10.10.2010 | 20:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Grunde genommen hätte die Absicherung des Darlehens durch die
Immobilie nur durch Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft erfolgen dürfen.
Mal davon unabhängig betrachtet, ob das Darlehen durch die Immobilie abgesichert ist, ist jedenfalls die Verbindlichkeit auch Bestandteil der Erbmasse. Soweit das Erbe nicht innerhalb der Frist ausgeschlagen wurde, haben A und B zu gleichen Teilen auch die Verbindlichkeit übernommen und haften je zu 50 %.
+a)Das Darlehen war gar nicht abgesichert. Denkbar, weil in kleiner Gemeinde. "Man kennt sich".
In diesem Fall müssten A und B auch zu gleichen Teilen, also je 50 %, für das Darlehen einstehen.
+b)Das Darlehen war durch die Immobilie abgesichert.
Auch dann wäre grundsätzlich eine Haftung von je 50 % gegeben. Aufgrund der unterschiedlich hohen Eigentumsanteile von A und B kann hier die Haftung auch entsprechend dieser Eigentumsanteile erfolgen, dann für A 75 % und für B 25 %.
+c)A hat damals doch bei der Bank mit unterschrieben.
Hier gilt im Grunde genommen das Gleiche wie unter b). Man kann hier auch nicht davon ausgehen, dass B getäuscht worden ist, da Mutter und A das Darlehen schon vor dem Versterben der Mutter aufgenommen und mit der Immobilie abgesichert haben.
Da B das Erbe auch nicht ausgeschlagen hat, hat er auch das Darlehen mit übernommen und haftet entsprechend mit 25 %.
Im Ergebnis kommt es aber darauf an, wie das Darlehen nun abgesichert ist.
Ggf. sollten Sie dies in Erfahrung bringen und sich dann erneut melden, damit die Frage nach der Haftung des B auch abschließend beantwortet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
11.10.2010 | 11:46
Sehr geehrter Herr Schwerin,
Danke für die Antwort, die mich im Grunde zufrieden stellt.
Ich habe aber heute Morgen die lang erwartete Auskunft von der Bank erhalten:
Das Darlehen wurde von der Mutter allein unterschrieben.
Es wurde abgesichert durch die Immobilie.
Der Verwendungszweck wurde jedoch von Mutter und Kind A unterschrieben.
Für mich heißt das, Kind A wußte von dem Darlehen und seiner Absicherung, hat also zugestimmt.
Können Sie dazu jetzt noch etwas sagen?
Hier noch eine wichtige Verständnisfrage: Sie schreiben "...kann hier die Haftung auch entsprechend dieser Eigentumsanteile erfolgen"
Ich verstehe das "kann" nicht. Kann B jetzt auf 25% bestehen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.10.2010 | 19:04
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich wurde die Darlehensschuld zu gleichen Anteilen vererbt.
Man muss hier aber davon ausgehen, dass eine gleichmäßige Aufteilung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Gewichtung bei den Miteigentumsanteilen bei der Immobilie zu einem ungerechten Ergebnis führen würde. Daher ist die Haftung auf das Darlehen auch entsprechend den Eigentumsanteilen an dem Objekt gegeben.
Da nunmehr im Ergebnis Fall c) eingetreten ist, gilt das dazu in der Ausgangsantwort Gesagte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt