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Frage geschrieben am 01.04.2011 13:39:52

Aufsichtspflicht verletzt ?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 773
Aufsichtspflicht verletzt ?

Folgende Situation (bitte vergleichen mit der Skizze)
Meine 4 jährige Tochter steht an einer Fussgängerampel AN DER HAND ihrer 14 jährigen Schwester. Auf der anderen Seite des 1,5m breiten Fahrradweges steht die Mutter.Beide sind auf Rollerblades.
Eine Fahrradfahrerin kommt (anscheinend mit großer Geschwindigkeit) um die Kurve. Die Stelle an der das Kind sowie die 14 jährige Schwester stehen ist nicht von weitem einsehbar, die Fahrradfahrerin kann sie erst gesehen haben als sie um die Kurve herumgefahren ist.
Jetzt trennen sich die Aussagen:
Die Fahrradfahrerin behauptet und hat das der Polizei so im Protokoll angegeben, dass sich das 4 jährige Kind losgerissen hat um zu ihrer Mutter zu gelangen.
Die Mutter (meine Frau) sowie die 14 jährige Schwester des Kindes sagen aus, dass sich die 4 jährige nicht losgrissen, sondern nur nach der Mutter umgedreht / umgeschaut hat.
Dieses wurde von der Fahrradfahrerin die anscheinend mit hoher Geschwindigkeit sich der Stelle genähert hat, als „Start eines Hinlaufens zur Mutter" missinterpretiert und bei einem nicht notwendigen Ausweichmanöver – es gab nichts, dass man hätte ausweichen müssen, das Kind war ja noch an der Hand der 14 jhr Schwester – ist sie dann zu Fall gekommen.
Es gab zahlreiche Passanten die der Fahrradfahrerin dann geholfen haben. Neben meiner Frau, meiner 14 jährigen Tochter standen also noch weitere Personen da.
Die Fahrradfahrerin redete etwas von einem Kind welchem es ausweichen wollte und obwohl meine Frau , 14+ 4 jährige Tochter neben ihr standen hat sie diese zu diesem Zeitpunkt nicht bezichtigt.
Die Polizei traf ein, die übrigen Passanten gingen ! d.h. die Fahrradfahrerin hat KEINEN gebeten als Zeuge zu bleiben.
Erst in dem Augenblick, als ich meine 4 jhr Tochter dann abholen und schon im Weggehen begriffen war, kam die Polizeit hinterher und hat gesagt, dass die Fahrradfahrerin uns bezichtigen würde.
Die Polizei konnte dann nur die Personalien der Fahrradfahrerin sowie meiner Frau sowie 14 + 4 jhr Tochter aufnehmen – es gab keine weiteren Zeugen (die waren ja schon alle weg, da sie nicht von der Fahrradfahrerin gebeten worden waren zu bleiben –seltsam oder )
Die Fragen sind jetzt sdie folgenden:
Hat die Mutter = meine Frau ihre Aufsichtspflicht verletzt ? Musste das Kind an ihrer Hand sein, d.h reichte es nicht aus dass die 14 jährige Schwester das Kind an der Hand hatte UND meine Frau sich in 2m Abstand zum Kind befand ?

Wenn ja wie verhält man sich jetzt – die Polizei hat meine Frau sowie meine 14 jhr Tochter aufgefordert eine Aussage zu machen.
Die Fahrradfahrerin / Polizeit hat sich erkundigt ob wir eine Haftpflichtversicherung haben, es läuft also auf eine Schadensersatzklage hinaus.
Wir haben keine Haftpflicht dafür.

Vielen Dank - ggf. benötigen wir dann Unterstützung vor Ort


Antwort geschrieben am 01.04.2011 13:51:43
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Grundsätzlich müsste die Radfahrerin beweisen, dass ein Fehlverhalten auf Seite Ihrer Familie vorliegt. Hierüber könnte man sich u.U. unterhalten, wenn das Kind nicht an der Hand gewesen und einfach losgelaufen wäre. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, dass stets ein Elternteil das Kind hütet. Auch ein geeignetes Geschwisterkind, bei einer 14-jährigen ist davon auszugehen, kann und darf diese Aufgabe übernehmen.

Nach Ihrer Schilderung trifft weder Ihre Frau noch Ihre ältere Tochter ein Verschulden, so dass es bereits an einem Anspruch dem Grunde nach mangelt.

Hinzu tritt die (für die Radfahrerin) problematische Beweissituation, so dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme unwahrscheinlich ist.

Sie sollten also zunächst abwarten und für den Fall, dass konkrete Forderungen an Sie herangetragen werden, ggf. einen Kollegen mit der Forderungsabwehr beauftragen. Die Aussichten eines Erfolges erscheinen gut.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt





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