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Frage geschrieben am 02.01.2012 18:13:37

Auftrag für Räumung einer Gaststätte

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1001
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ausgangssituation:
Pächter einer Vereinsgaststätte hat die Räumlichkeiten zum Vereinbarten Termin nicht geräumt. Das Inventar der Gaststätte ist vollständig im Eigentum des Pächters.
Allerdings hat dieser nach diversen Veräußerungsversuchen erkannt, das keine realer Restwert vorhanden ist.

Die Räumlichkeiten zum 15.01. geräumt an den Nachpächter übergeben werden.
Dies erscheint nach den Erfahrungen nicht realistisch, wenn der Altpächter die Räumung selbst organisiert.

Mit dem Altpächter soll nun eine Vereinbarung geschlossen werden, die den Verein mit der Räumung (durch eine Firma beauftragt). Damit soll klargestellt werden, das der Altpächter auf einen Einlagerung/Herausgabe von Gegenständen aus dem Inventar keinen Wert legt und diese somit entsorgt werden können.
Es muss sichergestellt sein, das die Kosten der Räumung laut der Vereinbarung zu lasten des Trägers gehen.
Um zu vermeiden, das dieser aufgrund der Kostenauflage die Vereinbarung nicht unterzeichnet und die Übergabe an den Nachpächter somit weiter verzögert, soll diese nicht allzu deutlich in der Vereinbarung auftauchen.

Frage:
Erfüllt der u.g. Wortlaut diese Bedingungen bzw. welcher Wortlaut wird alternativ empfohlen?

---
Zwischen den

XXXX

nachfolgend Verein genannt

und

XXX

wird folgende Vereinbarung getroffen:

XXX beauftragt den Verein sämtliches in seinem Eigentum stehendes
Inventar sowie Unrat in der Vereinsgaststätte XXX, sowie dem
dazugehörenden Grundstück aufgrund dessen Wertlosigkeit zu beseitigen und fachgerecht zu
entsorgen.

Der Vereinist berechtigt, zur Unterstützung der Beseitigung und Entsorgung der
Gegenstände auf die Dienstleistungen der Firma XXX
zurückzugreifen.
---


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Soweit ich Ihre Schilderung verstehe, stellen Sie die Frage im Interesse bzw. in Vertretung des Vereins.

Ich kann natürlich nachvollziehen, daß Sie einen möglichst reibungslosen und zügigen Ablauf der Entsorgung des Mobiliars durchsetzen wollen.
Allerdings muß ich davon abraten, die Kostentragungspflicht im Interesse einer schnellen Vertragsunterzeichnung unklar abzufassen, oder ganz offen zu lassen.

Nach meiner Erfahrung führt dies im Konfliktfall nur zu Auseinandersetzungen und im Falle eines Rechtsstreits entstehen mehr Kosten als man durch die schnelle Vertragsunterzeichnung gespart hat.

Ausgangspunkt sollte folgende Überlegung sein: Grundsätzlich ist der Pächter als Eigentümer des Mobiliars für dessen Entfernung verantwortlich. Wenn Sie nun eine ungenaue Vereinbarung abfassen, könnte dies dazu führen, daß ein Gericht bei einem Rechtsstreit annimmt, der Verein habe die Pflicht des Pächters zur Entfernung des Mobiliars übernehmen wollen – mit der Folge der Kostentragungspflicht.

Daher sollte neben dem von Ihnen vorgeschlagenen Wortlaut – der grundsätzlich in Ordnung ist – wohl noch beigefügt werden:

„...Entsorgung der Gegenstände auf eine Firma zurückzugreifen, die entsprechende Arbeiten durchführt. Sollten hierbei Kosten anfallen, so verpflichtet sich XXX entsprechende Kosten zu übernehmen, soweit diese sich im vernünftigen und nachvollziehbaren Rahmen für derartige Arbeiten bewegen müssen."

Eine Alternative wäre eventuell eine (Internet)- Recherche bzgl. Entrümplungsunternehmen. Soweit mir bekannt ist, gibt es inzwischen auch Unternehmen, die solche Arbeiten umsonst durchführen, wenn Sie die entsprechenden Gegenstände verwerten dürfen.

Bei einer derartigen Zusage eines Unternehmens könnte man dann ggf. sogar auf die Kostentragungspflicht des Pächters verzichten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de





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