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Frage geschrieben am 13.07.2008 14:07:00

Aufhebungsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1876
In meinem Auflösungsvertrag ist eine Abfindung im sinne der §§9,10 KSchG in höhe von 7.112,85 € Mit Fälligkeitsdatum vereinbart.
Diese summe wurde nicht ausgezshlt,sondern nur der versteuerte betrag in höhe von 5.167,85 ausgezahlt.
In der mündlichen Absrache und dem Auflösungsvertrsg wurde dieser abzug nicht benannt.
Ist das rechtsmäßig?
Mit freundlichem Gruß Saberau Mario


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.07.2008 08:42:16
Rechtsanwalt Markus Timm
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Fachanwalt Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Steuern an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt so auch für die Abfindung, wenn nichts anderes vereinbart ist, da die Abfindung steuerpflichtiges Arbeitseinkommen darstellt. Wenn die Steuer vom Arbeitgeber richtig berechnet worden ist, ändert sich im Ergebnis auch nichts: Die nicht von Ihrem Arbeitgeber abgeführten Steuern hätten Sie abführen müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de


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