Aufstellen mobiler Klimaanlagen im Innenhof eines Einzeldenkmals
10.06.2010 17:44
| Preis:
***,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Bitte die Frage nur beantworten, wenn sie verstanden wurde und keine Rückfragen bestehen!
Im nicht von außen einsehbaren Innenhof eines Einzeldenkmals in Regensburg/Bayern wurden 16 große u. mobile Klimaanlagen (150 x 130 x 40 cm) aufgestellt. Diese Anlagen befinden sich auf Rädern und sind jeweils mit zwei flexiblen Wasseranschlüssen versehen. Es geht um die Kühlung eines Rechenzentrums, dass sich im Gebäude des Einzeldenkmals befindet.
Die Denkmalschutzbehörde sieht jetzt Handlungsbedarf und fordert uns auf, Vorschläge zu unterbreiten, damit man die Anlagen nicht mehr sieht. Letzteres ist ohnehin bereits gewährleistet, da der Innenhof durch das U - förmige Gebäude von Außen nicht einsehbar ist.
Bitte teilen Sie uns auf, inwieweit wir noch Rechte haben, über das eigene Objekt zu verfügen und mobile Anlagen ohne Genehmigung der Behörde aufzustellen. Die Angabe von Paragraphen und Urteilen wäre in diesem Zusammenhang wichtig.
Viele Grüße
Helmut
10.06.2010 | 19:29
Antwort
von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Es ist so, dass, wer ein Baudenkmal verändern will, dazu der Erlaubnis bedarf (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Denkmalschutzgesetz Bayern - DSchG). Vorliegend dürften auch mobile Anlagen eine Veränderung des Baudenkmals jedenfalls dann darstellen, wenn sie dauerhaft aufgestellt sind und damit ortsgebunden verwendet werden.
Eine Erlaubnis nach der genannten Vorschrift wird somit erforderlich sein. Diese darf allerdings nur dann versagt werden, »soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen« (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Dazu müsste zunächst geprüft werden, aus welchen Gründen Denkmalschutz begründet ist und ob der Innenhof überhaupt zum geschützten Bereich zählt (es ist möglich, dass z. B. nur die Außenfassade geschützt ist). Wenn Denkmalschutz besteht, müsste weiter geprüft werden, welche gewichtigen Belange durch das Aufstellen der Klimaanlagen beeinträchtigt sind. Dazu kommt es auf die konkrete kulturelle Bedeutung des Gebäudes an und das Gewicht der (insb. vermutlich optischen) Beeinträchtigung. Dies lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen. Letztlich wird hierzu auch nur ein Sachverständiger definitive Aussagen treffen können. Evtl. existieren bereits Gutachten, die im Wege der Akteneinsicht bei der Denkmalschutzbehörde eingesehen werden müssten.
Sofern eine Erlaubnis behördlich geprüft und versagt wird, müssten Rechtsmittel eingelegt werden. Begründet werden könnte dies mit einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze. Eine aus dem Eigentumsrecht (Art.
14 Abs. 1 Grundgesetz) folgende Grenze der denkmalschutzrechtlichen Belastungen liegt dort, wo dem Eigentümer unzumutbare Pflichten auferlegt werden. Private Interessen überwiegen immer dann das denkmalpflegerische Interesse, wenn keine sinnvolle private Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Das wäre vorliegend insb. dann der Fall, wenn eine Kühlung Ihres Rechenzentrums auf keine andere Weise möglich oder, falls doch, mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
Ohne Akteneinsicht bei der Denkmalschutzbehörde und eine detaillierte Prüfung der baulichen und wirtschaftlichen Umstände wird sich Ihre Frage nicht klären lassen. Ich empfehle daher dringend, dass Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe mit Ihrer Vertretung im Verwaltungsverfahren beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
24.06.2010 | 02:47
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe speziell betont, dass die Anlagen "nicht dauerhaft" aufgestellt sind und sich deshalb mobil auf Rädern befinden. Die Betriebszeit ist nur vier Monate von Juni bis September, die restlichen acht Monate werden die Anlagen in das Hausinnere verbracht. Dazu hätte mich die Rechtslage nebst Urteilen interessiert. Alle anderen Betrachtungsweisen erscheinen nicht zielführend und erfolgsversprechend, da es sich, wie erwähnt, um ein Einzeldenkmal handelt.
Viele Grüße,
Herbert24
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.06.2010 | 07:41
Zu Ihrer Nachfrage:
Die Rechtslage zu mobilen Klimaanlagen scheint nach meiner Datenbankrecherche bislang nicht gerichtlich geklärt zu sein. Sofern es Lehrmeinungen in der Fachliteratur (Kommentare, Lehrbücher) zu der Problematik gibt, müsste ich diese in Bibliotheken einsehen. Da dies erheblichen Zeitaufwand erfordert und auch nicht vom Umfang einer Erstberatung erfasst ist, wäre insoweit eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren.
Insgesamt ist jedenfalls die Tendenz der Rechtsprechung hinsichtlich Veränderungen äußerst streng und folgt in der Regel der behördlichen Einschätzung. Abschlägig entschieden wurde beispielsweise das Anbringen von Werbetafeln an einer Giebelwand (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22.01.1998, Aktenzeichen: 11 A 688/97), Photovoltaikanlage auf dem Dach (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2009, Aktenzeichen: 25 K 1972/09), Transparent an einem Balkon (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 16 K 923/06).
Bei der Bewertung der Veränderung kommt es immer auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters an. Daher ist, wie gesagt, die Akteneinsicht unverzichtbar, um in Erfahrung zu bringen, welche Umstände für die Unterschutzstellung überhaupt tragend waren. Die Gerichte messen insbesondere den Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalbehörden einen besonderen Stellenwert bei (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rz. 29). Für eine rechtliche Argumentation kommt es also auf deren genauen Inhalt an. Die Gerichte wägen sehr detailliert nach dem Umfang des Denkmalschutzes und der drohenden Beeinträchtigung ab. Da grundsätzlich jede Veränderung untersagt werden kann, die »mehr als nur unerheblich« ist, wird dies auch auf mobile Anlagen zutreffen. Wenn der optische Eindruck das Denkmal beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung auch dann zu bejahen sein, wenn sie zwar nicht ganzjährig, aber doch jeweils über Zeiträume von einigen Monaten andauert.
Eine genauere Einschätzung ist, so leid es mir tut, an dieser Stelle nicht möglich. Ich kann nur dringend empfehlen zunächst Akteneinsicht zu nehmen, möglichst unter Inanspruchnahme fachlicher Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt