Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 133 weitere Antworten zum Thema Teilzeit.
Ich arbeite in einer Stiftung. Meine Kollegin L., die 50% in unserer Abteilung arbeitet, möchte in eine andere Einrichtung der Stiftung wechseln. Sie tut das voraussichtlich zum 1.11.11. Gleichzeitig kommt eine Kollegin E. aus der Elternzeit zurück (ebenfalls 50%TZ-Stelle). Die Dame J, die jetzt die Elternzeitvertretung macht, soll in Zukunft 60% bei uns arbeiten. Gleichzeitig wird eine Bürokraft für 50% neu eingestellt. Ich wollte auf 100% aufstocken, zumindest jedoch auf 75%, da ich derzeit als Selbstständige (ich arbeite 50% als Angestellte und sonst selbstständig) mit einem Großkunden, kaum Aufträge von diesem erhalte und mir die 50% aus der Stiftung nicht zum Leben reichen. Darf meine Chefin, die mich nicht mag, einfach jmden neu einstellen oder muss sie in dieser Situation mir die 50% der neu geschaffenen Stelle geben?Antwort geschrieben am 05.05.2011 16:12:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Maßgeblich für Ihr Problem ist hier § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
„§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."
Sie sind derzeit in Teilzeit beschäftigt und wollen auf 100 % oder aber zumindest auf 75 % aufstocken.
Der Arbeitgeber muss Ihren Wunsch daher bevorzugt behandeln und Ihnen die Möglichkeit geben, die Stelle aufzustocken, bevor er neue Mitarbeiter einstellt.
Je nach dem, was Ihr Tätigkeitsbereich ist, darf z.B. die neue Kraft mit 50 % nicht eingestellt werden und muss Ihnen damit die Gelegenheit gegeben werden, auf 100 % aufzustocken.
Nach § 9 kann der Arbeitgeber aber davon absehen, Ihnen den Vorrang zu geben, wenn betriebliche Gründe zum einen erfordern, eine neue Arbeitskraft einzustellen und zum anderen einer Aufstockung Ihrer Arbeitszeit entgegenstehen.
Hier kommt es also maßgeblich auf die Begründung Ihrer Chefin für die Ablehnung Ihres Antrages an.
Sofern keine entsprechende Begründung vorliegt, muss man Ihnen die begehrte Aufstockung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 17:43:33
Danke für Ihre ausführliche Antwort. Muss ich meinen Antrag auf Aufstockung schriftlich stellen?
Gruß
JR
Danke für Ihre ausführliche Antwort. Muss ich meinen Antrag auf Aufstockung schriftlich stellen?
Gruß
JR
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 17:44:50
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, allein schon aus Beweiszwecken ist es besser, den Antrag schriftlich einzureichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, allein schon aus Beweiszwecken ist es besser, den Antrag schriftlich einzureichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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