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Es geht um eine Klage gegen einen Versicherer die in 2. Instanz vor Gericht durch einen Vergleich unter Kostenaufhebung geschlossen wurde.
Die RA-Gebühren der ersten Instanz meines Anwaltes habe ich bereits bezahlt, die RA-Gebühren meines Anwaltes der 2. Instanz sind noch unbezahlt. Der Versicherer hat zwischenzeitlich den Betrag X des Vergleiches an meinen Anwalt bezahlt. Auf Nachfrage bei meinem Anwalt wann das Geld an mich weitergeleitet wird, erhielt ich folgende Aussage:
Wir überweisen Ihnen erstmal Betrag X und einen Teil vom Geld behalten wir ein und verrechnen damit die Anwaltskosten für die 2. Instanz. Es erfolgte keine Erklärung warum und wofür diese Summe einbehalten wird. Es gibt auch noch keine Abrechnung für die 2. Instanz. Darf mein Anwalt einfach einen Teil des Geldes einbehalten oder muss dieser den Betrag vollständig an mich weiterleiten?
Antwort geschrieben am 10.01.2012 20:00:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Rilkestraße 78, 53225 Bonn, Tel: 0228/96160249, Fax: 0228/96160248
Erbrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Bewertungen: 23
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Die Verhaltensregeln des Anwalts sind in Bezug auf den Umgang mit Fremdgeld in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) normiert. Nach § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 1 BORA ist der Anwalt verpflichtet, sorgfältig mit fremden Vermögenswerten umzugehen und diese unverzüglich weiterzuleiten (§ 4 Abs. 2 BORA). Aus § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA folgt die Verpflichtung, Fremdgelder ohne schuldhaftes Zögern, also innerhalb weniger Tage, weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, etwa weil dem Anwalt die Kontoverbindung des Mandanten fehlt, muss das Fremdgeld nach § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA auf ein Anderkonto einbezahlt werden.
Gleichwohl ist es dem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit eigenen Honorarforderungen gegen eingehende Fremdgeldbeträge aufzurechnen (AG Berlin-Charlottenburg - 09.04.2003 - 20-2 C 541/02, JurBüro 2003, 424). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Aufrechnungslage sowie eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Mandanten.
Ihren Schilderungen nach ist davon auszugehen, dass Ihr Rechtsanwalt einen Teil des an Sie auszuzahlenden Geldes wegen seines Gebührenanspruches einbehalten hat. Er wird mit der Abrechnung über seine Tätigkeit entsprechend aufrechnen, so dass sie keinen Nachteil zu befürchten haben. Dies ist nicht unüblich und sorgt lediglich dafür, dass der Rechtsanwalt die von ihm verdienten Gebühren ohne einen weiteren Rechtsstreit auch erhält.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2012 20:44:22
Vielen Dank für die Antwort, allerdings ist mir unklar was Sie hiermit meinen:
"Voraussetzung ist das Vorliegen einer Aufrechnungslage sowie eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Mandanten."
Vielen Dank für die Antwort, allerdings ist mir unklar was Sie hiermit meinen:
"Voraussetzung ist das Vorliegen einer Aufrechnungslage sowie eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Mandanten."
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.01.2012 13:08:45
Sehr geehrte Fragenstellerin,
eine Aufrechnung i.S.d. §§ 387 ff. BGB, die dann gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderung führt, setzt eine Aufrechnungslage sowie eine Aufrechnungserklärung des Aufrechnenden voraus.
Die Aufrechnungslage besteht daraus, dass der Aufrechnende gegen den Aufrechnungsgegner eine eigene Forderung hat und gleichzeitig der Aufrechnungsgegner eine Forderung gegen den Aufrechnenden. In Ihrem Fall haben Sie grundsätzlich gegen Ihren Rechtsanwalt eine Forderung auf Weiterleitung der Mandantengelder. Er hat jedoch gegen Sie eine Forderung auf Zahlung seiner Gebühren. Erklärt er Ihnen die Aufrechnung, so führt dies dazu, dass die Forderungen in der jeweiligen Höhe als erloschen gelten, d.h. Ihr Rechtsanwalt dann anschließend keine Gebühren in der jeweiligen Höhe mehr fordern kann, sie aber dann auch nicht die zur Aufrechnung gestellten Mandantengelder von ihm mehr einfordern können.
Die Aufrechnung soll daher nur ein unwirtschaftliches Hin und Her vermeiden.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrte Fragenstellerin,
eine Aufrechnung i.S.d. §§ 387 ff. BGB, die dann gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderung führt, setzt eine Aufrechnungslage sowie eine Aufrechnungserklärung des Aufrechnenden voraus.
Die Aufrechnungslage besteht daraus, dass der Aufrechnende gegen den Aufrechnungsgegner eine eigene Forderung hat und gleichzeitig der Aufrechnungsgegner eine Forderung gegen den Aufrechnenden. In Ihrem Fall haben Sie grundsätzlich gegen Ihren Rechtsanwalt eine Forderung auf Weiterleitung der Mandantengelder. Er hat jedoch gegen Sie eine Forderung auf Zahlung seiner Gebühren. Erklärt er Ihnen die Aufrechnung, so führt dies dazu, dass die Forderungen in der jeweiligen Höhe als erloschen gelten, d.h. Ihr Rechtsanwalt dann anschließend keine Gebühren in der jeweiligen Höhe mehr fordern kann, sie aber dann auch nicht die zur Aufrechnung gestellten Mandantengelder von ihm mehr einfordern können.
Die Aufrechnung soll daher nur ein unwirtschaftliches Hin und Her vermeiden.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
(Rechtsanwalt)
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