Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Vertrages.
Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich habe einen Vertrag mit einem Anbieter geschlossen, der eine Homepage (Onlineshop) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erstellen sollen.
Dieser Fertigsstellungszeitpunkt ist nun um mehr als 6 Wochen überfällig.
Nachdem absehbar war, dass sich die Fertigstellung verzögern wird, kam es zu Vertröstungen und Zeitaufschüben durch den Anbieter.
Dieser teilte mehr als sieben mal mit, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Onlineshop fertiggestellt werden würde. U.a. bat er um "Geduld, da der Shop, bis dann und dann ganz fertig online gestellt wird." Auch diese eigenen Selbstaussagen hielt der Betreiber mehrfach nicht ein.
Vor Vertragsabschluss bot der Auftragnehmer an, den Auftrag zu einem günstigeren Preis an ein "befreundetes Unternehmen" im Ausland weitergeben zu können. Ich hätte den Auftrag dort direkt abschließen können.
Ich lehnte dies jedoch ab und fragte nach, ob der Vertragsnehmer meine Beauftragung nicht durchführen könne oder wolle. Dies wurde verneint und wir einigten uns auf die Fertigstellung durch den Auftragnehmer.
Nach den ganzen Verzögerungen fragte ich den Auftragnehmer direkt, ob er den Shop tatsächlich selbst erstellt. Er verneinte dies und teilte mir mit, dass er eben diesem befreundeten Unternehmen im Auslad den Auftrag erteilt hätte, da dieses befreundete Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten stecke und er ihnen so unter die Arme greifen wollte.
Dies erwies sich jedoch als Fehler, da zu viele Programmierfehler aufgetreten waren und somit der Vertragszeitpunkt weit überschritten war.
Seit diesem Zeitpunkt werde ich vertröstet von Woche zu Woche. Die Kommunikation lief also über Dritte und meine Programmierwünsche wurden einfach ins Ausland weitergeleitet.
Der Auftragnehmer bot mir einen Preisnachlass an und wollte innerhalb von weiteren drei Wochen den Auftrag selbst fertigstellen.
Die aktuelle Info eine Woche darauf war, dass das ausländische Unternehmen die Rechte an dem Shop nicht abtritt und selbst den Auftrag beenden möchte.
Ich fühle mich betrogen und möchte den Auftrag kündigen. Die Anzahlung über 1800,- Euro möchte ich zurückerstattet haben.
Ich habe alle Gerätschaften, Büromaterialien, Fzg.Werbung, usw. für meine Firma im Voraus bestellt und gekauft. Nun sitze ich auf den Kosten und die Produktion kann nicht anlaufen, da kein Shop, also keine Kunden!
Ich habe Einnahmeverluste erlitten und ganz zu schweigen von der weiteren Unbekanntheit meines Einzelunternehmens.
Meine Fragen:
Welche Möglichkeiten habe ich aus dem Vertrag herauszukommen?
Welche Rechte habe ich die geleistete Anzahlung zurückzuverlangen?
Kann ich Schadenersatz verlangen über entgangene Einnahmen?
Wenn ich den Vertrag kündige vergehen wieder ca. vier Wochen bis ein neuer Programmierer meinen Auftrag bis zur Produktionsreife ausführen kann.
Auch diese weitere zeitliche Verzögerung möchte ich dem Auftragsnehmer in Rechnung stellen.
Weiterhin habe ich einen Markenschutz für mein Unternehmen und das Logo beantragt und dies genehmigt bekommen.
Ich möchte dem Auftragnehmer darauf aufmerksam machen, die Idee meines Unternehmens keinesfalls an Dritte weiterzugeben und die bis dato getätigten Vorarbeiten für den Shop zu vernichten. Dies möchte ich entsprechend formulieren.
Ich bitte um Antwort zu meiner Anfrage Ihrerseits.
Schriftwechsel und Vertrag kann ich gerne nachreichen.
Mit freundlichen Grüßen
B
Antwort geschrieben am 01.02.2012 18:49:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 203
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Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Der von Ihnen geschlossene Vertrag ist als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) einzuordnen.
Hauptpflicht des Werkunternehmers ist die rechtzeitige mangelfreie Herstellung des Werks (Onlineshops).
Befindet sich Ihr Vertragspartner im Verzug, haben Sie die Möglichkeit Schadensersatz (§§ 280, 286) zu fordern.
Der Rücktritt ist nach erfolgloser Fristsetzung möglich (§ 323 BGB).
Setzen Sie schriftlich eine Frist zur Leistung (§ 323 Abs. 1 BGB).
Verstreicht diese Frist erfolglos, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Treten Sie zurück, sind die "empfangenen Leistungen zurückzugewähren" (§ 346 Abs. 1 BGB).
Sie können daher die Anzahlung zurückverlangen.
Entgangenener Gewinn ist Teil des Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen."
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen auch der Höhe nach sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen, der in die Vertragsunterlagen sehen kann.
Nach Ablauf der oben genannten Frist hat der Anbieter auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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