20.12.2010 | 12:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
101 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Möglichkeit der von der Behörde angestrebten Aufrechnung ist, wie Sie wissen in §
43 SGB II geregelt. In dem hier von Ihnen geschilderten Fall liegen die Voraussetzungen der Aufrechnung nicht vor. Dazu:
1. Der Aufrechnungsbescheid müsste bestandskräftig sein, damit die Behörde aufrechnen kann. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da Sie gegen die Aufrechnung Klage erhoben haben. Diese hat aufschiebende Wirkung. Außerdem hat das Gericht im einstweiligen Verfahren den Aufrechnungsbescheid aufgehoben.
2. Auch die Anwendbarkeit des §
43 SGB II auf Fälle wie Ihre ist umstritten. Nach einer starken Meinung setzt diese Norm ein aktives Tun voraus, komme mithin nicht zur Anwendung, wenn der Erstattungsanspruch darauf beruhe, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig eine Änderungsmitteilung ist §
60 SGB I nur unterlassen habe (s. Conradis in LPK - SGB II, § 43, Rn. 9; BT-Drucks 15/1514, S 58 zu §
26 SGB XII). Damit wäre die Aufrechnung in Ihrem Fall laut dieser starken Meinung gar nicht möglich, die die Unterlassung der Mitteilung nicht dem aktiven Tun gleichsteht.
3. Auch das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit ist hier zweifelhaft. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Definition des §
45 II, S 3, Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die notwendige Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hierbei ist ein subjektiver und nicht objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. In Ihrem Fall kann man damit argumentieren, dass Sie auf Grund schon einmal verschobenen Geldauszahlungstermins der Elterngeldbehörde, aus Unsicherheit erst den tatsächlichen Geldeingang abwarten wollten. Sie hatten es fest vor, nach dem Eingang des Elterngeldes die Arge sofort zu informieren. Nach den Regelungen des SGB II kommt es auf den tatsächlichen Zufluss des Einkommens an. Zu Ihren Gunsten kann man auch vortragen, dass die ARGE Sie gleich am 9.11.2010 angeschrieben hat, also 5 Tage nach Geldeingang von der Elterngeldstelle (hier gehe ich davon aus, die die Zahlung pünktlich erfolgt ist). Da für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsvorwurfs der subjektive Maßstab anzulegen ist, können Sie behaupten, dass es Ihnen in diesen 5 Tagen auf Grund anderweitiger Probleme (Kinder, sehr wichtige andere unaufschiebbare Sachen usw.) und dadurch bedingten Zeitmangels unmöglich war diese Mitteilung zu machen.
4. Die fehlende Anhörung kann die Behörde jederzeit nachholen. Diese alleine macht den Aufrechnungsbescheid nicht rechtswidrig.
5. Sie können mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin vorgehen. Zuständig wäre z.B. der Abteilungsleiter bzw. Leiter der ARGE.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
_______________________________________________
Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
Nachfrage vom Fragesteller
20.12.2010 | 13:07
zu 1. Meine SB arbeitet nur in Teilzeit. Ich habe nachweislich nach dem Bescheid, städig versucht sie zu erreichen. Erst war sie krank und danach auf einem Lehrgang. Erst als man mir am Telefon sagte, dass ich eh nichts mehr gegen die Aufrechnung tun könne, da die Buchungen schon gelaufen seien, wurde ich aktiv und reichte einen Widerspruch ein. Dies tat ich persönlich mit der Aufforderung den Restbetrag sofort zu zahlen. Dies wurde von meiner SB und der Teamleiterin abgelehnt. So reichte ich noch am nächsten Tag behelfsweise eine Klage ein. Der einsweilegen Anordnung ist die Arge somit nachgekommen und der Betrag wurde gezahlt.
Das jetzige Schreiben ist unter der Überschrift: Anhörung eingegangen. Ich werde aufgefordert, mich dazu zu äußern. 3 Möglichkeiten habe ich! 1. Der Sachverhalt trifft zu 2. Der Sachverhalt trifft nicht zu 3. Zu dem Sachverhalt möchte ich mich wie folgt äußern.
Ich würde jetzt davon ausgehen, dass ich einfach 1. ankreuze, da mir ja die Schuld an der Überzahlung zugesprochen wird. Und das sehe ich nicht so.
Was für Konsequenzen kann das haben? Kann die SB dann trotzdem nach Aktenlage entscheiden, oder ist sie dann zu weiteren Maßnahmen gezwungen?
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ich mich ja auch gar nicht vor der Zahlung drücken möchte! Da uns aber 300 Euro ab Januar wegfallen (Wegafall der 300 Euro Freibetrag), können wir höchstens 10 v. Hundert zahlen und dazu sind wir auch bereit. Das habe ich damals schon angemerkt. Ich habe Urteile vorgelegt, in denen entschieden Wurde, dass eine Aufrechnung in gar keinem Falle machbar wäre, wir aber auf Grund unseres moralischen Verständnisses eine Rückzahlung anstreben.
Wenn ich mir diese kleine Zusatzfrage erlauben darf? Ist es eigentlich rechtens, vom Gesetzgeber diese 300 per neuer Regelung nicht nur auf Neuanträge sondern auch auf laufende Leistungen anzuwenden? Beispiel: Jemand entscheidet sich im Juli für die Elternzeit und plant diese 300 Euro ein. Im Oktover wird im mitgeteilt, dass er in 9 von 12 Monaten diese 300 Euro aber nicht erhalten wird. Halte ich persönlich für eine Frechheit. In der privaten Wirtschaft wäre sowas nie möglich! Ich glaube das heißt vertragliche Besitzstandwahrung!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.12.2010 | 15:06
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie kreuzen auf jeden Fall Nr. 3 an und schildern den sachverhalt aus Ihrer Sicht.
Es tut mir Leid, aber die Nachfragefunktion nicht zum Stellen der Zusatzfragen, sondern zur Beseitigung der Unklahrheiten in der Antwort dient. Auch Ihr geringer Einsatz rechtfertigt nicht die Zusatzfragen.
Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-