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Frage geschrieben am 20.06.2011 11:36:46

Aufrechnung, Abtretung, Pfändung

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1061
Hallo,

ich habe eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. In dieser zeit - seit 2005 - führte der arbeitgeber regelmäßig meinen pfändbaren Betrag an einen Gläubiger ab.
Nach der Kündigung kam es zum Prozess und ich habe eine Abfindung erhalten.
Diese zahlte der Arbeitgeber auf mein Konto. Ordnungsgemäß wollte ich dies Guthaben dem Gläubiger überweisen. Nach meiner Ansicht ist die Abfindung keine Sozialleistung und somit pfändbar. Bevor ich diese ausgegeben hätte und der Gläubiger dann diese von mir haben hätte wollen. Nun passiert folgendes, die kontoführende Bank erlaubt mir die Guthabenüberweisung nicht und sagt telefonisch, das Sie von Ihrem aufrechnungsrecht gebrauch machen möchte.
Ich war vorher selbständig und schulde der Bank rund 1.700 €. Diese schuld wurde durch die Bank mit Vollstreckungsbescheid vom 5.6.2007 gesichert. Einen Aufrechnungsbescheid habe ich nicht erhalten. An den Gläubiger, an welchen meine pfändbaren Beträge gehen muss ich wohl noch lang zahlen, es stehen noch ca. 100.000 € aus.
Wie komme ich an mein Guthaben, da mich der Gläubiger ständig angeht und Betrug unterstellt. Darf die Bank aufrechnen? Hat der Gläubiger Recht ?
Ach und die Bank hat von mir die normale Abtratungs und Pfändungserklärung aus dem Jahr 1999 und der Gläubiger an den ich abzahle aus 1996.

Mit freundlichen Grüßen
Wilhelmine


Antwort geschrieben am 20.06.2011 14:55:58
Rechtsanwältin Kathrin Nitschke
Unnaer Straße 3, 58636 Iserlohn, Tel: 02371/ 13000, Fax: 02371/ 13003
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zunächst gehen Sie richtigerweise davon aus, dass die Abfindung keine Sozialleistung ist und somit pfändbar ist.

Sofern die Bank einen berechtigten Anspruch auf das Geld hat, kann sie das Geld auch einbehalten und Ihnen die Aufrechnung erklären. Es handelt sich dabei um eine wechselseitige Tilgung in der Form, dass auf der einen Seite eine fällige Forderung der Bank (z.B. aus Kredit) einem fälligen Guthaben des Kunden gegenübersteht.

Eine Aufrechnung muss auch nicht mittels Bescheid erklärt werden, sondern es reicht, dass sie diese zur Kenntnis genommen haben. Sofern die Abfindung auch mind. 1.700,00 EUR beträgt, wäre Ihre Schuld bei der Bank getilgt und Sie könnten über das - sofern vorhandene - Restgeld wieder verfügen. Sollte das Geld der Abfindung nicht ausreichen, so bleibt der Restbetrag als Schuld stehen.

Sofern Sie noch kein sogenanntes P-Konto haben, sollte dies umgehend bei Ihrer Bank beantragt werden, so dass in der Tat nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden kann. Haben Sie dieses Konto nicht eingerichtet, so kann das komplette Guthaben gepfändet werden.

Um den Vorwurf des Betruges aus der Welt zu schaffen, sollten Sie sich umgehend mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und ihm die Situation schildern und ihn ggf. an den zuständigen Sachbearbeiter bei der Bank verweisen.

Anwaltskanzlei Nitschke
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