Konkreter Fall: Firma erteilt Auftrag an die Firma des Freigängers, dieser erteilt Auftrag an einen Subunternehmer, der die Arbeiten ausführt, da er selbst als Freigänger im Angestelltenverhältnis arbeitet.
Was, wenn der Auftraggeber wußte, daß der Auftragnehmer Freigänger ist?
Was, wenn man es nicht wußte?
Macht das einen Unterschied?
Kann dem Auftraggeber etwas passieren?
Vielen Dank für eine Information.
Antwort geschrieben am 15.12.2011 12:52:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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auch ein Strafgefangener darf grundsätzlich ein Unternehmen gründen/weiterführen und damit verbundene Aufträge annehmen und ggf. weiter vergeben. Dies kann jedoch dem Strafgefangenen untersagt werden, wenn er nicht in der Lage ist, von seinen Einkünften einen ausreichenden Haftkostenbeitrag zu leisten.
Bei einem Freigänger werden die Grenzen u.a. durch das allgemeine Arbeitsrecht bezüglich einer Nebentätigkeit gesetzt. D.h. ob und inwieweit die Nebentätigkeit einer Zustimmung des (Haupt-)arbeitgebers bedarf.
Der Auftraggeber sollte daher gegenüber der Vollzugsanstalt das Auftragsverhältnis offenbaren und um Mitteilung bitten, ob die Nebentätigkeit des Freigängers untersagt worden ist und ob ggf. Zahlungsansprüche des Freigänger zunächst an die Strafanstalt ausbezahlt werden sollen.
Insgesamt rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der konkreten Prüfung Ihres Anliegens zu beauftragen, da dieser anhand der konkreten Umstände etwaige weitere Einschränkungen feststellen und abschließend beurteilen kann, als dies im Rahmen einer Erstberatung innerhalb dieser Plattform möglich ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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