364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
869 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialversicherungsrecht » Aufteilung der Altersversorgung ...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialversicherungsrecht » Aufteilung der Altersversorgung ...

Aufteilung der Altersversorgung nach Scheidung


| 31.05.2011 00:18 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch


| in unter 2 Stunden

Ich bin 1943 geboren, Beamter auf Lebenszeit, mein Besoldungsdienstalter begann 1964, als ich 21 Jahre alt war. Seit 1976 bin ich verheiratet, seit 2008, als ich 65 Jahre alt war, bin ich pensioniert.

Meine Frau, eine Ausländerin, war zur Zeit unserer Heirat 28 Jahre alt, hätte aus ihrer Heimat Rentenansprüche, wenn sie sich diese nicht vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland (ohne mein Wissen) hätte auszahlen lassen.

Wie würde im Falle unserer Scheidung meine Pension zwischen uns aufgeteilt?

Geschieht dies anteilsmäßig nach Nichtehe- und Ehejahren?

Wird berücksichtigt, dass mein Pensionsanspruch in den ersten Jahren, als wir noch nicht verheiratet waren, schneller anwuchs, als in späteren? (Zusatz: Zu meiner Anfangszeit wuchs der Pensionsanspruch schneller als das heutzutage nach einer Pensionsreform der Fall ist.)

Gilt der Tag meiner Pensionierung als "Endtag" der Aufteilungsrechnung, oder steigt der Anspruch meiner Frau, je länger wir noch verheiratet sind?

In gespannter Erwartung kompetenter Antwort,
und Dank im Voraus!
31.05.2011 | 00:55

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch
93 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

im Falle einer Scheidung sind im Rahmen des Versorgungsausgleiches alle Versorgungsanwartschaften auszugleichen, die von beiden Eheleuten während der Ehe erworben worden sind.

Soweit ein Partner während der Ehe höhere Anwartschaften erworben hat, wird die Differenz durch hälftige Übertragung auf das Rentenkonto des schwächeren Partners ausgeglichen.

Es wird also nicht Ihre Pension hälftig geteilt werden, sondern es ist zunächst einmal festzustellen, in welche Höhe Sie und Ihre Ehefrau Versorgungsanwartschaften erworben haben.
Zugrunde gelegt werden bei dieser Berechnung wie gesagt ausschließlich die Zeiten der Ehe. Anwartschaften, die vor der Ehe entstanden sind, fließen nicht ein.

Stichtag für die Berechnung der Anwartschaften ist das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages, d.h. in die Berechnung fließen Ihrerseits die Anwartschaften ein, die Sie seit Beginn der Ehe bis zu Ihrer Pensionierung erworben haben, von Seiten Ihrer Ehefrau sind alle Anwartschaften vom Beginn der Ehe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages zu berücksichtigen.

Da Zeiten vor der Ehe im Rahmen des Versorgungsausgleiches nicht zu berücksichtigen sind, wird dieser durch die Auszahlung der von Ihrer Ehefrau in Ihrem Heimatland erworbenen Ansprüche nicht beeinflusst.

Die weitere Dauer der Ehe wird den Anspruch Ihrer Ehefrau nicht erhöhen können, da Sie seit Ihrer Pensionierung keine weiteren Anwartschaften erwerben. Sofern Ihrer Ehefrau berufstätig ist, erwirbt sie jedoch selbst weiterhin Rentenansprüche.

Je höher der eigene Versorgungsanspruch Ihrer Ehefrau ist, um so niedriger wird der Ausgleich im Falle einer Scheidung ausfallen. Sofern Ihre Ehefrau also weiterhin rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, würden eher Sie von einer längeren Ehedauer profitieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -





Bewertung des Fragestellers 2011-05-31 | 10:25


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Gabriele Lausch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-05-31
4,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Düsseldorf

93 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht