Frage geschrieben am 18.03.2010 09:07:41
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Aufhebungsvertrag oder Küdigung?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1353Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mit meinem Arbeitgeber (AG) habe ich mich nun (bisher mündlich, Zeuge: Betriebsrat) so geeinigt, daß ich ein faires Angebot bekomme (Abfindung + ein paar Extras). Die Frage ist nun, ob der AG mir besser kündigen soll, ich dagegen Klage erhebe und wir uns auf einen Vergleich einigen (der AG würde zustimmen), oder ob ich besser einen Auflösungsvertag anstrebe.
Vorteil Kündigung: Sperre beim ALG 1 entfällt (ist das richtig so?)
Vorteil Auflösungsvertrag: Macht sich besser im Lebenslauf
- ich habe eine Bescheinigung vom Werkarzt: "...dauerhafte gesundheitliche Bedenken..." - ist diese bei der Agentur für Arbeit ausreichend, um eine mögliche Sperre zu umgehen, falls ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe?
Danke & Gruß
Antwort geschrieben am 18.03.2010 10:39:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ein arbeitsrechtlicher Vergleich löst keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug aus. Etwaige vorherige Absprachen über ein arbeitsgerichtliches Verfahren können aber als Beteiligung an der Beendigung des Arbeitsverhältnis ausgelegt werden, wenn die Absprachen bekannt werden und das Arbeitsgerichtsverfahren nachweislich nur vorgeschoben ist.
Eine Arbeitsaufgabe auf ärztlichen Rat kann als wichtiger Grund iSd. § 144 SGB III anerkannt werden. Für die ärztliche Erklärung halten die Arbeitsagenturen ein Formular bereit, dessen Benutzung die Bearbeitung erfahrungsgemäß erleichtert. An die Erklärung des Arztes wird ein strenger Maßstab angelegt. Bereits bei geringen Zweifeln ist der medizinische Fachdienst zur Überprüfung einzuschalten. Ob die medinzinische Gründe inhaltlich ausreichend sind, kann nicht beurteilt werden; die grundsätzliche Möglichkeit dazu besteht jedoch.
Die vorstehenden Hinweise sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen. Eine Empfehlung kann ich ohne nähere Kenntnis der Umstände hier leider nicht abgeben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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