sendung gut ankommen und sie zufrieden sein, wäre sie bereit, die Bewertung zu überarbeiten.
Daraufhin las ich erst die Bewertung.
Ich schrieb ihr noch ein oder zwei Nachrichten, musste die Angelegenheit aber zunächst sacken lassen, weil ich das gar nicht verstand...... oder geschockt war...

Ich schrieb ihr und schrieb auch ebay.

Laut ebay soll ich warten...



Mein Problem also:
1.Ich möchte, dass der Bewertungskommentar ganz schnell verschwindet, da ich aktuell noch ca. 85 Artikel eingestellt habe und einige bereits seit Veröffentlichung des Kommentars niedriger oder gar nicht verkauft wurden. Die Jazz-Platten gingen für 1,- Euro pro Stück weg, eine rare Live-Bootleg Doppel LP in gutem Zustand für etwa 4,- €.

Ich vermute stark, dass mir durch diesen vertrauensschädigenden Kommentar aktuell pro Tag, an dem die Bewertung öffentlich bleibt, ein Schaden mindestens in finanzieller Hinsicht entsteht. Aktuell ist eine Frank Zappa LP eingestellt, die im Schnitt um die 30 Euro einbringt. Sie läuft nur noch wenige Tage und war zuletzt immer noch bei einem Gebotspreis von einem Euro.
Die Jazz-Platten waren Raritäten, mit Doris Day... hier gibt es eine Preisspanne von 7 – 99 Euro für eine Platte oder sogar CD.
Weiterhin schädigt er vermutlich die bereits laufenden Geschäftsbeziehungen. Ich schreibe vermehrt Mails/ muss Nachrichten beantworten....

Weiterhin beeinträchtigt mich der Kommentar in meinem Verhalten, weil ich leider befürchte, dass dies von Lesern geglaubt wird.

Das ist einfach falsch und nicht gerecht. Ich habe niemals irgendetwas Unfaires oder Mieses mit meinen Kunden gemacht.

Weiterhin blieb ich sogar bei dieser Kundin sehr freundlich und sachlich.

2.Das zweite Problem ist der Versand des Artikels. Ich bin aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht bereit, den Artikel ohne Nachweis zu versenden. Entweder würde ich den Artikel mit Zeugen und Nachweis versenden oder den Vertrag wegen eben dieses gestörten Verhältnisses kündigen.



Ich danke für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit und füge noch einige Anlagen an,

K.

10.03.2010 | 14:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
58 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

aufgrund der mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und des von Ihnen gebotenen Betrages gebe ich Ihnen folgende kurze Einschätzung der Sachlage.
Ich bitte Sie, zu berücksichtigen, dass diese Einschätzung nur eine vorläufige sein kann, da der von Ihnen geschilderte - überaus umfangreiche- Sachverhalt innerhalb einer Bearbeitungszeit von zwei Stunden beantwortet werden muss.
Weiterhin muss ich Sie darauf hinweisen, dass die von mir gegebene Antwort lediglich eine erste Orientierung sein kann, welche eine ausführliche anwaltliche Beratung nicht ersetzt, da sich durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben die rechtliche Bewertung ändern kann.

Ausgehend von Ihren Angaben macht sich die Kundin gemäß § 824 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, wenn sie derart geschäftsschädigende Äußerungen tätigt.

Die Äußerung "miese Masche" ist hierbei weniger relevant als die Tatsachenbehauptung, dass Sie mehr Versandkosten haben möchten. Diese Tatsachenbehauptung ist nämlich nach Ihrer Darstellung unwahr. Hier wird allerdings aufgrund der zwischen Ihnen und Ihrer Kundin geführten Korrespondenz zu prüfen sein, welchen Erkenntnishorizont Ihre Kundin zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewertung hatte, da sich hier die Frage stellt, ob die Kundin zumindest wissen musste, dass sie unwahre Tatsachen behauptet, oder ob sie aufgrund Ihres Verhaltens annehmen musste, dass Sie eine höhere Versandkostenpauschale einzufordern versuchen.

