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Frage geschrieben am 18.04.2011 13:44:22

Aufhebungsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1004
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
in folgender Angelegenheit erbitte ich Ihren Rat.
Mein Arbeitgeber bittet mich einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, da ich aus gesundheitlichen Gründen im vergangenen Halbjahr einen hohen Arbeitsausfall habe.
Derzeit befinde ich mich noch in Elternzeit bis Ende Oktober 2011. Nach Erkundigung bei der Arbeitsagentur hätte eine Unterzeichnung nur Nachteile vor allem finanzieller Art (Sperrzeit ca 3 Monate) für mich und mit einem Kleinkind wäre ich nur schlecht vermittelbar auf dem Arbeitsmarkt sagte man mir dort. Nun meine Frage, kann mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall streichen, wenn ich mich weigere einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?
Andernfalls, sollte ich diesem Vertrag zustimmen stehen mir die nichtgenommenen Urlaubstage(ggf zur Auszahlung)noch zu?
Vielen Dank für Ihre Mühe im voraus


Antwort geschrieben am 18.04.2011 14:05:42
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1) Nun meine Frage, kann mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall streichen, wenn ich mich weigere einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Lohnfortzahlung zu streichen.

Es handelt sich dabei nicht um einen variablen arbeitsvertraglichen Anspruch, sondern um einen gesetzlichen Anspruch.

Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes steht Ihnen für 6 Wochen weiterhin Gehalt zu.

Erst nach Ablauf der 6 Wochen muss der Arbeitgeber nicht mehr zahlen. Dann übernimmt die Krankenkasse.

Wenn das Arbeitsverhältnis also nach der Elternzeit wieder aktiv fortgeführt wird und Sie krank werden, muss der Arbeitgeber auch zahlen.

Sie sollten sich nicht unter Druck setzen lassen.


2) Andernfalls, sollte ich diesem Vertrag zustimmen stehen mir die nichtgenommenen Urlaubstage(ggf zur Auszahlung)noch zu?

Sofern es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, können Sie verlangen, dass der Arbeitgeber Ihnen offene Urlaubstage vergütet.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Aufhebungsvertrag | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-18
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