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Frage geschrieben am 25.03.2011 05:45:53

Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1132
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Arbeitgebers.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin kürzlich gekündigt worden und bei der Güteverhandlung wurde vom Richter deutlich gemacht, dass meine Chancen, die Kündigungsschutzklage zu gewinnen, sehr gut sind.

Leider vergehen jetzt einige Monate bis zum mündlichen Anhörungstermin und nachdem man mir ein denkbar schlechtes Zwischenzeugnis geschrieben hat, um mich unter Druck zu setzen, einem Auflösungsvertrag zuzustimmen, kann ich mich in dieser Zeit kaum bewerben. (Auch dagegen habe ich Klage eingereicht.)

Mein Arbeitgeber wird sicher einen Auflösungantrag nach § 9 KSchG stellen. Würde diese bewilligt, wäre ich dann rückwirkend schon fast ein halbes Jahr arbeitslos, bis ich überhaupt anfangen kann, mich zu bewerben.

Werden solche sozialen Argumente bei der Entscheidung über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers berücksichtigt oder wird da tatsächlich nur das Interesse des Arbeitgebers gesehen, der natürlich eine gute Zusammenarbeit nicht mehr sehen will ?


Antwort geschrieben am 25.03.2011 08:55:34
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
Herzogswall 34, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361/370340-0, Fax: 02361/370340-1
Fachanwalt Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Der Arbeitgeber kann im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG stellen. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist ein reiner, echter Hilfsantrag. Er gilt nur für den Fall, dass der Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber verloren geht.

Voraussetzung ist also, dass die die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist,. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Auflösungsgrunds.
Ihr Arbeitgeber muss - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - Tatsachen vortragen, aus denen deutlich wird, warum für die Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.

Sozial Aspekte werden dabei leider nicht berücksichtigt.

Die Auflösungsgründe können sich aus dem Kündigungssachverhalt oder dem Prozessverlauf ergeben. Der Auflösungsantrag muss im Prozess besonders begründet werden. Das Bundesarbeitsgericht stellt dabei an die Auflösungsgründe des Arbeitgebers strenge Anforderungen, da es sich beim Kündigungsschutzgesetz um ein "Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz" handelt.
Das Arbeitsgericht berücksichtigt daher nur solche Tatsachen, auf die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorträgt und auf die er seinen Auflösungsantrag ausdrücklich stützt.

Kommen zur Sozialwidrigkeit der Kündigung noch weitere Kündigungsmängel hinzu (z. B. eine mangelhafte Betriebsratsanhörung), wird dem Auflösungsantrag nicht entsprochen. Es ist deshalb wichtig, im Rechtsstreit, in dem der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellt, den Verlauf der Betriebsratsanhörung zu bestreiten.

Wie bereits erwähnt, setzte der Antrag nach § 9 Abs. 1 KSchG besondere Auflösungsgründe voraus.
Auflösungsgründe für den Arbeitgeber liegen vor, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Der Antrag kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Während es für die Beurteilung der Kündigung selbst auf den Kündigungszeitpunkt ankommt, ist beim Auflösungsantrag eine Vorausschau anzustellen und zu fragen, ob in der Zukunft eine gedeihliche Zusammenarbeit zu erwarten ist.

Es bliebe daher abzuwarten und zu prüfen, welche Gründe Ihr Arbeitgeber tatsächlich vorträgt. Wie bereits erwähnt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen. Daher würde ich mich nicht unter Druck setzen lassen. Beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber aufgrund des bestehenden Lohnfortzahlungsrisikos mit Sicherheit das höhere Prozessrisiko trägt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Telefon 02361 370 340 0
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
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