Die Bezeichnung "Miese Masche" ist demgegenüber eine Meinungsäußerung, welche Sie bedauerlicherweise unter bestimmten Umständen aufgrund der bestehenden Meinungsfreiheit hinnehmen müssen. Möglicherweise liegt aber auch hier ein sogenannter "Mischtatbestand" vor, in dem Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung derart miteinander vermischt sind, dass die Meinungsfreiheit hinter der Wahrheitspflicht bei der Behauptung von Tatsachen zurückzustehen hat. Dies wird aber im Detail zu klären sein und kann nicht innerhalb der Bearbeitungszeit geschehen, da hierfür eine genaue Analyse der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich sein wird.

Wurde im Ergebnis durch Ihre Kundin ein "sonstiger Nachteil für den Erwerb" wie es in § 824 Abs. 1 BGB heißt, herbeigeführt, so haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierbei wird jedoch problematisch sein, wie dieser zu beziffern ist, da das Verkaufsobjekt bei einer Versteigerung nicht nach Listenpreisen bewertet werden kann und der Verkäufer immer das Risiko eines unterpreisigen Zuschlags trägt, demgegenüber aber auch die Chance eines überpreisigen Zuschlags hat. Weiterhin bestünde die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch sowie einen Widerruf der wahrheitswidrigen Äußerungen zu fordern. Diese Thematik wäre allerdings Inhalt einer strategischen Beratung die in diesem Rahmen nicht geleistet werden kann.

Wenn Sie sich im Übrigen meine Bewertungen ansehen, so werden Sie feststellen, dass selbst Anwälte nicht vor negativen Bewertungen grundlos unzufriedener Kunden gefeit sind. Vor diesem Hintergrund ist mir Ihre Situation mehr als verständlich.

Wenn Sie Interesse an einer weiteren Beauftragung haben, können Sie sich gerne an mich unter der unten angegebenen Emailadresse wenden. Ich bin durchaus bereit, mit Ihnen eine pauschale Honorarvereinbarung für die Erteilung eines Auftrags zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 10.03.2010 | 18:35

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

zunächst möchte ich Ihnen für die Ihre Nachricht danken.

Vor Auftragserteilung ist mir jedoch noch die Frage der Prozesskostenbeihilfe wichtig. Nach meinem Wissen kann man auch für eine Beratung, diese Hilfe in Anspruch nehmen.

Bevor ich überhaupt diesen Schritt gehen möchte, bräuchte ich dazu Informationen.

Je nachdem, wie diese ausfallen, bräuchte ich keine Garantie jedoch eine Einschätzung, wie dieser Fall verlaufen könnte.

Nach meiner Einschätzung muss die Käuferin die Bewertung eher aus Wut als aus sachlichen Gründen abgegeben haben, da ich ja tatsächlich gar keien höheren Versandkosten forderte, sondern Sie mehr Leistung forderte als ich in meinem Angebot zu dem bezahlten Preis machte.

Ob sie sich dessen allerdings bewusst war, kann ich nicht beantworten, das dürfte aber für meine Seite doch eigentlich nicht zu wichtig sein.
Sie kann doch nicht einfach jemandem etwas öffentlich vorwerfen, was eben nicht stimmt.

Ich versuchte ja auch noch, die Sache freundlich zu regeln und hätte über die Vorwürfe etc. in den Mails hinweggesehen, wenn da nicht dann plötzlich diese Bewertung ins Spiel gekommen wäre.

Vor Auftragserteilung hätte ich gerne die drei Fragen innerhalb der Frage sowie die der Prozesskostenhilfe geklärt. Gerne auch noch weitere Ratschläge Ihrerseits... ich bin ja eben keine Anwältin.

Ich danke und sende freundliche Grüße,
K.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.03.2010 | 13:29

Sehr geehrte Fragende,

ich denke, alles weitere besprechen wir auf telefonischem Wege.

Viele Grüße,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Fulda

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