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Aufrechnung bei Trennungsunterhalt


26.11.2007 20:17 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius


| in unter 1 Stunde

Über die Zahlung von Trennungsunterhalt wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Mein Mann war zuvor selbständig, hat seine Firma aber aufgegeben. Gerade zum Zeitpunkt des Getrenntlebens. Da ich gut verdiene, wurden ihm im Verfahren ein Trennungsunterhalt von 1.400 EUR zugesprochen.

Er könnte eigentlich arbeiten gehen, tut es aber nicht. Mit der Unterhaltszahlung käme er wohl über die Runden. Vermögen besitzt er auch keines.

Aus einem Urkundsprozess habe ich einen vollstreckbaren Titel gegen ihn aus einer Kreditsache in Höhe von 5.200 EUR, die ich gerne irgendwann wiederhätte.

Frage: Gibt es nach abgeschlossenem Verfahren, eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen ihn (da der Trennungsunterhalt ja lediglich die Einkommensdifferenz ausgleicht)oder eine Aufrechnung mit den Prozesskosten, die ich zum überwiegenden Teil zu tragen habe?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Trennungsunterhalt
26.11.2007 | 20:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Gemäß § 394 BGB darf gegen eine unpfändbare Forderung nicht aufgerechnet werden. Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind Unterhaltsrenten unpfändbar, es sei denn, sie liegen über der für die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenze, die Vollstreckung in das übrige bewegliche Vermögen des Schuldners hat nicht zur Befriedigung des Schuldners geführt und eine Pfändung entspräche der Billigkeit. Hierüber entsccheidet das Vollstreckungsgericht.

Es folgt, dass Sie Ihre Forderungen gegenüber Ihrem Ehemann nicht im Wege der Verrechnung mit dem laufenden Unterhalt geltend machen dürfen, solange Sie nicht die Zwangsvollstreckung aus Ihren Titeln in das sonstige bewegliche Vermögen Ihres Mannes erfolglos versucht haben und das Vollstreckungsgericht die Verrechnung genehmigt hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)


Nachfrage vom Fragesteller 26.11.2007 | 20:56

Hallo, danke für die Antwort.
Ich hatte vorhin noch was vergessen: Möglicherweise erhält er durch die Zusammenveranlagung und seinen Geschäftsverlusten eine Steuerrückerstattung für dieses Jahr.
Kann ich diese dann in erster Linie beanspruchen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.11.2007 | 23:00

Wenn dieses Geld auf Ihrem Konto landen sollte, werden Sie es behalten und insoweit aufrechnen dürfen, es dürfte nicht unpfändbar sein. Wenn die Steuerrückerstattung auf ein Konto Ihres Mannes geht, könnten Sie darauf durch eine Zwangsvollstreckung - Kontopfändung - zugreifen. Natürlich können Sie Ihren Mann auch einfach auffordern, dass er Ihnen das Geld auskehrt, aber wenn er es nicht tut, müssten Sie die Zwangsvollstreckung betreiben, mit oft ungewissem Ergebnis (beispielsweise könnte die Bank vorrangige Forderungen geltend machen o.ä.). Prinzipiell können Sie dieses Geld aber beanspruchen.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Bonn

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