seit Mitte September 2010 beziehe ich Meister-BAföG, da ich an einer Weiterbildung an einer Fachschule für Wirtschaft zum staatl. gepr. Betriebswirt teilnehme. Diese würde ich gerne im Februar 2011 abbrechen und eine Weiterbildung an einer Bundesfachschule für Kraftfahrzeuggewerbe HWK im September 2011 zu beginnen.
Ist es möglich die momentane Weiterbildung an der Fachschule für Wirtschaft Ende Februar 2011 zu beenden und die Zahlungen ab September 2011 wieder zu beziehen?
Evtl. relevante Daten:
Ich beziehe nur die staatliche Forderung, kein Bankdarlehn.
Fachschule für Wirtschaft: Dauer der Weiterbildung 4 Semester
(Abschluss: staatl. gepr. Betriebswirt)
Bundesfachschule im Kraftfahrzeuggewerbe: Dauer der Weiterbildung 2 Semester
(Abschluss: Betriebswirt im Kraftfahrzeuggewerbe HWK)
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 28.01.2011 15:19:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 7 Abs. 3 AFBG.
Demnach wird im Rahmen des so genannten Meister-BaföGs nach Abbruch eine Maßnahme eine weitere Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel gerichtet ist, nur dann gefördert, wenn für den Abbruch der ersten Maßnahme ein wichtiger Grund vorgelegen hat.
Wann ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert.
Nach der einschlägigen Rechtssprechung ist es jedoch erforderlich, dass die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. (VG Stuttgart, 12.10.2007, 11 K 4586/05)
Im Rahmen dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Kriterien abzustellen:
- Persönliche (gesundheitliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche) Situation
- Wert des ersten Fortbildungsabschlusses
- Finanzierung der ersten Fortbildung (eigenfinanziert/gefördert)
- unvorhersehbare/unverschuldete Entwicklungen/Veränderungen nach der ersten Fortbildung
- Perspektive durch die zweite Fortbildung
- Zusammenhang zwischen beiden Fortbildungen (Berufswechsel / Fachliche Weiterführung)
Sie können demnach also keinesfalls einfach die bisherige Maßnahme abbrechen und eine neue Maßnahme beginnen, ohne den Anspruch auf Förderung zu riskieren. Es sollte vielmehr geklärt werden, ob in Ihrem speziellen Fall ein wichtiger Grund für den Wechsel des Fortbildungsziels gegeben ist. Danach müsste ebenfalls noch vor Abbruch der Maßnahme Kontakt zur Behörde aufgenommen, der wichtige Grund dargelegt und die Förderung der neuen Maßnahme beantragt werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223
info@anwalt-vogt.de
www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2011 15:54:28
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wäre folgender fall als wichtiger Grund für einen Abbruch der momentanen Weiterbildung zu bezeichnen.
Abbruch der Weiterbildung zum staatl. gepr. Betriebswirt, mit Wechsel der Weiterbildung zum Betriebswirt im Kraftfahrzeuggewerbe HWK, auf Grunde dessen sich durch diese Weiterbildung eine höre Chance zu Verspechen und somit im Berufsleben eine angemessene Stelle in der Kfz-Branche, für seinen dann erworbenen Titel zu bekommen?
Vielen Dank Vorab führ Ihre Bemühung
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wäre folgender fall als wichtiger Grund für einen Abbruch der momentanen Weiterbildung zu bezeichnen.
Abbruch der Weiterbildung zum staatl. gepr. Betriebswirt, mit Wechsel der Weiterbildung zum Betriebswirt im Kraftfahrzeuggewerbe HWK, auf Grunde dessen sich durch diese Weiterbildung eine höre Chance zu Verspechen und somit im Berufsleben eine angemessene Stelle in der Kfz-Branche, für seinen dann erworbenen Titel zu bekommen?
Vielen Dank Vorab führ Ihre Bemühung
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2011 08:32:43
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn sich durch den Wechsel der Fortbildungsmaßnahme Ihre beruflichen Perspektiven verbessern, wird dies im Rahmen der Gesamtabwägung sicherlich zu berücksichtigen sein.
Ferner dürfte zu berücksichtigen sein, dass sich durch den Wechsel die Gesamtdauer der Förderung nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts nicht erhöhen dürfte.
Sie sollten daher zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise Kontakt zur Behörde aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn sich durch den Wechsel der Fortbildungsmaßnahme Ihre beruflichen Perspektiven verbessern, wird dies im Rahmen der Gesamtabwägung sicherlich zu berücksichtigen sein.
Ferner dürfte zu berücksichtigen sein, dass sich durch den Wechsel die Gesamtdauer der Förderung nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts nicht erhöhen dürfte.
Sie sollten daher zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise Kontakt zur Behörde aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Vogt direkt

