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Frage geschrieben am 22.03.2009 21:01:44

Auflassungsvormerkung im Grundbuch

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4134
Zum Sachverhalt.
Lastenfreies Einfamilienhaus,zu je hälftig geschiedene Ehefrau und
meinem Bruder 1. Das Haus ist unbewohnt.
Ich ( Bruder 2) habe aufgrund von Verbindlichkeiten gegenüber meinem Bruder 1 in seiner Miteigentumshälte erst eine Zwans-sicherungshypothek eintragen lassen.Später wurde im Grundbuch
in zweiter Abteilung eine Auflassungsvormerkung eingetragen.Diese
kann ich innerhalb von 10 Jahren annehmen,(noch nicht geschehen)
Als Kaufpreis gilt die Ablösung der Zwangssicherungshypothek.
Ich ( Bruder) möchte das Haus auf jeden fall billigst erwerben.
Die geschiedene Ehefrau allerdings so teuer wie möglich.
Meine Fragen.
Wie sicher ist meine Auflassungsvormerkung bei einer TV oder ZV
seitens der Ehefrau?
Wie hoch bzw.wird in diesem Fall das geringste Bargebot ermittelt?
Wie sollte ich vorgehen um den Billigerwerb zu realisieren?



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.03.2009 22:19:44
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Ihre Auflassung kann bei einer Teilungsversteigerung auf Antrag der Frau bzw. bei ihrem Beitritt entfallen. In das geringste Gebot würde in diesem Fall nach der herrschenden Niedrigstgebots-Theorie nur die dem Anspruch des Antragstellers vorgehenden Rechte fallen.

Das geringste Gebot setzt sich in diesem Fall wie folgt zusammen:
- bestehen bleibende Rechte (§ 182 I ZVG),
- bar zu zahlenden Betrag, bestehend aus Verfahrenskosten, öffentlichen Lasten, Kosten und Zinsen aus bestehen bleibenden Rechten sowie den Ausgleichsbetrag gem. § 182 II ZVG.

Der Ausgleichsbetrag nach § 182 II ZVG kommt nur in Betracht, wenn die Versteigerung auf Antrag desjenigen Miteigentümers erfolgt, der seinen Anteil separat (wie hier der Bruder) belastet hat. Das geringste Gebot bei einem alleinigen Antrag des Bruders bestünde neben den Verfahrenskosten etc. in dem Betrag für die Zwangshypothek und dem Ausgleichsbetrag der in seiner Höhe dem Betrag der Zwangshypothek entspricht. Dies deshalb um dem verbleibenden Miteigentümer dessen Anteil nicht gesondert belastet ist, keinen Nachteil zu bringen.

Im Rahmen einer (Teilungs-)Versteigerung zu versuchen, das Objekt möglichst "billig" zu erwerben ist natürlich möglich. Es besteht jedoch die reelle Gefahr, dass Sie überboten werden (bei Antrag Frau ist Ihre Hyp. nicht im geringsten Gebot). Bei einem Antrag auf Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteiles aufgrund der Hypothek besteht diese Gefahr eher nicht, da wohl niemand auf den hälftigen Anteil bieten wird. Sie könnten natürlich den Anteil ersteigern und dann wiederrum die Teilungsversteigerung beantragen. Jedoch besteht dann bei dieser weiteren Versteigerung ebenfalls die Gefahr des Übergebotes.

Sie sollten versuchen das Objekt im Wege der freihändigen Veräußerung zu erwerben. Die Versteigerung birgt immer die Gefahr, dass Sie überboten werden.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2009 12:14:20

Die Auflassungsvorm.sollte zur Sicherung meines Miteigentums-anteils von meinem Bruder dienen.Dh.sollte mein Anspruch auf seiner Miteigentumshälfte lt.not.Kaufvertrag absichern.Die Mit-
eigentumshälfte ist ja dann an mir bereits verkauft.
Was passiert wenn die gesch.Ehefrau die TV o.ggfs. ZV.einreicht
und ich als noch "Nichteigentümer" der Hauseigentumshälfte meines Bruders,sondern als "Auflassungsberechtigter" ( im Grund-
buch zweite Abteilung notariell eingetragen) mit biete? Beim mit-
bieten den Betrag der lt.Kaufvertrag und in der Auflassungs-vormerkung abgesicherten Betrag zuzüglich der Gerichtskosten biete. Kann ich mir bei der Erlösverteilung mein Anteil,den ich ja bereits bezahlt habe anrechnen lassen?.
Sollte es beim Bieten dennoch jemanden geben, der ein Haus ersteigert obwohl eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist,also das Haus Verkauft wird,obwohl eigentlich eine Miteigentumshälfte
( die von meinem Bruder) bereits an mir vorgemerkt bzw verkauft ist. Kann ich dann in diesem Fall Ansprüche gegenüber den neuen
Erwerber bzw.Herausgabe verlangen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2009 12:49:10

Sehr geehrter Fragesteller,

sobald die Miteigentümerin, deren Hälfte ja nicht belastet ist den Antrag auf ZV oder TV stellt oder aber auch nur den Beitritt hinsichtlich eines von Dritten gestellten Antrages erklärt, fällt die Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot. Damit muss ein Ersteher diese Rechte nicht beachten, wird also nicht davon belastet.

Schuldrechtliche Vereinbarungen sind in der ZV / TV irrelevant. Eine Anrechnung kann daher nicht erfolgen.

Wenn ein Dritter das Haus ersteigert, Ihre Auflassungsvormerkung aber nicht ins geringste Gebot fällt (s.o.) bestehen diesbezüglich keine Rechte.

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