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Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft


| 10.10.2008 16:58 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sonja Richter


| in unter 2 Stunden

Nach der Trennung von meinem langjährigen Lebenspartner möchte ich eine Auflösung unseres gemeinsamen Wohnungseigentums (Wir sind nicht verheiratet, haben aber 2 gemeinsame Kinder und wohnen derzeit auch noch in unserem gemeinsamen Haus). Das Haus gehört uns gemeinsam zu gleichen Anteilen (Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft je zur Hälfte, im Grundbuch eingetragen).

Mein ehemaliger Lebenspartner verweigert sich jedoch einer Aufteilung unseres gemeinsamen Eigentums. Mein Angebot, ihm seinen Anteil am Haus auszuzahlen, hat er abgelehnt, da er das gemeinsame Haus nicht verlassen will. Auch weigert er sich, mir meinen Anteil auszubezahlen.

Als ultima ratio würde mir wohl nur der Antrag auf Aufteilung des gemeinsamen Eigentums beim zuständigen Amtsgericht bleiben.

Beim Kauf des Hauses wurde jedoch (damals aus steuerlichen Gründen) eine Nutzungsvereinbarung getroffen, die jedem Miteigentümer die alleinige Nutzung und Verwaltung jeweils einer Wohnung überträgt(es gibt zwei abgeschlossene Wohnungen im Haus, die wir aber immer gemeinschaftlich genutzt haben). Diese Nutzungsvereinbarung ist auch im Grundbuch, Abt. 2 eingetragen: und zwar mit folgendem Wortlaut:

"Zu Lasten jedes Anteils und zugunsten der jeweiligen Miteigentümer: Verwaltungs- und Benutzungsregelung gemäß § 1010 BGB gemäß Bewilligung vom..." (Datum des Kaufvertrages)

Im Kaufvertrag findet sich hierzu folgende Formulierung:

Es benutzen jeweils allein und ausschließlich:

a) Person A und seine Rechtsnachfolger die gesamte im EG gelegene in sich abgeschlossene Wohnung

b) Person B und ihre Rechtsnachfolger die gesamte,im OG gelegene und in sich abgeschlossene Wohung

Nun zu meiner Frage:

a) Ist eine Teilungsversteigerung, zu der ja ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft führen würde, wenn es zu keiner Einigung käme, überhaupt möglich?

b) welche Konsequenzen hat die Eintragung des Nutzungsrechts im Grundbuch ggf. für den/die nachfolgenden Eigentümer



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Auflösung
10.10.2008 | 17:55

Antwort

von

Rechtsanwältin Sonja Richter
188 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie und Ihr ehemaliger Lebensgefährte sind nicht nur Miteigentümer eines Grundstücks, sondern haben als nichteheliche Lebensgemeinschaft auch eine Gemeinschaft gem. §§ 741 ff BGB gebildet. Mit der Trennung ist diese Gemeinschaft aufgehoben worden.

Die Benutzungsregelung gem. § 1010 BGB bedeutet, daß dem Sondernachfolger eines Miteigentümers auch die Rechte und Pflichten aus der Benutzungsregelung zustehen. Mit anderen Worten: Wenn einer der Miteigentümer seinen Anteil verkauft und die Gemeinschaft anschließend mit einem neuen Miteigentümer fortgesetzt wird, hat der neue Miteigentümer die Rechte und Pflichten aus der Benutzungsregelung.

Diese Belastung wird jedoch mit Beendigung der Gemeinschaft gegenstandslos (vgl. BayObLG, MittBayNot 64, 275). Die Benutzungsregelung bleibt daher ohne Auswirkungen auf die nachfolgenden Eigentümer.

Die Benutzungsregelung steht somit auch nicht der Teilungsversteigerung entgegen. Eine etwaige Sonderregelung ist in §§ 180 ff ZVG nicht enthalten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Gesetzestext:
§ 1010 BGB
"(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind."


Nachfrage vom Fragesteller 10.10.2008 | 18:23

Danke für ihre schnelle Antwort.

Ich habe noch eine Nachfrage: Da ich den Schritt der Beantragung der Auflösung des Gemeinschaftseigentums wirklich als letzten Schritt ansehe, den ich möglichst vermeiden möchte, die Situation aber sehr gespannt ist, erwäge ich aus dem gemeinsamen Haus auszuzuiehen. Würde mir dann ein Entschädigung für den Nutzungsausfall zustehen, und wie würde die Höhe ggf. ermittelt?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.10.2008 | 19:17

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie freiwillig ausziehen und damit auf Ihr Nutzungsrecht verzichten, sehe ich keine Grundlage für einen Entschädigungsanspruch. Anders wäre es, wenn Ihr ehemaliger Lebensgefährte Ihnen den Zugang mutwillig verweigern würde.

Sie sollten jedoch auch noch einmal prüfen, ob sich ein Entschädigungsanspruch ggf. aus der Benutzungsvereinbarung ergibt.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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