Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 475 weitere Antworten zum Thema Elternzeit.
Guten Abend,
ich arbeite seit 2006 in einem großen Unternehmen mit weit mehr als 100 Mitarbeitern. Im Moment befinde ich mich in Elternzeit die am 27.06.11 endet. Ich habe im Februar einen Teilzeitantrag bei meiner Firma gestellt. Diese teilte mir jedoch mit, dass sie mir keinen Teilzeitarbeitsplatz anbieten können aus organisatorischen Gründen. Nun bieten Sie mir folgendes an: Am 27.06. bekomme ich eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und am 30.06. einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung in Höhe von 6.525 Euro und ich wäre ab dem 01.07. bezahlt freigestellt bis zum 31.08.11. Wenn ich meinen Teilzeitantrag bis zum 11.05. zurückziehe bekomme ich die Monate Juli und August mit meinem Vollzeitgehalt vergütet. Meine Frage nun:
Ist hier alles korrekt?
Habe ich nachteile wenn ich meinen Teilzeitantrag zurückziehe eventuell beim Arbeitsamt?
Und warum die Frist bis 11.05. hat das was zu bedeuten?
Die Abfindung ist für mich Ordnung, ich weiß nur nicht ob ich den Teilzeitantrag zurückziehen soll oder lieber nicht?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 28.04.2011 21:49:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 562
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich muß der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen; vgl. § 8 Abs. 4 TzBfG. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gehört u. a., daß der Arbeitnehmer den Anspruch sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.
Die Teilzeittätigkeit sollte am 28.06.2011 beginnen. Der Arbeitgeber will sicherstellen, daß die Frist von sieben Wochen nicht mehr eingehalten werden kann. Deshalb die Datierung zum 11.05.2011.
2.
Bei einem Aufhebungsvertrag besteht das Problem, daß im Fall der folgenden Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist bezüglich des Arbeitslosengeldes eintritt.
Deshalb sollte der Aufhebungsvertag den Passus enthalten, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen erfolge. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muß die bestehenden Kündigungsfristen berücksichtigen.
Wird der Aufhebungsvertrag in diesem Sinne formuliert, werden Sie die Sperrfrist vermeiden können.
3.
Wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Sie ein gangbarer Weg ist, erscheint die geschilderte Verfahrensweise durchaus praktikabel.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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