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Aufteilung des Erbes


16.02.2011 17:32 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich habe eine Frage bzgl. des gerechten Verfahrens bei der Erbschaft.
Ich bin zusammen mit meinen beiden Schwestern im Besitz von zwei großen Bauplätzen und dem etwa gleich großen Stück Land, auf dem mein Elternhaus steht. Nun plane ich in mein Elternhaus zurückzuziehen, dort werde ich eine Einliegerwohnung renovieren und etwas anbauen. Das Haus ist ca 40 Jahre alt und muss vor allem in energetischer Hinsicht renoviert werden. Die übrigen zwei Drittel des Hauses werden von meinem Vater bewohnt und stehen meinen Schwestern bei einem Besuch zur Verfügung. Nun wollen wir unser Erbe aufteilen, d.h. die beiden bekommen die Baugrundstücke, ich das Grundstück mit dem Elternhaus, allerdings muss ich auch noch ca 150 qm von meinen Schwestern abkaufen, da ein Anbau des Elternhauses auf deren Baugrund steht.
Meine Frage nun: Ist es üblich, dass ich sofort den Anteil am Besitz des Elternhauses an meine Schwestern auszahle? Ich kann ja derzeit nur ein Drittel des Hauses nutzen, der Rest wird von unserm Vater bewohnt, der ja Nießbrauchrecht hat. Meines Erachtens wäre ich dann ja allein für die Wohnraumbereitstellung verantwortlich. Außerdem werde ich schon jetzt und verstärkt in der Zukunft mich um meinen Vater kümmern müssen, da er unter einer Gehbehinderung leidet. Renovierungs- und Isolierungskosten für den Wohnbereich meines Vater werden dann ja auch an mir haften bleiben, wenn das Haus in meinen Besitz übergeht.
Meine Idee wäre, dass ich zumindest das Geld für das Haus erst dann an meine Schwestern auszahle, wenn ich die Gesamtfläche des Hauses nutzen bzw. vermieten kann. Dann würde man jetzt erst eine Immobilienbewertung machen und das Geld dann im Gesamtbetrag oder in Mieten an meine Schwestern abzahlen, wenn ich über das ganze Haus verfügen kann. Wird die Fürsorge für das Elternteil auch irgendwie berechnet? Es handelt sich hier definitiv nicht um Pflege, aber mein VAter ist in vielen alltäglichen Dingen auf Hilfe angewiesen.
Ich bin ebenso wie meine Schwestern sehr an einer gerechten und praktikablen Lösung interessiert. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hierzu einige Bemerkungen schreiben könnten.
Herzliche Grüße
Antonia
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Erbes Aufteilung
16.02.2011 | 17:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
294 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.

Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Bei Ihrer Sachverhaltsschilderung, insbesondere bei der Errichtung des Nießbrauches für den Vater wäre der Abschluss eines Erbvertrages dringend zu empfehlen. In diesem können dann jeweils Erbergänzungs- und Pflichtteilverzichtserklärungen abgegeben werden.

Da Ihr Vater das Haus künftig noch bewohnen wird, wäre der Wert der Immobilie abzüglich des Wertes für das Nießbrauchrecht zu ermitteln.
Hier kann man entweder den Wert anhand der Lebenserwartung bemessen oder in dem zu schließenden Vertrag explizit festhalten, dass der Wert des Nießbrauchs erst mit dem Tod Ihres Vaters bewertet werden soll und dementsprechend dann noch eine etwaige Abfindungszahlung an die Schwestern gezahlt werden müsste. Wichtig wäre allerdings, dass man sich im Erbvertrag bereits darauf verständigt, wie hoch der Nießbrauch zu bewerten sein soll.

Wenn Ihr Vater dann verstorben ist, würde man anhand der tatsächlichen Nutzungsdauer den Wert der Immobilie und noch etwaige Ausgleichszahlungen ermitteln.

Im Erbvertrag kann dann auch vereinbart werden, ob der Ausgleichsbetrag dann sofort fällig sein soll oder mit weiteren Erbansprüchen, die nicht die Immobilien betreffen, verrechnet werden soll. Ebenso kann auch eine Ratenzahlung schon vorab vereinbart werden.

Die Abrechnung würde aber entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer durch Ihren Vater erfolgen.

Soweit Sie Ihren Vater künftig unterstützen werden könnte ebenso ein Passus in den Vertrag aufgenommen werden, welche "Vergütung" Ihnen hierfür zustehen soll und wie diese dann im Erbfall angerechnet werden soll.

Ich kann Ihnen bei dieser Fallkonstellation nur dringend empfehlen, einen Fachanwalt für Erbrecht mit der Fertigung der entsprechenden Verträge zu beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Magdeburg

294 Bewertungen
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