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Frage geschrieben am 11.11.2007 10:47:00

Aufrechnung Einkommensteueranspruch mit Unterhaltsrückstand des Ehepartners

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1777
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Situation ist folgende: Mein Mann war aufgrund seiner Depressionen in 2006 überhaupt nicht berufstätig und bekam auch keinerlei staatliche Leistungen. Er machte lediglich eine 6-wöchige Therapie. Ich übte bis Ende Juli 2006 eine freiberufliche Tätigkeit als Übersetzerin aus.

Im August 2006 zogen wir nach Frankreich um, wo ich seitdem auch steuer- und sozialversicherungspflichtig bin.

Steuerlich wurden wir 2006 zusammenveranlagt. Laut meinem Bescheid für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag habe ich ein Guthaben von ca. 3.500 Euro, das aus den zu hohen Vorauszahlungen resultiert. Über die Verwendung dieses Guthabens sollte ich eine besondere Mitteilung erhalten.

Diese kam nun gestern in Form einer Aufrechnung, die an meinen Mann adressiert war. Das FA hat die Hälfte meines Steuerguthabens als "Anteil meines Mannes" deklariert und diesen mit seinem angeblichen Unterhaltsrückstand von rund 1.000 Euro für seinen bereits 20-jährigen Sohn aus erster Ehe aufgerechnet. Mein Mann wusste gar nicht Bescheid, dass diese Unterhaltsrückstände noch bestehen. Aber selbst wenn, ist das FA tatsächlich berechtigt, sich das Geld von mir als neuer Ehefrau zu holen? Ich habe die Steuern als Alleinverdienerin schließlich ganz allein eingezahlt und bin dadurch, dass mein Mann aufgrund seiner Krankheit arbeitsunfähig ist, schon genug belastet.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

MfG

Die Fragestellerin

-- Einsatz geändert am 11.11.2007 13:27:18


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.11.2007 15:24:18
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Erhöhung.
Im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Zweifel jeweils zur Hälfte, unabhängig davon, ob sie diese Schuld auch jeweils zur Hälfte veranlasst haben oder intern tragen wollen.

Dieses Prinzip findet sich auch im Steuerrecht wieder. In § 44 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist geregelt, dass Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner sind. Werden also Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer zusammen veranlagt, haften sie automatisch als Gesamtschuldner und damit per Gesetz jeweils zur Hälfte unabhängig von den tatsächlich vorhandenen Einkommensverhältnissen.
Fraglich ist insoweit, ob hier überhaupt eine Gegenseitigkeit zwischen Forderung und Gegenforderung besteht und inwieweit der Unterhaltsanspruch auf das Finanzamt übergeleitet wurde oder auch abgetreten wurde. Ferner ob es bereits Beitreibungsmaßnahmen gegen Ihren Ehemann wegen der Unterhaltsansprüche gab. Bitte erklären Sie sich hierzu im Rahmen der Nachfragefunktion.
Es sollte auf jeden Fall ein Abrechnungsbescheid beantragt werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2007 15:54:57

Sehr geehrter Herr RA Hermes,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Den Abrechnungsbescheid werden wir auf jeden Fall beantragen.

Es gab bezüglich dieses Unterhaltsrückstands bisher keine Zahlungsaufforderungen geschweige denn Beitreibungsmaßnahmen gegen meinen Ehemann.

In dem Aufrechnungsbescheid steht lediglich, dass der Anspruch zu lfd. 2 (also bzgl. des Unterhaltsrückstands) vom Land Rheinland-Pfalz (wo der Sohn meines Mannes wohnt) am 06.11.2007 zwecks Aufrechnung an den Freistaat Bayern abgetreten wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Die Fragestellerin
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.11.2007 17:18:44

Sie sollten die Aufrechnungsforderung des Landes RP der Höhe nach bestreiten, weil es am Nachweis negativ verlaufener Beitreibungsmaßnahmen gegen Ihren Ehemann fehlt.
Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen des Einspruchsverfahrens zur Verfügung.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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