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Frage geschrieben am 25.06.2011 14:16:43

Aufrechnen von Forderungen / Energielieferant

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 881
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich war 3-fach Kunde bei einem Energielieferanten (Firmenname und Eintrag ins Handelsregister identisch= eine Firma). 2 Verträge bestanden zur Stromlieferung in 2 nebeneinander liegenden Reihenhäusern und 1 Gasliefervertrag.
Der Energielieferant ist nun in Insolvenz und hat die Energielieferung ausgesetzt. Somit bin ich in der Versorgung der örtlichen Netzbetreiber gelandet und habe die Verträge mit dem Lieferanten gekündigt.
Ich habe mir ausgerechnet, dass ich aus Stromvertrag "A" eine Forderung von ca.Euro 940 und aus Stromvertrag "B" eine Forderung von ca. Euro 65 habe (=1005 Euro). Aus dem Gasliefervertrag "C" werde ich ca. Euro 440 zahlen müssen. Der Insolvenzverwalter möchte den Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen wenn Investoren gefunden werden. Wenn dies nicht gelingt (sehr wahrscheinlich), dann ist mangels Masse aus der Insolvenz keine Zahlung zu erwarten.

Kann ich bei der Endabrechnung der 3 Verträge meine Forderungen aus "A" +"B" gegen die zu erwartende Forderung des ehemaligen Lieferanten aus "C" aufrechnen?


Antwort geschrieben am 25.06.2011 14:35:36
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


auch wenn viele Versorger in ihren Verträgen die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulassen, wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die Aufrechnung möglich sein und sollte zuvor schriftlich erklärt werden.


Ähnlich sehen es immer mehr Gerichte, u.a. auch das AG Köln mit Urt.v. 17.06.2008, Az.: 223 C 260/07 - derzeit wenden diese Aufrechnung auch zahlreiche von uns vertretene Mandanten an, wobei die örtlichen Amtsgerichte auch diese Auffassung des AG Köln immer mehr übernehmen.


Daher sollten Sie hier mit der Aufrechnung arbeiten und nach § 388 BGB die Aufrechnung erklären.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.06.2011 15:09:18

Sehr geehrter Herr Bohle, vielen Dank für die schnelle Auskunft.
Habe ich Sie richtig verstanden: schriftlich unter Angabe der Vertrags- und Zählernummern die unverzügliche Endabrechnung der Verbrauchsstellen verlangen, meine zu erwartenden Forderungen bzw. die Restzahlung aus dem Gasvertrag aufführen und dem Energielieferanten die Aufrechnung nach § 388BGB erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.06.2011 15:12:54

Sehr geehrte Ratsuchende,


ja, das haben Sie genau richtig verstanden.

Lassen Sie sich auch nicht davon abbringen. Sicherlich wird der Aufrechnung widersprochen werden; die Aufrechnung ist aber nicht zustimmungspflichtig, so dass es allein auf Ihre Aufrechnungserklärung entscheidend ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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