Frage geschrieben am 15.03.2010 17:43:43
Aufrechnung Zwangsgeld
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1708folgendes Problem hat sich mit dem FA ergeben.
Es erfolgt gemeinseme Steuerveranlagung mit meiner Ehefrau, aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung wurde ein Zwangsgeld festgesetzt . Diese Festsetzung erfolgte nur gegen mich ( Ehemann ) - zu keinem Zeitpunkt gegen meine Ehefrau .
Unbestritten ist erstmal diese Zwangsgeldfestsetzung gegen mich.
Meine Frau erhält Eigenheimzulage ( Anspruchsberechtigt ist ausschliesslich meine Frau ) - Auszahlung laut Bescheid jährlich zum 15 März.
Die das Zwangsgeld betreffende Steuererklärung wurde persönlich am 10 des Monats bei dem FA eingeworfen / elektronisch einen Tag vorher.
Am 13 des Monat erhielten wir ein ein Umbuchungsbenachrichtigung datiert vom 12 des Monats .
laut diesem wurde wie folgt umgebucht ( Kontostand 9. des Monats )
Betrag X € Von Eigenheimzulage Ehefrau auf Zwangsgeld.
Nun meine Fragen:
Ist die Aufrechnung seitens FA aus dem Guthaben meiner Fau unter der Bedingung das entsprechendes Zwangsgeldverfahren nur gegen mich betrieben wurde zulässig ?
War die Aufrechnungslage am 12. / 9. des Monats überhaupt gegeben - bei "Fälligkeit" ( d.H meine Frau konnte diese Leistung erst am 15. des Monats verlangen ) der Eigenheimzulage am 15. des Monats ?
War das Zwangsgeldverfahren nicht mit Abgabe der Erklärung zu beenden , d.H erfolgte die Verrechnung nicht NACH diesem Zeitpunkt unter der Prämisse "Fälligkeit" der Eigenheimzulage und der Daten der Umbuchungsmitteilung und wäre zu erstatten ?
Danke im Voraus
MfG
Byte
Antwort geschrieben am 15.03.2010 18:04:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise Sie rein vorsorglich darauf hin, dass ich meine nachfolgenden Ausführungen allein auf den hier geschilderten Sachverhalt stütze.
Sie teilen mit, dass allein gegen Sie die Zwangsgeldfestsetzung erfolgte, dann kann auch nur insoweit die Forderung gegen Sie durchgesetzt werden.
Die Aufrechnung war bereits aus diesem Grund rechtswidrig, da eine Aufrechnungslage nicht bestand.
Ihre Frau muss daher einen Antrag an das Finanzamt stellen, dass die Eigenheimzulage in voller Höhe ausgezahlt wird.
Aber auch Sie können gegen die Einziehung des Zwangsgeldes vorgehen. Nach Abgabe der Steuererklärung darf ein Zwangsgeld nicht mehr eingezogen werden (§ 335 AO).
Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters oder Anwalts zur Rechtsverfolgung können nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG (Amtshaftung) dem Finanzamt auferlegt werden. Hier hat wohl das Finanzamt zu spät den Sachverhalt in ihrer EDV registriert, dass die Erklärung vorlag.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einige erste Hinweise geben und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechsanwältin
Steuerberaterin
§ 335 AO
Beendigung des Zwangsverfahrens
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 18:17:19
Sehr geehrte Frau Zerban
danke vorab für ihre Antwort.
gestatten Sie mir bitte eine kurze Nachfrage zu folgendem Teil Ihrer Antwort
"Aber auch Sie können gegen die Einziehung des Zwangsgeldes vorgehen. Nach Abgabe der Steuererklärung darf ein Zwangsgeld nicht mehr eingezogen werden (§ 335 AO).
.......... Hier hat wohl das Finanzamt zu spät den Sachverhalt in ihrer EDV registriert, dass die Erklärung vorlag. "
Welches Datum ist nach geschildertem Sachverhalt denn das Datum der Verrechnung - das FA argumentiert ja die Verrechnung wäre am 9. des Monats erfolgt - und somit vor Eingang der Steueranmeldung.
"laut diesem wurde wie folgt umgebucht ( Kontostand 9. des Monats )
Betrag X € Von Eigenheimzulage Ehefrau auf Zwangsgeld."
Danke im Voraus MfG
Byte
PS:
Da sich das FA telefonisch schon eher Stur gestellt hat läuft es wohl auf das Einschalten eines Anwaltes hinaus. Würden Sie die Sache ggf. übernehmen ? Streitwert / Zwangsgeld 650 € .
Sehr geehrte Frau Zerban
danke vorab für ihre Antwort.
gestatten Sie mir bitte eine kurze Nachfrage zu folgendem Teil Ihrer Antwort
"Aber auch Sie können gegen die Einziehung des Zwangsgeldes vorgehen. Nach Abgabe der Steuererklärung darf ein Zwangsgeld nicht mehr eingezogen werden (§ 335 AO).
.......... Hier hat wohl das Finanzamt zu spät den Sachverhalt in ihrer EDV registriert, dass die Erklärung vorlag. "
Welches Datum ist nach geschildertem Sachverhalt denn das Datum der Verrechnung - das FA argumentiert ja die Verrechnung wäre am 9. des Monats erfolgt - und somit vor Eingang der Steueranmeldung.
"laut diesem wurde wie folgt umgebucht ( Kontostand 9. des Monats )
Betrag X € Von Eigenheimzulage Ehefrau auf Zwangsgeld."
Danke im Voraus MfG
Byte
PS:
Da sich das FA telefonisch schon eher Stur gestellt hat läuft es wohl auf das Einschalten eines Anwaltes hinaus. Würden Sie die Sache ggf. übernehmen ? Streitwert / Zwangsgeld 650 € .
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 19:08:18
Sehr geehrter Fragesteller,
das Finanzamt hat das Zwangsgeld ja nicht bei Ihnen eingezogen.
sondern bei Ihrer Frau. Daher muss dann die Aufhebung der Aufrechnung mit der Forderung Ihrer Frau beantragt werden.
Zugleich darf es dann nicht neu bei Ihnen eingezogen werden, daher sollten Sie auch den Antrag stellen.
Ich kann hier gerne für Sie tätig werden,
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
das Finanzamt hat das Zwangsgeld ja nicht bei Ihnen eingezogen.
sondern bei Ihrer Frau. Daher muss dann die Aufhebung der Aufrechnung mit der Forderung Ihrer Frau beantragt werden.
Zugleich darf es dann nicht neu bei Ihnen eingezogen werden, daher sollten Sie auch den Antrag stellen.
Ich kann hier gerne für Sie tätig werden,
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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