Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Zwangsvollstreckung.
Ich habe einen Titel gegen einen Schuldner angekauft und bei der Umschreibung einen Formfehler gemacht. Der gegnerische Anwalt hat mir daraufhin eine Kostennote über ca. 220,00 € geschickt und bei Gericht beantragt, diese Kosten festzusetzen und einen vollstreckbaren Festsetzungsbeschluss gegen mich auszustellen.
Muss ich als Gläubiger die rechtlich einwandfreie Kostennote tatsächlich bezahlen oder kann ich die Aufrechnung mit den höheren Schulden des Schuldners erklären?
Vielen Dank für Ihre Mühe. MfG viandur
Antwort geschrieben am 17.08.2011 16:29:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Forderung aus dem Titel der einen Partei kann mit der Forderung aus dem Titel der anderen Partei aufgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen, ihrem Gegenstand nach gleichartig und die Forderungen wirksam sind, § 387 BGB.
Notwendig ist dazu weiter, dass der Formfehler beseitigt ist und Sie nunmehr Inhaber der gekauften Forderung sind.
Zuletzt darf kein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungsverbot gem. §§ 390 ff. BGB vorhanden sein, welches die Aufrechnung ausschließt. Dazu enthält Ihre recht allgemein gehaltene Anfrage bislang keine Anhaltspunkte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.08.2011 16:33:20
Sehr geeehrter Herr Matthes,
danke für die Beantwortung.
Hierzu noch eine Rückfrage:
Ist die Forderung gleichwertig, wenn die gegnerische Gegenforderung z.B. aus einem Formfehler in der Klauselumschreibung oder aus einem Fehler in der Zwangsvollstreckung resultiert? Die Forderungen die ich ankaufe haben unterschiedliche Grundlagen (Mietforderungen, Unterhalt, Kaufvertrag, etc.).
Danke für Ihre Mühe. MfG viandur
Sehr geeehrter Herr Matthes,
danke für die Beantwortung.
Hierzu noch eine Rückfrage:
Ist die Forderung gleichwertig, wenn die gegnerische Gegenforderung z.B. aus einem Formfehler in der Klauselumschreibung oder aus einem Fehler in der Zwangsvollstreckung resultiert? Die Forderungen die ich ankaufe haben unterschiedliche Grundlagen (Mietforderungen, Unterhalt, Kaufvertrag, etc.).
Danke für Ihre Mühe. MfG viandur
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.08.2011 16:40:07
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Bewertung.
Zu Ihrer Nachfrage:
Von einer Gleichartigkeit ist auszugehen, da es sich um gegenseitige Geldforderungen handelt.
Mit freundlichen Grüßen aus Wuppertal
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Bewertung.
Zu Ihrer Nachfrage:
Von einer Gleichartigkeit ist auszugehen, da es sich um gegenseitige Geldforderungen handelt.
Mit freundlichen Grüßen aus Wuppertal
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