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Meine Schwester und ich erben zugleichen Teilen zwei Immobilien nach dem ableben unserem Vaters.
Die Schwester bekommt das Wohnhaus Schätzpreis 330.000 EUR ich bekomme die Eigentumswohnung , der Kaufpreis vor 5 Jahren war 50.000 EUR.
Allso muß ein Erbteil von 380.000 EUR verteilt werden. Ich habe vor mehreren Jahren einen Betrag von 102.000 EUR vorne weg erhalten , dieser Betrag wird dann auf meiner Seite abgezogen.
Der Differenzbetrag der Eigentumswohnung zum Wohnhaus werde ich nach dem ableben meines Vaters abwohnen.
Weiter erhalte ich im Wohnhaus ein Wohnrecht auf Lebzeiten. Die Wohnung wird im Mietspiegel mit 550 EUR pro Monat angesetzt.
Welches Erbteil erhalte ich als Bruder und was erhält meine Schwester in EUR ???
Wie lange kann ich dann in der Wohnung Mietfrei wohnen , bei einer Miete von 550 EUR ???
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 05.03.2011 10:32:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Wenn Sie von 380.000,- EUR die Hälfte erben, so ist dies ein Betrag von 190.000,- EUR. Wenn man hiervon die vorweg und auf den Erbteil anzurechnenden 102.000,- EUR abzieht beträgt Ihr Erbteil noch 88.000,- EUR die Sie aus dem Nachlass erhalten.
Das Wohnrecht stellt einen Vermögenswert dar, der auf das Erbe angerechnet wird. Mit BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (IV C 2 - S 3104/09/10001) hat das Bundesfinanzministerium gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gegeben, die nach der am 24. September 2009 veröffentlichten Sterbetafel 2006/2008 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden sind. Das Schreiben finden Sie hier: http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/erbschaft__schenkungsteuerrecht/006__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Den Vervielfältiger müssen Sie mit der Jahresnettomiete multiplizieren und errechnen so den Wert des Nießbrauches, der Ihnen durch den Erbfall zugeflossen ist. Wenn demnach die Miete von 550,- EUR monatlich eine Nettomiete ist, beträgt die Jahresnettomiete 6.600,- EUR. Der Vervielfältiger richtet sich nach Ihrem Alter. Wenn Sie beispielsweise das 50. Lebensjahr vollendet haben ergibt sich ein Vervielfältiger von 15,609. Somit ergäbe sich ein Kapitalwert des Wohnrechtes in Höhe von 103.019,40 EUR. Damit wäre Ihr Erbteil mehr wert als der Ihrer Schwester. Je älter Sie sind, desto niedriger ist der Kapitalwert des Wohnrechtes, da die Lebenserwartung sinkt.
Bitte schauen Sie nochmals genau in die Verfügung von Todes wegen. Wenn eine hälftige Teilung des Erbes gewünscht war, hätte der Erblasser mit dem etwaigen Wert des Wohnrechtes kalkulieren müssen.
Ihre weitere Frage, wie lange Sie in der Wohnung wohnen können, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Ein lebenslanges Wohnrecht gilt lebenslang.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2011 16:32:15
Verständungsfrage :
Bitte schreiben Sie mir nochmal genau wie das zu verstehen ist. Wenn ich das Richtig verstanden habe, bekomme ich die Eigentumswohnung und der Erbteilausgleich von 88.000,00 EUR. Zugleich erhält meine Schwester das Wohnhaus.
Nur meine Schwester behaupt , wenn ich die Eigentumswohung erhalte muß ich noch von den
88.000,00 EUR die 50.000,00 EUR der Wohnung von meinem Erbteilausgleich abziehen.
Stimmt das ???
Oder wie verhält sich das da genau ???
Biite schreiben Sie mir das so ich das meiner Schwester vorlegen kann.
Mit freundlichen Grüssen
Verständungsfrage :
Bitte schreiben Sie mir nochmal genau wie das zu verstehen ist. Wenn ich das Richtig verstanden habe, bekomme ich die Eigentumswohnung und der Erbteilausgleich von 88.000,00 EUR. Zugleich erhält meine Schwester das Wohnhaus.
Nur meine Schwester behaupt , wenn ich die Eigentumswohung erhalte muß ich noch von den
88.000,00 EUR die 50.000,00 EUR der Wohnung von meinem Erbteilausgleich abziehen.
Stimmt das ???
Oder wie verhält sich das da genau ???
Biite schreiben Sie mir das so ich das meiner Schwester vorlegen kann.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.03.2011 11:26:57
Sehr geehrter Fragesteller,
abweichend zu der obenstehenden Berechnung müsste der Erbteil zunächst so berechnet werden, dass die zuvor gezahlte Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet wird und der so ermittelte Nachlass dann durch 2 geteilt wird und von dem hälftigen Erbteil die Zuwendung wieder abgezogen wird. Von dem Nachlass in Höhe von EUR 482.000,- erhalten Sie daher den hälftigen Wert von EUR 241.000,- abzüglich der Zuwendung von EUR 102.000,-, mithin also einen Anteil von EUR 139.000,-. Dies war in der obigen Berechnung nicht richtig dargestellt.
Zur genauen Beurteilung der Bestimmungen des Erblassers zum Wohnrecht und den Immobilien ist eine Prüfung der letztwilligen Verfügung erforderlich. Gerne können Sie mir diese Unterlagen im Rahmen einer Direktanfrage zukommen lassen.
Sehr geehrter Fragesteller,
abweichend zu der obenstehenden Berechnung müsste der Erbteil zunächst so berechnet werden, dass die zuvor gezahlte Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet wird und der so ermittelte Nachlass dann durch 2 geteilt wird und von dem hälftigen Erbteil die Zuwendung wieder abgezogen wird. Von dem Nachlass in Höhe von EUR 482.000,- erhalten Sie daher den hälftigen Wert von EUR 241.000,- abzüglich der Zuwendung von EUR 102.000,-, mithin also einen Anteil von EUR 139.000,-. Dies war in der obigen Berechnung nicht richtig dargestellt.
Zur genauen Beurteilung der Bestimmungen des Erblassers zum Wohnrecht und den Immobilien ist eine Prüfung der letztwilligen Verfügung erforderlich. Gerne können Sie mir diese Unterlagen im Rahmen einer Direktanfrage zukommen lassen.
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