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Aufklärungspflicht eines Maklers bei Mietwohnung mit Kamin (der baulich


24.01.2011 10:40 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Wir haben eine Mietwohnung in einem Altbau ( ca 1950) über Makler gefunden und den Mietvertrag abgeschlossen. Einer der Hauptgründe für den Abschluss des Vertrags waren der große Garten und der Kamin.
Heute stellt sich nach Schornsteinfegerbesuch heraus, dass der Kamin baulich niemals funktioniert hat, da die Brennkammer zu groß und der Abzug zu klein sei. Laut Schornsteinfeger sei der Betrieb gefährlich und nicht zu empfehlen. Es handele sich um einen Kamin "Marke Eigenbau". (Der Erbauer des Hauses war ein Architekt, der wohl von Kaminen nicht so richtig Ahnung gehabt hat)Ob er genehmigt war, kann er aufgrund des alten Hauses nicht mehr sagen.Der Kamin sei vom Schornsteinfeger schon vor mehr als 10 Jahren aus dem Kehrbuch ausgetragen worden.
Bei der Wohnungsbesichtigung hat der Makler aber den Eindruck erweckt, der Kamin sei funktionstüchtig und uns noch Feuerholz im Garten gezeigt, dass dort lagerte und uns gesagt, das könnten wir haben für den Kamin. Unser Sohn ( 7 Jahre) war dabei und kann das bezeugen.
Jetzt stellt sich der Makler dumm und sagt, er wußte von nichts. Ebenso der Hausverwalter, der auch dabei war.
Hätte der Makler sich nicht über den Zustand des Kamins informieren müssen wenn er sowas sagt?
Wir hätten gern gewußt,
a.) ob wir die Miete mindern können oder
b.) ob wir den Makler belangen können, der uns so einen Unsinn erzählt hat.

Vielen Dank
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Mietwohnung
Antwort vom
24.01.2011 | 11:46
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1:
Der nicht funktionsfähige Kamin ist ein Mangel, deshalb können Sie die Miete im Prinzip mindern. Masstab für die Höhe der Minderung wäre die objektive Beeinträchtigung.

Deshalb müssen Sie realistisch davon ausgehen, dass diese Beeinträchtigung nur relativ gering ist.


Frage 2:
Strafrechtlich hätte sich der Makler zu verantworten, wenn er vorsätzlich betrogen hätte. Wäre die Wohnung unvermietbar und Sie der einzige potentielle Mieter wären, wäre das evtl. Möglich. Realistisch betrachtet hat er aber etwas ins Blaue behauptet, was nicht zutreffend ist.

Zivilrechtlich stellt sich die Frage, ob Sie mit dem Makler einen Vertrag hat. Wenn ja, hätte er damit wohl arglistig gehandelt. Den Vertrag mit ihm könnten Sie dann anfechten und dann wäre keine Provision fällig.

Wenn nein und der Makler hätte nur als Gehilfe des Vermieters agiert, bestehen gegen den Makler direkt keine Ansprüche.


3:
Den Mietvertrag könnten Sie aber in jedem Fall anfechten wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung mit der Folge, dass der Mietvertrag unwirksam wäre und Sie nicht mehr gebunden wären.

Allerdings müsste eine Anfechtung innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Anfechtungsgründe erfolgen.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt