Als nächstes haben die Nachbarn an der Grundstücksgrenze direkt an die Rückseite unseres offenen Holzunterstandes ( Rückwand zum Zaun, aber zu den Seiten und nach vorn offen) einen beheizten Vorratsschuppen gebaut. Dieser ist 30 cm höher als unser offener Holzlagerplatz und stört uns optisch. Unsere Bitte ihn von der Höhe auf die Holzunterstandhöhe zu begrenzen, haben sie ignoriert.
Als letztes haben die Nachbarn nun einen geschlossenen Holzlattenzaun (mit eigenen Pfosten) an der Grundstücksgrenze, neben dem Zaun und unmittelbar hinter einer frischgepflanzten Eibenhecke, aufgestellt, mit der Argumentation damit sich ihre und unsere Hunde dort nicht mehr sehen und ankläffen können.
Dieser Zaun ist auf ihrer Seite 150 cm hoch, auf unserer Seite gesehen ist dieser Zaun allerdings durch die vorangegangene Geländeerhöhung auf Nachbarsseite bis zu 200 cm hoch. Da die Sonne von der Seite kommt, steht die von uns erst kürzlich gepflanzte Eibenhecke dadurch nun völlig im Schatten und wird möglicherweise nicht richtig anwachsen.
Meine Fragen:
Ist es zulässig, daß die Nachbarn, unter Berufung auf unsere Geländeform, ihr Gelände so aufschütten, daß ihr Regenwasser auf unser Grundstück fließt und unser Grundstück in der Nutzung ( freie Entscheidung ob Teich oder nicht) beeinträchtigt wird?
Darf ohne Zustimmung ein geschlossener, beheizter Schuppen in beliebiger Höhe direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden?
In welcher Höhe ist es ( in Hamburg) zulässig, ohne Erlaubnis, einen blickdichten Latten-Zaun an die Grundstückgrenze zu bauen und welche Grundstücksseite ist ggf. für die Ermittlung der Höhe maßgeblich?
Und als letztes gibt es Verjährungsfristen für den Einspruch?
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.11.2009 17:40:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1. Ist es zulässig, daß die Nachbarn, unter Berufung auf unsere Geländeform, ihr Gelände so aufschütten, daß ihr Regenwasser auf unser Grundstück fließt und unser Grundstück in der Nutzung ( freie Entscheidung ob Teich oder nicht) beeinträchtigt wird?
Hier könnte ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB in Betracht kommen.
Da Ihr Nachbar den Boden infolge der Aufschüttungen in der Weise verändert hat, dass Regenwasser auf Ihr Grundstück abläuft, wäre der Nachbar insoweit Störer nach § 1004 BGB (vgl. OLG Koblenz MDR 1975, 403). Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Nach § 7 Abs. Hamburgisches Wassergesetz darf der Abfluss des Wassers nicht durch Vorrichtungen zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstücks geändert werden. Unter dies Verbot fällt nicht eine natürliche Veränderung des Wasserablaufs als Folge einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks.
Eine Duldungspflicht Ihrerseits lässt sich dadurch nicht ableiten.
2. Darf ohne Zustimmung ein geschlossener, beheizter Schuppen in beliebiger Höhe direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden?
Für diesen Schuppen müsste der Nachbar eine Baugenehmigung haben. Darüber hinaus müssten die aus § 6 HBauO ergebenden Abstandsbestimmungen eingehalten werden. Das ist offentsichtlich nicht erfolgt.
Gegen die Baugenehmigung des Nachbarn müssten Sie innerhalb einer einmonatigen Frist, nachdem dieser bekanntgemacht worden ist, bei der der Behörde Widerspruch erheben.
Wenn Ihnen die Baugenehmigung nicht bekanntgemacht worden ist, können Sie die nachbarliche Baugenehmigung auch noch innerhalb eines Jahres anfechten.
Hier sollten Sie zunächst die zuständige Behörde über den Bau des Schuppens in Kenntnis setzen und mitteilen, dass der Bau des Gebäudes an Ihre Grenze erfolgt ist.
3. In welcher Höhe ist es ( in Hamburg) zulässig, ohne Erlaubnis, einen blickdichten Latten-Zaun an die Grundstückgrenze zu bauen und welche Grundstücksseite ist ggf. für die Ermittlung der Höhe maßgeblich?
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 11 HBauO.
Danach sind bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden.
Abschließend rege ich an, sich durch einen Kollegen vor Ort vertreten zu lassen, um die Sach- und Rechtslage für Sie verbindlich prüfen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.12.2009 17:19:27
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
die Behörde hat uns jetzt auf unsere Anzeige geantwortet, daß
1. für den Oberflächenwasserverlauf nicht die Baubehörde, sondern die Umweltbehörde zuständig ist, an die wir uns wenden sollen, die Aufschüttung aber wahrscheinlich dem natürlichen Grundstücksgefälle entspräche
2. für den Schuppen keine Baugenehmigung erforderlich ist, da er nicht größer als 30 m3 und nicht beheizt ist ( was nicht stimmt), außerdem sei eine derartige Grenzbebauung erlaubt, aus den vorgenannten Gründen
3. die Zäune im hinteren Gartenbereich eines Grundstückes nicht mehr durchbrochen sein müssen und bis zu 2m hoch sein dürfen.
Ist das richtig und wenn nicht, was sollen wir tun?
Mit freundlichen Grüßen,
der Ratsuchende
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
die Behörde hat uns jetzt auf unsere Anzeige geantwortet, daß
1. für den Oberflächenwasserverlauf nicht die Baubehörde, sondern die Umweltbehörde zuständig ist, an die wir uns wenden sollen, die Aufschüttung aber wahrscheinlich dem natürlichen Grundstücksgefälle entspräche
2. für den Schuppen keine Baugenehmigung erforderlich ist, da er nicht größer als 30 m3 und nicht beheizt ist ( was nicht stimmt), außerdem sei eine derartige Grenzbebauung erlaubt, aus den vorgenannten Gründen
3. die Zäune im hinteren Gartenbereich eines Grundstückes nicht mehr durchbrochen sein müssen und bis zu 2m hoch sein dürfen.
Ist das richtig und wenn nicht, was sollen wir tun?
Mit freundlichen Grüßen,
der Ratsuchende
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.12.2009 18:48:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
1.
Hier geht es in erster Linie um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB, dessen Voraussetzungen im Einzelnen geprüft werden müssten.
Darüber hinaus hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden.
2.
Ja, das ist richtig und ergibt sich aus Anlage 2 zu § 60 der HBauO.
3.
Genehmigungsfrei sind nach Anlage 2 zu § 60 HBauO (Ziff. 6.4) u.a. Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen bis zu 2,0 m Höhe, außer im Außenbereich und nach Ziff. 6.1 durchbrochene Einfriedigungen bis 1,50 m Höhe.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-rothd.e
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
1.
Hier geht es in erster Linie um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB, dessen Voraussetzungen im Einzelnen geprüft werden müssten.
Darüber hinaus hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden.
2.
Ja, das ist richtig und ergibt sich aus Anlage 2 zu § 60 der HBauO.
3.
Genehmigungsfrei sind nach Anlage 2 zu § 60 HBauO (Ziff. 6.4) u.a. Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen bis zu 2,0 m Höhe, außer im Außenbereich und nach Ziff. 6.1 durchbrochene Einfriedigungen bis 1,50 m Höhe.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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